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FG Düsseldorf zu den Anforderungen an ein "häusliches Arbeitszimmer"

Urteil des FG Düsseldorf vom 2.6.2012 - 7 K 87/11 E

Al­lein die Tat­sa­che, dass der Steu­er­pflich­tige über ein steu­er­lich an­zu­er­ken­nen­des häus­li­ches Ar­beits­zim­mer verfügt, des­sen Auf­wen­dun­gen un­ter Be­ach­tung der Ab­zugs­be­schränkun­gen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ab­zugsfähig sind, führt nicht dazu, dass auch an­dere Räume an­tei­lig als be­ruf­lich ge­nutzt gel­ten. Die Tren­nung ei­ner "Ar­beits­ecke" durch ein Si­de­board ist nicht aus­rei­chend, um einen vom Wohn­zim­mer ge­trenn­ten ei­ge­nen Raum an­neh­men zu können, der ei­ner ei­ge­nen vom Wohn­be­reich un­abhängi­gen Nut­zung zugäng­lich ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war in den Streit­jah­ren 2006 und 2007 als Ar­chi­tekt selbständig tätig. Er er­mit­telte sei­nen Ge­winn nach § 4 Abs. 3 EStG. Sein Ar­chi­tek­turbüro be­fand sich im Jahr 2006 in sei­ner Pri­vat­woh­nung in Z-Stadt, Z-straße. In die­ser nutzte er ein Ar­beits­zim­mer und den Ab­stell­raum als Büro und einen Kel­ler­raum als Ar­chiv. Die wei­te­ren Räume be­stan­den aus Wohn- und Schlaf­zim­mer, Küche, Diele, Bad/WC.

Im Jahr 2007 nutzte er zunächst wie im Vor­jahr die oben ge­nannte Woh­nung. Im Laufe des Jah­res ver­zog er in eine Woh­nung der Y-straße, eben­falls in Z-Stadt. Dort nutzte er einen Teil des Wohn- und Ess­zim­mers als "Büro", in dem sich ein Schreib­ti­sch mit Com­pu­ter so­wie meh­rere Ak­ten­schränke be­fan­den. Der Büro­teil war durch ein ca. 1m ho­hes Si­de­board vom Rest des Zim­mers ab­ge­trennt. Ne­ben dem Si­de­board be­fin­det sich noch ein Durch­gang zum Rest des Wohn­zim­mers. Zu­dem nutzte der Kläger zwei Kel­lerräume als Büro und einen Kel­ler­raum als Ar­chiv und rech­nete den hal­ben Kel­ler­flur die­sen ge­schäft­lich ge­nutz­ten Räumen zu.

Im Rah­men ei­ner Be­triebsprüfung ge­langte das Fi­nanz­amt zu der Fest­stel­lung, dass in der Woh­nung Z-straße le­dig­lich die auf Ar­beits­zim­mer, Ab­stell­raum und Ar­chiv ent­fal­len­den Kos­ten als Be­triebs­aus­aus­ga­ben ab­zugsfähig seien. Die rest­li­chen Räume seien dem pri­va­ten Be­reich zu­zu­ord­nen. Für die Woh­nung Y-straße wurde das an­tei­lig als Büro ge­nutzte Wohn- und Ess­zim­mer nicht als Ar­beits­zim­mer an­er­kannt, da es sich nicht um einen se­pa­ra­ten Raum han­dele. Hier­ge­gen wehrte sich der Kläger und be­an­tragte, die als be­trieb­lich an­er­kann­ten Räume um den be­trieb­li­che ge­nutz­ten An­teil der Räume Küche, Diele, Bad/WC in bei­den Woh­nun­gen zu erhöhen. Dies lehnte die Steu­er­behörde ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab, ließ al­ler­dings die Re­vi­sion zu BFH zu.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht für die Woh­nung Z-straße nur die Miet­auf­wen­dun­gen für Ar­beits­zim­mer, Ab­stell­raum und be­ruf­lich ge­nutzte Kel­lerräume als Be­triebs­aus­ga­ben an­er­kannt. Für die Woh­nung Y-straße wur­den eben­falls zu Recht nur die Auf­wen­dun­gen für die be­ruf­lich ge­nutz­ten Kel­lerräume als Be­triebs­aus­ga­ben an­er­kannt.

Zum einen wa­ren die an­tei­li­gen Auf­wen­dun­gen für Küche, Diele und Bad/WC nicht als ab­zugsfähige Be­triebs­aus­ga­ben i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG an­zu­se­hen. Küche, Diele und Bad/WC be­fin­den sich zwar in der häus­li­chen Sphäre des Klägers; sie erfüllen je­doch nicht die Kri­te­rien ei­nes häus­li­chen Ar­beits­zim­mers i.S.v. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. Al­lein die Tat­sa­che, dass der Kläger in der Woh­nung Z-str. über ein steu­er­lich an­zu­er­ken­nen­des häus­li­ches Ar­beits­zim­mer verfügte, des­sen Auf­wen­dun­gen un­ter Be­ach­tung der Ab­zugs­be­schränkun­gen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ab­zugsfähig sind, führte je­den­falls nicht dazu, dass auch an­dere Räume an­tei­lig als be­ruf­lich ge­nutzt gel­ten.

Zum an­de­ren hatte das Fi­nanz­amt eben­falls zu­tref­fend die an­tei­li­gen Miet­auf­wen­dun­gen, die auf die "Ar­beits­ecke" des Klägers in der Woh­nung Y-straße ent­fie­len, nicht als Be­triebs­aus­ga­ben an­er­kannt. Bei der Be­ur­tei­lung ist maßge­bend, ob eine in­nere häus­li­che Ver­bin­dung des Ar­beits­zim­mers mit der pri­va­ten Le­bens­sphäre des Steu­er­pflich­ti­gen be­steht. Da­bei ist das Ge­samt­bild der Verhält­nisse im Ein­zel­fall ent­schei­dend. Nach Auf­fas­sung des Se­nats spricht be­reits der Wort­laut des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG da­ge­gen, Teile von ge­mischt ge­nutz­ten Räumen als häus­li­ches Ar­beits­zim­mer zu be­trach­ten.

Der Ge­setz­ge­ber durfte im Rah­men sei­nes ihm zu­ste­hen­den Ge­stal­tungs­spiel­rau­mes zur Ab­gren­zung von pri­va­ter und be­ruf­li­cher Ver­an­las­sung im Be­reich der Pri­vat­woh­nung eine raum­be­zo­gene Be­trach­tung vor­neh­men und ty­pi­sie­rend an­neh­men, dass eine klare und ein­deu­tige Tren­nung von pri­va­ter und be­ruf­li­cher Nut­zung nach ob­jek­ti­ven Merk­ma­len bei einem ge­mischt ge­nutz­ten Raum nicht möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn, wie vor­lie­gend, die be­ruf­li­che Nut­zung auf einen op­ti­sch durch ein Si­de­board ab­ge­grenz­ten Be­reich des Rau­mes be­schränkt ist. Eine sol­che Ge­stal­tung ist nicht aus­rei­chend, um einen vom Wohn­zim­mer ge­trenn­ten ei­ge­nen Raum an­neh­men zu können, der ei­ner ei­ge­nen vom Wohn­be­reich un­abhängi­gen Nut­zung zugäng­lich ist.

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