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FG Berlin-Brandenburg: Besteuerung ausländischer sog. schwarzer Investmentfonds ist rechtens

FG Berlin-Brandenburg 23.5.2012, 1 K 1159/08

Es ist we­der willkürlich noch als un­verhält­nismäßig, dass es ein­zelne Vor­schrif­ten im In­vStG gibt, die ge­rade von ausländi­schen Ge­sell­schaf­ten be­son­dere Nach­weise ver­lang­ten. Schließlich können die Fi­nanz­behörden bei ausländi­schen Ge­sell­schaf­ten an­ders als bei inländi­schen Ge­sell­schaf­ten keine Außenprüfung zur Aufklärung der steu­er­li­chen Verhält­nisse vor­neh­men und so­mit die Erklärun­gen über die Aus­schüttun­gen nicht kon­trol­lie­ren.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ame­ri­ka­ni­sche Staatsbürge­rin. Sie hatte Einkünfte aus US-In­vest­ment­fonds er­zielt. Diese erfüll­ten je­doch nicht be­stimmte, im In­vStG vor­ge­se­hene Pu­bli­zitätsan­for­de­run­gen, nämlich u.a. die Be­kannt­ma­chung der Aus­schüttun­gen und aus­schüttungs­glei­chen Erträge.

In­fol­ge­des­sen be­steu­erte das Fi­nanz­amt die Kläge­rin nach den für sol­che sog. schwar­zen Fonds gel­ten­den Vor­schrif­ten des In­vStG. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin ist beim BFH un­ter dem Az.: VIII R 27/12 anhängig.

Die Gründe:
Die Be­steue­rung nach den gel­ten­den Vor­schrif­ten des In­vStG war rechtmäßig.

In der pau­scha­len Be­steue­rung der Ka­pi­tal­erträge lag keine Be­schränkung der Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit, da die maßgeb­li­chen Re­ge­lun­gen glei­chermaßen für inländi­sche wie ausländi­sche In­vest­ment­ge­sell­schaf­ten gel­ten. Zwar gibt es ein­zelne Vor­schrif­ten, die ge­rade von ausländi­schen Ge­sell­schaf­ten be­son­dere Nach­weise ver­lang­ten; dies ist je­doch we­der als willkürlich noch als un­verhält­nismäßig an­zu­se­hen, son­dern viel­mehr ge­recht­fer­tigt. Schließlich können die Fi­nanz­behörden bei ausländi­schen Ge­sell­schaf­ten an­ders als bei inländi­schen Ge­sell­schaf­ten keine Außenprüfung zur Aufklärung der steu­er­li­chen Verhält­nisse vor­neh­men und so­mit die Erklärun­gen über die Aus­schüttun­gen nicht kon­trol­lie­ren.

Hin­ter­grund:
Das FG Ber­lin-Bran­den­burg hatte sich so­weit er­sicht­lich als ers­tes FG mit der Be­steue­rung ausländi­scher Fonds nach dem In­vStG zu be­fas­sen.

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