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FG Düsseldorf: Keine Anrechnung der nicht gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im PKH-Verfahren

Beschluss des FG Düsseldorf vom 24.8.2012 - 3 Ko 4024/11 KF

Eine Ge­schäfts­gebühr, die von der Man­dan­tin nicht ge­zahlt wurde, kann nicht an­ge­rech­net wer­den. Da­nach kann sich ein Drit­ter - dazu gehört auch die Staats­kasse - auf die An­rech­nung nur be­ru­fen, so­weit er den An­spruch auf beide Gebühren erfüllt hat, we­gen ei­nes die­ser An­sprüche ein Voll­stre­ckungs­ti­tel be­steht oder beide Gebühren in dem­sel­ben Ver­fah­ren ge­gen ihn gel­tend ge­macht wur­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Er­in­ne­rungsführer ver­trat seine Man­dan­tin im Hin­blick auf die Be­wil­li­gung von Kin­der­geld zunächst im Ein­spruchs­ver­fah­ren und an­schließend er­folg­reich im Kla­ge­ver­fah­ren. Für das Kla­ge­ver­fah­ren war der Man­dan­tin Pro­zess­kos­ten­hilfe gewährt wor­den. Zah­lun­gen er­hielt der An­walt von sei­ner Man­dan­tin nicht.

Ge­genüber der Staats­kasse be­gehrte der Rechts­an­walt die Fest­set­zung ei­ner 1,6-fa­chen Ver­fah­rens­gebühr nach Nr. 3200 des Vergütungs­ver­zeich­nis­ses zum RVG. Die Ur­kunds­be­am­tin der Ge­schäfts­stelle hielt nur eine um die hälf­tige Ge­schäfts­gebühr gekürzte Ver­fah­rens­gebühr für er­stat­tungsfähig. Schließlich werde nach Vor­be­mer­kung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungs­ver­zeich­nis­ses die hälf­tige Ge­schäfts­gebühr auf die Ver­fah­rens­gebühr an­ge­rech­net.

Die Er­in­ne­rung war vor dem FG er­folg­reich.

Die Gründe:
Die Ur­kunds­be­am­tin der Ge­schäfts­stelle hatte die Vergütung un­zu­tref­fend un­ter An­rech­nung der Ge­schäfts­gebühr, auf die keine Zah­lung er­folgte, fest­ge­setzt.

Eine Ge­schäfts­gebühr, die von der Man­dan­tin nicht ge­zahlt wurde, kann nicht an­ge­rech­net wer­den. Dies folgt aus § 15a Abs. 2 RVG. Da­nach kann sich ein Drit­ter - dazu gehört auch die Staats­kasse - auf die An­rech­nung nur be­ru­fen, so­weit er den An­spruch auf beide Gebühren erfüllt hat, we­gen ei­nes die­ser An­sprüche ein Voll­stre­ckungs­ti­tel be­steht oder beide Gebühren in dem­sel­ben Ver­fah­ren ge­gen ihn gel­tend ge­macht wur­den.

Hier hatte die Staats­kasse we­der den An­spruch auf die Ge­schäfts­gebühr erfüllt noch wur­den beide Gebühren ge­gen sie im sel­ben Ver­fah­ren gel­tend ge­macht. Ein Rechts­an­walt kann die Ver­fah­rens­gebühr so­mit im PKH-Ver­fah­ren in vol­ler Höhe ver­lan­gen, wenn die Ge­schäfts­gebühr von nie­man­dem ge­zahlt wurde.

In­so­fern lag auch keine Di­ver­genz zu der Ent­schei­dung des FG Düssel­dorf (Be­schl. v. 11.10.2010, EFG 2011, 78 mit Anm. Reuß) vor. Denn in die­sem Ver­fah­ren war dem Be­vollmäch­tig­ten der Auf­trag vor dem 5.8.2010 und da­mit vor dem In­kraft­tre­ten des § 15a RVG er­teilt wor­den. Das Ge­richt war in dem dor­ti­gen Ver­fah­ren zu dem Er­geb­nis ge­kom­men, dass die Vor­schrift in die­sem Fall noch nicht an­wend­bar war.

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