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FG Berlin-Brandenburg zum Teilwert einer Pensionsrückstellung: Unentgeltliche Geschäftsführung als Dienstverhältnis i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG

FG Berlin-Brandenburg 14.03.2012 - 12 K 12081/09

Das FG hatte zu ent­schei­den, ob für die Er­mitt­lung des Teil­wer­tes ei­ner Pen­si­onsrück­stel­lung der Be­ginn ei­nes un­ent­gelt­li­chen Dienst­verhält­nis­ses ent­schei­dend ist. Im Streit­fall war der Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ei­ner GmbH von 1998 an zunächst meh­rere Jahre auf der Ba­sis ei­nes Dienst­ver­tra­ges, der zunächst kein Ent­gelt vor­sah, für die Ge­sell­schaft tätig. Ent­spre­chend der Ver­ein­ba­rung im Dienst­ver­trag wurde im Jahr 2002 eine Ver­ein­ba­rung über eine Vergütung und eine Pen­sion ge­trof­fen.

Die GmbH ging bei der Be­rech­nung der Pen­si­onsrück­stel­lung da­von aus, dass das Dienst­verhält­nis im Jahr 1998 be­gon­nen hatte. Dies sah die Be­triebsprüfung an­ders. Nach dor­ti­ger Auf­fas­sung war der Be­ginn des Dienst­verhält­nis­ses im Jahr 2002, weil ab die­sem Zeit­punkt eine Vergütung für die Ge­schäftsführ­ertätig­keit ge­zahlt wurde.

Das FG schloss sich der Auf­fas­sung der GmbH an. Das Ge­richt ist der An­sicht, dass die Ver­ein­ba­rung ei­ner Vergütung zwar ein Ele­ment ei­nes Dienst­ver­tra­ges ist, je­doch nicht das ent­schei­dende. Ein Dienst­ver­trag könne auch ohne Ver­ein­ba­rung ei­ner Vergütung vor­lie­gen.

Das FG hat die Re­vi­sion zu­ge­las­sen, weil bis­her der BFH noch nicht darüber ent­schie­den hat, ob ein Dienst­verhält­nis i.S.d. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG auch ein un­ent­gelt­li­ches Rechts­verhält­nis sein kann.

Den Text der Ent­schei­dung fin­den Sie auf der Home­page des FG Ber­lin-Bran­den­burg hier.

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