Das FG hatte zu entscheiden, ob für die Ermittlung des Teilwertes einer Pensionsrückstellung der Beginn eines unentgeltlichen Dienstverhältnisses entscheidend ist. Im Streitfall war der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH von 1998 an zunächst mehrere Jahre auf der Basis eines Dienstvertrages, der zunächst kein Entgelt vorsah, für die Gesellschaft tätig. Entsprechend der Vereinbarung im Dienstvertrag wurde im Jahr 2002 eine Vereinbarung über eine Vergütung und eine Pension getroffen.
Die GmbH ging bei der Berechnung der Pensionsrückstellung davon aus, dass das Dienstverhältnis im Jahr 1998 begonnen hatte. Dies sah die Betriebsprüfung anders. Nach dortiger Auffassung war der Beginn des Dienstverhältnisses im Jahr 2002, weil ab diesem Zeitpunkt eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit gezahlt wurde.
Das FG schloss sich der Auffassung der GmbH an. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Vereinbarung einer Vergütung zwar ein Element eines Dienstvertrages ist, jedoch nicht das entscheidende. Ein Dienstvertrag könne auch ohne Vereinbarung einer Vergütung vorliegen.
Das FG hat die Revision zugelassen, weil bisher der BFH noch nicht darüber entschieden hat, ob ein Dienstverhältnis i.S.d. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG auch ein unentgeltliches Rechtsverhältnis sein kann.
Den Text der Entscheidung finden Sie auf der Homepage des FG Berlin-Brandenburg hier.