deen

Aktuelles

FG Köln: Keine Zweitausbildung vor Abschluss der ersten Ausbildung

FG Köln 22.5.2012, 15 K 3413/09

Für die Ab­gren­zung zwi­schen ers­ter Be­rufs­aus­bil­dung bzw. Erst­stu­dium und zwei­ter Be­rufs­aus­bil­dung im Rah­men des § 12 Nr. 5 EStG kommt es ent­schei­dend auf den be­rufs­qua­li­fi­zie­ren­den Ab­schluss der ers­ten Be­rufs­aus­bil­dung bzw. des Erst­stu­di­ums an. Beim Ab­schluss ei­nes Be­triebs­wirt­schafts­stu­di­ums durch die Di­plomprüfung han­delt es sich nicht le­dig­lich um einen rein for­ma­len Akt, son­dern viel­mehr um einen kon­sti­tu­ti­ven Vor­gang.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger stu­dierte von 2001 an Be­triebs­wirt­schafts­lehre mit dem Schwer­punkt Ver­kehrswis­sen­schaf­ten. Die letzte Prüfungs­leis­tung wurde laut Prüfungs­amt am 10.9.2007 durch Ein­rei­chung der Di­plom­ar­beit er­bracht. Das po­si­tive Er­geb­nis er­hielt der Kläger am 13.11.2007. Be­reits am 3.3.2006 hatte der Kläger nach er­folg­reich durch­lau­fen­dem Aus­wahl­ver­fah­ren einen Aus­bil­dungs­ver­trag über eine etwa 18-mo­na­tige Aus­bil­dung zum Ver­kehrs­flug­zeugführer ab­ge­schlos­sen. Seit Ab­schluss der Aus­bil­dung im Sep­tem­ber 2007 ist der Kläger als Ver­kehrs­flug­zeugführer be­schäftigt. In der Zeit vom 9. bis 14.9.2007 hielt er sich bei einem sog. "Type Ra­ting" auf.

In der Fol­ge­zeit war zwi­schen dem Kläger und dem Fi­nanz­amt strei­tig, ob die Auf­wen­dun­gen des Klägers für die Aus­bil­dun­gen zum Ver­kehrs­flug­zeugführer (vor­weg­ge­nom­mene) Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit dar­stell­ten. Die Steu­er­behörde war der An­sicht, bei der Aus­bil­dung zum Ver­kehrs­flug­zeugführer han­dele es sich nicht um eine zweite Aus­bil­dung, da der Kläger sein Stu­dium der Be­triebs­wirt­schafts­lehre im Zeit­punkt des Be­ginns der Aus­bil­dung zum Pi­lo­ten noch nicht durch eine Prüfung ab­ge­schlos­sen habe. Da­mit habe er zwei Aus­bil­dun­gen par­al­lel ab­sol­viert.

Das FG wies die ge­gen die Ab­leh­nungs­be­scheide und den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2007 ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Zu Recht hatte das Fi­nanz­amt die Auf­wen­dun­gen des Klägers für die Aus­bil­dun­gen zum Ver­kehrs­flug­zeugführer nicht als (vor­weg­ge­nom­mene) Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit an­er­kannt.

Im Streit­fall lag die Be­son­der­heit darin, dass der Kläger zwar zu Be­ginn sei­ner wei­te­ren Aus­bil­dung zum Pi­lo­ten das vor­an­ge­gan­gene Stu­dium noch nicht durch die Di­plomprüfung ab­ge­schlos­sen hatte, der er­folg­rei­che Ab­schluss al­ler­dings später tatsäch­lich am 13.11.2007 ein­trat. Der Kläger hatte so­mit in kürzes­ter Zeit er­folg­reich zwei Be­rufs­aus­bil­dun­gen ab­ge­schlos­sen. Sein im Laufe des Be­triebs­wirt­schafts­stu­di­ums ent­wi­ckel­tes In­ter­esse am Thema Luft­ver­kehr hatte er in der Folge durch eine kom­pri­mierte Aus­bil­dung zum Ver­kehrs­flug­zeugführer kon­kre­ti­siert, so dass er nach Ab­schluss die­ser Aus­bil­dung als Pi­lot an­ge­stellt wurde und bis heute dar­aus Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit er­zielt.

Al­ler­dings be­gann der Kläger seine wei­tere Aus­bil­dung zum Ver­kehrs­flug­zeugführer be­reits vor dem förm­li­chen Ab­schluss sei­nes Be­triebs­wirt­schafts­stu­di­ums. Nach ei­ge­nen An­ga­ben ist er 2007 noch an 80 Ta­gen zur Uni­ver­sität ge­fah­ren. Von der Wahr­heit die­ser An­ga­ben aus­ge­hend, konnte darin ein In­diz dafür ge­se­hen wer­den, dass der Kläger bis zum Ab­schluss der Di­plomprüfung im Stu­di­en­be­trieb in­vol­viert war.

Den Vor­trag des Klägers, vor dem Be­ginn der Aus­bil­dung zum Pi­lo­ten sämt­li­che Di­plomprüfun­gen er­bracht, seine Di­plom­ar­beit er­stellt und ein­ge­reicht und le­dig­lich auf die An­er­ken­nung der Stu­di­en­leis­tun­gen während des Aus­lands­se­mes­ters und Kor­rek­tur der Di­plom­ar­beit ge­war­tet zu ha­ben, führte zu kei­ner an­de­ren Be­ur­tei­lung. Denn für die Ab­gren­zung zwi­schen ers­ter Be­rufs­aus­bil­dung bzw. Erst­stu­dium und zwei­ter Be­rufs­aus­bil­dung im Rah­men des § 12 Nr. 5 EStG kommt es ent­schei­dend auf den be­rufs­qua­li­fi­zie­ren­den Ab­schluss der ers­ten Be­rufs­aus­bil­dung bzw. des Erst­stu­di­ums an. Ent­ge­gen der An­sicht des Klägers han­delte es sich bei dem Ab­schluss des Be­triebs­wirt­schafts­stu­di­ums durch die Di­plomprüfung nicht le­dig­lich um einen rein for­ma­len Akt, son­dern viel­mehr um einen kon­sti­tu­ti­ven Vor­gang.

Link­hin­weis:
nach oben