deen

Aktuelles

FG Köln: Kostenfestsetzung: Zwei Geschäftsgebühren im Vorverfahren bei getrennt geführten Einspruchsverfahren

Beschluss des FG Köln vom 12.7.2012 - 10 Ko 4029/11

Für die Bil­dung ei­nes Ge­samt­streit­werts auch für das Vor­ver­fah­ren gibt es keine Rechts­grund­lage. Nach § 22 Abs. 1 RVG wer­den die Werte meh­re­rer Ge­genstände nur in der­sel­ben An­ge­le­gen­heit zu­sam­men­ge­rech­net.

Der Sach­ver­halt:
Zwi­schen den Be­tei­lig­ten ist strei­tig, wie die der Er­in­ne­rungs­geg­ne­rin vom Er­in­ne­rungsführer zu er­stat­ten­den Kos­ten des Vor­ver­fah­rens zu be­rech­nen sind. Die Be­vollmäch­tig­ten der Er­in­ne­rungs­geg­ne­rin hat­ten ge­trennt Ein­spruch ein­ge­legt ge­gen die Um­satz­steu­er­be­scheide 2004 (von Juni 2006) und 2005 (von Sep­tem­ber 2007). Der Er­in­ne­rungsführer ent­schied über die ge­trennt er­ho­be­nen Ein­sprüche durch ge­mein­same Ein­spruchs­ent­schei­dung von Sep­tem­ber 2007. Darin erhöhte er die Um­satz­steu­er­fest­set­zun­gen zu Las­ten der Er­in­ne­rungs­geg­ne­rin.

Die Er­in­ne­rungs­geg­ne­rin er­hob ge­gen die Ein­spruchs­ent­schei­dung Klage. Das FG gab der Klage statt und er­legte die Kos­ten dem Be­klag­ten und Er­in­ne­rungsführer auf. Mit Be­schluss von Sep­tem­ber 2011 wurde die Hin­zu­zie­hung ei­nes Be­vollmäch­tig­ten für das Vor­ver­fah­ren für not­wen­dig erklärt. Außer­dem be­an­tragte die Er­in­ne­rungs­geg­ne­rin, die ihr zu er­stat­ten­den Kos­ten fest­zu­set­zen. Da­bei legte sie je­weils eine 2,5 Ge­schäfts­gebühr für den Ein­spruch ge­gen den Um­satz­steu­er­be­scheid 2004 und den Ein­spruch ge­gen den Um­satz­steu­er­be­scheid 2005 zu­grunde. Sie ging je­weils von dem Ge­gen­stands­wert für das ein­zelne Ver­fah­ren aus.

Der Kos­ten­be­amte des FG setzte die der Er­in­ne­rungs­geg­ne­rin zu er­stat­ten­den Kos­ten in­so­weit an­trags­gemäß fest. Hier­ge­gen legte der Er­in­ne­rungsführer recht­zei­tig Er­in­ne­rung ein. Der Streit­wert für das ge­richt­li­che Ver­fah­ren be­stimme sich nach § 52 GKG. Würden in einem ge­richt­li­chen Ver­fah­ren meh­rere selbständige Kla­ge­be­geh­ren i.S.d. § 43 GKG be­han­delt, so sei nur ein Ge­samt­streit­wert fest­zu­set­zen. Da der Streit­wert des Kla­ge­ver­fah­rens auch maßgeb­lich für die Be­rech­nung der er­stat­tungsfähi­gen Kos­ten des außer­ge­richt­li­chen Ver­fah­rens sei, sei auch hier ein Ge­samt­streit­wert zu bil­den.

Das FG wies die Er­in­ne­rung zurück.

Die Gründe:
Der Kos­ten­be­amte hat in dem Kos­ten­fest­set­zungs­be­schluss zu Recht zwei­mal die Ge­schäfts­gebühr un­ter Zu­grun­de­le­gung des je­wei­li­gen Ein­zel­streit­werts an­ge­setzt.

Nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Rechts­an­walt die Ge­schäfts­gebühr in der­sel­ben An­ge­le­gen­heit nur ein­mal for­dern. Im Um­kehr­schluss er­gibt sich dar­aus, dass er die Ge­schäfts­gebühr für jede ei­gene An­ge­le­gen­heit for­dern kann, d.h. bei ver­schie­de­nen An­ge­le­gen­hei­ten ent­ste­hen je­weils ge­trennte Ge­schäfts­gebühren. Die­selbe An­ge­le­gen­heit liegt u.a. nur dann vor, wenn sich die Tätig­keit des Rechts­an­walts in dem glei­chen Rah­men ab­spielt. Ge­trennt er­ho­bene Ein­sprüche ge­gen ver­schie­dene Steu­er­be­scheide führen zu meh­re­ren Ver­fah­ren. Meh­rere Ver­fah­ren be­deu­ten meh­rere An­ge­le­gen­hei­ten. Die ein­mal ent­stan­dene Ge­schäfts­gebühr bleibt auch bei späte­rer Ver­bin­dung von zunächst ver­schie­de­nen An­ge­le­gen­hei­ten be­ste­hen. Der Rechts­an­walt erhält bei zu­sam­men­ge­fass­ter Ein­spruchs­ent­schei­dung über meh­rere Ein­sprüche meh­rere Ge­schäfts­gebühren.

Die­ser Lösung steht nicht ent­ge­gen, dass die Er­in­ne­rungs­geg­ne­rin ge­gen die Ein­spruchs­ent­schei­dung eine Klage er­ho­ben hat, so­dass sich im Ge­richts­ver­fah­ren nur eine An­ge­le­gen­heit er­ge­ben hat, für die ein Ge­samt­streit­wert zu bil­den war. Für die Bil­dung ei­nes Ge­samt­streit­werts auch für das Vor­ver­fah­ren gibt es keine Rechts­grund­lage. Nach § 22 Abs. 1 RVG wer­den die Werte meh­re­rer Ge­genstände nur in der­sel­ben An­ge­le­gen­heit zu­sam­men­ge­rech­net. Dies spricht da­ge­gen, die Werte meh­re­rer Ge­genstände ver­schie­de­ner An­ge­le­gen­hei­ten zu­sam­men­zu­rech­nen.

Zwar be­stimmt sich der Ge­gen­stands­wert für das Vor­ver­fah­ren gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG nach den für die Ge­richts­gebühren gel­ten­den Wert­vor­schrif­ten. Dies be­deu­tet aber nicht, dass auch für das Vor­ver­fah­ren ein Ge­samt­streit­wert zu er­mit­teln ist, wenn für das Kla­ge­ver­fah­ren ein Ge­samt­streit­wert zu er­mit­teln ist, weil nur eine Klage er­ho­ben wor­den ist. Die Wert­vor­schrif­ten des GKG gel­ten nur "ent­spre­chend". Dies be­deu­tet, dass bei ge­trennt ein­ge­leg­ten Ein­sprüchen die Wert­vor­schrif­ten an­zu­wen­den sind, die bei ge­trennt er­ho­be­nen Kla­gen gel­ten. Bei ge­trennt er­ho­be­nen Kla­gen ent­steht die Ver­fah­rens­gebühr mit der Ein­rei­chung der Kla­ge­schrift (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG). Diese für die bis­her selbständi­gen Ver­fah­ren ent­stan­de­nen Ver­fah­rens­gebühren blei­ben auch bei ei­ner Ver­bin­dung be­ste­hen und wer­den nicht neu von dem Ge­samt­streit­wert be­rech­net. Ent­spre­chen­des gilt dann auch für das Vor­ver­fah­ren.

Link­hin­weis:
nach oben