deen

Aktuelles

FG Berlin-Brandenburg : Aufwendungen für Eheschließung mit ausländischem Staatsbürger sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15.8.2012 - 7 K 7030/11

Die Kos­ten ei­ner Ehe­schließung können auch dann nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den, wenn sie aus dem Grunde be­son­ders hoch sind, dass ei­ner der Ehe­part­ner ausländi­scher Staatsbürger ist. Der­ar­tige Auf­wen­dun­gen ent­ste­hen in al­ler Re­gel nicht zwangsläufig, weil der Steu­er­pflich­tige nicht ge­zwun­gen ist, sei­nen ausländi­schen Part­ner zu hei­ra­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin macht Auf­wen­dun­gen für eine Hoch­zeit mit einem ka­na­di­schen Staatsbürger als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend. Ne­ben den übli­chen Kos­ten ei­ner Hoch­zeit fie­len da­bei u.a. be­son­dere Ver­wal­tungs­gebühren und Auf­wen­dun­gen für Dol­met­scher­leis­tun­gen an. Darüber hin­aus über­nahm die Kläge­rin auch die Flug­kos­ten des Bräuti­gams nach Deutsch­land. In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr machte die Kläge­rin Auf­wen­dun­gen für die Ehe­schließung als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend. Dem folgte das Fi­nanz­amt nicht und setzte die Ein­kom­men­steuer ent­spre­chend fest.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Ehe­schließungs­kos­ten zu Recht nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen i.S.d. § 33 EStG an­ge­se­hen.

Außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen lie­gen gem. § 33 Abs. 1 EStG vor, wenn einem Steu­er­pflich­ti­gen zwangsläufig größere Auf­wen­dun­gen er­wach­sen als der über­wie­gen­den Mehr­zahl der Steu­er­pflich­ti­gen glei­cher Ein­kom­mens­verhält­nisse, glei­cher Vermögens­verhält­nisse und glei­chen Fa­mi­li­en­stands. Zwangsläufig i.S.v. § 33 Abs. 2 EStG er­wach­sen einem Steu­er­pflich­ti­gen Auf­wen­dun­gen, wenn er sich ih­nen aus recht­li­chen, tatsäch­li­chen oder sitt­li­chen Gründen nicht ent­zie­hen kann, sie den Umständen nach not­wen­dig sind und einen an­ge­mes­se­nen Be­trag nicht über­stei­gen.

Die strei­ti­gen Auf­wen­dun­gen der Kläge­rin sind zum einen nicht als außer­gewöhn­lich an­zu­se­hen, weil eine Ehe­schließung - auch mit einem ausländi­schen Staatsbürger - ein häufig vor­kom­men­der Vor­fall ist. Zum an­de­ren sind die Auf­wen­dun­gen auch nicht zwangsläufig ent­stan­den, weil die Kläge­rin nicht ge­zwun­gen war, ih­ren Part­ner zu hei­ra­ten. Un­ge­ach­tet des­sen, dass die Ehe im All­ge­mei­nen eine an­er­kannte und förde­rungswürdige In­sti­tu­tion ist und die Kläge­rin in ih­rem spe­zi­el­len Fall mögli­cher­weise we­gen der er­leich­ter­ten Er­lan­gung ei­ner Auf­ent­halts­er­laub­nis in Ka­nada ein be­son­ders In­ter­esse an der Ehe­schließung ge­habt ha­ben mag, gibt es kei­nen An­spruch auf eine un­be­grenzte Sub­ven­tio­nie­rung von Auf­wen­dun­gen im Zu­sam­men­hang mit dem Ein­ge­hen ei­ner Ehe.

nach oben