Der Erinnerungsführer vertrat seine Mandantin im Hinblick auf die Bewilligung von Kindergeld zunächst im Einspruchsverfahren und anschließend erfolgreich im Klageverfahren. Für das Klageverfahren war der Mandantin Prozesskostenhilfe gewährt worden. Zahlungen erhielt der Anwalt von seiner Mandantin nicht.
Gegenüber der Staatskasse begehrte der Rechtsanwalt die Festsetzung einer 1,6-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hielt nur eine um die hälftige Geschäftsgebühr gekürzte Verfahrensgebühr für erstattungsfähig. Schließlich werde nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses die hälftige Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet.
Die Erinnerung war vor dem FG erfolgreich.
Die Gründe:
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hatte die Vergütung unzutreffend unter Anrechnung der Geschäftsgebühr, auf die keine Zahlung erfolgte, festgesetzt.
Eine Geschäftsgebühr, die von der Mandantin nicht gezahlt wurde, kann nicht angerechnet werden. Dies folgt aus § 15a Abs. 2 RVG. Danach kann sich ein Dritter - dazu gehört auch die Staatskasse - auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf beide Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht wurden.
Hier hatte die Staatskasse weder den Anspruch auf die Geschäftsgebühr erfüllt noch wurden beide Gebühren gegen sie im selben Verfahren geltend gemacht. Ein Rechtsanwalt kann die Verfahrensgebühr somit im PKH-Verfahren in voller Höhe verlangen, wenn die Geschäftsgebühr von niemandem gezahlt wurde.
Insofern lag auch keine Divergenz zu der Entscheidung des FG Düsseldorf (Beschl. v. 11.10.2010, EFG 2011, 78 mit Anm. Reuß) vor. Denn in diesem Verfahren war dem Bevollmächtigten der Auftrag vor dem 5.8.2010 und damit vor dem Inkrafttreten des § 15a RVG erteilt worden. Das Gericht war in dem dortigen Verfahren zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorschrift in diesem Fall noch nicht anwendbar war.
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