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FG Köln: Lose Blätter stellen kein Fahrtenbuch dar

FG Köln 28.3.2012, 15 K 4080/09

Dass der BFH den Be­griff des Fahr­ten­bu­ches erst mit Ur­teil vom 9.11.2005 kon­kre­ti­siert hat, ändert nichts an der An­wend­bar­keit die­ser Recht­spre­chung auf zeit­lich da­vor lie­gende Jahre. Ein Ver­trau­ens­schutz­tat­be­stand i.S.d. § 176 AO schei­det in die­sen Fällen aus, da in dem ein­schlägi­gen Ur­teil erst­mals der Be­griff des Fahr­ten­buchs geklärt wurde, ohne dass es dazu vor­her eine für den Steu­er­pflich­ti­gen güns­ti­gere Recht­spre­chung ge­ge­ben hätte.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte in den Streit­jah­ren 2002 bis 2004 als Trai­ne­rin, Coach und Fach­buch­au­to­rin Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit gem. § 18 EStG er­zielt und er­mit­telte ih­ren Ge­winn mit­tels Ein­nahme-Über­schuss-Rech­nung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Im Zuge ei­ner steu­er­li­chen Be­triebsprüfung bei der Kläge­rin be­an­stan­dete das Fi­nanz­amt u.a. den un­ter­blie­be­nen An­satz der Ver­steue­rung des Pri­vat­an­teils der Nut­zung des je­weils im Be­triebs­vermögen ge­hal­te­nen PKW.

Die Kläge­rin hatte zwar Auf­zeich­nun­gen über die durch­geführ­ten Fahr­ten geführt. Pro Mo­nat hatte sie dafür ein Ein­zel­blatt mit der Über­schrift "Fahr­ten­buch/KFZ-Kos­ten-Ab­rech­nung" und vor­ge­druck­ten Ru­bri­ken ver­wen­det. Die Blätter wa­ren zu­sam­men­ge­hef­tet. Das Fi­nanz­amt war al­ler­dings der An­sicht, dass solch eine Lose-Blatt-Samm­lung schon be­grifflich kein Fahr­ten­buch sein könne und er­mit­telte den Pri­vat­an­teil der Nut­zung der be­trieb­li­chen PKW statt­des­sen nach der sog. 1%-Re­ge­lung.

Die Kläge­rin war hin­ge­gen der An­sicht, das Fahr­ten­buch sei als ord­nungs­gemäß an­zu­er­ken­nen. Der Be­griff des Fahr­ten­buchs sei nicht ge­setz­lich ge­re­gelt. Erst im Jahr 2005 habe der BFH dazu Stel­lung ge­nom­men und ge­bun­dene Fahr­tenbücher für not­wen­dig ge­hal­ten. Für zurück­lie­gende Jahre habe da­her nicht die zwin­gende Not­wen­dig­keit be­stan­den, ein Fahr­ten­buch in ge­bun­de­ner Form zu führen. Im Übri­gen weise das Fahr­ten­buch nur ge­ringfügige Mängel auf.

Das FG wies die Klage ab. Das ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: III B 78/12 anhängig.

Die Gründe:
Zu Recht hatte das Fi­nanz­amt den Pri­vat­an­teil der Nut­zung der be­trieb­li­chen PKW nicht nach den von der Kläge­rin als Fahr­ten­buch be­zeich­ne­ten Auf­zeich­nun­gen er­mit­telt, son­dern nach der sog. 1%-Re­ge­lung.

Ein Fahr­ten­buch muss zeit­nah und in ge­schlos­se­ner Form geführt wer­den. Da­nach erfüllt ein "Fahr­ten"-Buch als Ei­gen­be­leg des Fahr­zeugführers be­grifflich die Auf­gabe, über die mit einem Fahr­zeug un­ter­nom­me­nen Fahr­ten Re­chen­schaft ab­zu­le­gen. Da die da­bei zu führen­den Auf­zeich­nun­gen eine "buch"-förmige äußere Ge­stalt auf­wei­sen sol­len, ver­langt der all­ge­meine Sprach­ge­brauch des Wei­te­ren, dass die er­for­der­li­chen An­ga­ben in ei­ner ge­bun­de­nen oder je­den­falls in ei­ner in sich ge­schlos­se­nen Form fest­ge­hal­ten wer­den müssen, die nachträgli­che Einfügun­gen oder Verände­run­gen aus­schließt oder zu­min­dest deut­lich als sol­che er­kenn­bar wer­den lässt. Lose No­tiz­zet­tel können da­her schon in be­griff­li­cher Hin­sicht kein "Fahr­ten­buch" sein (BFH-Ur­teil v. 9.11.2005, Az.: VI R 27/05).

In­fol­ge­des­sen stell­ten die Auf­zeich­nun­gen der Kläge­rin be­reits be­grifflich kein Fahr­ten­buch i.S.d. § 6 Abs.1 S. 1 Nr. 4 S. 4 EStG dar. Dass der BFH den Be­griff des Fahr­ten­bu­ches erst mit Ur­teil vom 9.11.2005 kon­kre­ti­siert hat, änderte nichts an der An­wend­bar­keit die­ser Recht­spre­chung auf die hier strei­ti­gen, zeit­lich da­vor lie­gen­den Jahre 2002 bis 2004. Denn ein Ver­trau­ens­schutz­tat­be­stand i.S.d. § 176 AO lag hier nicht vor. Es gab we­der eine den Be­griff des Fahr­ten­buchs ver­schärfende geänderte BFH-Recht­spre­chung noch eine sol­che, die ent­spre­chende, der Kläge­rin güns­ti­gere Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen nicht an­er­kennt. Viel­mehr hatte der BFH in dem ein­schlägi­gen Ur­teil erst­mals den Be­griff des Fahr­ten­buchs geklärt, ohne dass es dazu vor­her eine der Kläge­rin güns­ti­gere Recht­spre­chung ge­ge­ben hätte.

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