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FG Baden-Württemberg zum Ansatz der 1-Prozent-Regelung bei Privatnutzung eines Dienstwagens für Mittagsheimfahrten zur eigenen Wohnung

Urteil des FG Baden-Württemberg vom 27.10.2011 - 1 K 3014/09

Ar­beit­neh­mer, die für ih­ren Dienst­wa­gen kein Fahr­ten­buch führen, müssen auch dann einen geld­wer­ten Vor­teil i.H.v. 1 Pro­zent des Fahr­zeug­lis­ten­prei­ses pro Mo­nat ver­steu­ern, wenn sie das Fahr­zeug - ne­ben den mor­gend­li­chen und abend­li­chen Fahr­ten zwi­schen Pri­vat­woh­nung und Ar­beitsstätte - aus­schließlich für mittägli­che Zwi­schen­heim­fahr­ten zur ei­ge­nen Woh­nung ver­wen­den. Sol­che Fahr­ten stel­len eine Pri­vat­nut­zung dar, da der­ar­tige Heim­fahr­ten dem Be­reich der pri­va­ten Le­bensführung zu­zu­ord­nen sind.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­zog in den Streit­jah­ren Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Tätig­keit als haupt­amt­li­cher Bürger­meis­ter. Für diese Tätig­keit stellte ihm die Ge­meinde ein Dienst­fahr­zeug zur Verfügung, das er auch für be­stimmte außer­dienst­li­che Fahr­ten im Ge­mein­de­ge­biet ver­wen­den durfte. Im We­sent­li­chen nutzte der Kläger den Dienst­wa­gen zur Er­le­di­gung sei­ner Dienst­ge­schäfte und da­ne­ben zum ar­beitstägli­chen Er­rei­chen sei­ner Ar­beitsstätte im Rat­haus der Ge­meinde, das von sei­ner Woh­nung knapp zwei Ki­lo­me­ter ent­fernt lag, so­wie zu mittägli­chen Heim­fahr­ten nach Hause, wo der Kläger re­gelmäßig seine Mit­tags­pause ver­brachte.

Ein Fahr­ten­buch führte der Kläger nicht. Lohn­steuer wurde auf die Pri­vat­nut­zung von der Ge­meinde nicht ein­be­hal­ten. In dem auf den Lohn­steu­er­kar­ten aus­ge­wie­se­nen Brut­to­ar­beits­lohn war ein geld­wer­ter Vor­teil aus der Pri­vat­nut­zung nicht ent­hal­ten. Das Fi­nanz­amt ver­tritt die An­sicht, dass der pri­vate Nut­zungs­wert mit mtl. 1 Pro­zent des inländi­schen Lis­ten­prei­ses für das Kfz und dass zusätz­lich ein geld­wer­ter Vor­teil für je­den Ki­lo­me­ter der ein­fa­chen Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte im Rat­haus von wei­te­ren 0,03 Pro­zent die­ses Lis­ten­prei­ses an­zu­set­zen sei.

Das FG wies die ge­gen die ent­spre­chende Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zun­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die strei­tige Nut­zung des dem Kläger über­las­se­nen Dienst­wa­gens nach der sog. 1-Pro­zent-Re­ge­lung zzgl. des sog. 0,03-Pro­zent-Zu­schlags zu Recht als geld­wer­ten Vor­teil und da­mit als Ein­nahme des Klägers ein­kom­men­steu­er­lich er­fasst.

Ar­beit­neh­mer, die für ih­ren Dienst­wa­gen kein Fahr­ten­buch führen, müssen auch dann einen geld­wer­ten Vor­teil i.H.v. 1 Pro­zent des Fahr­zeug­lis­ten­prei­ses pro Mo­nat ver­steu­ern, wenn sie das Fahr­zeug - ne­ben den Dienst­rei­sen und den mor­gend­li­chen und abend­li­chen Fahr­ten von ih­rer Pri­vat­woh­nung zur Ar­beitsstätte und zurück - aus­schließlich für mittägli­che Zwi­schen­heim­fahr­ten zur ei­ge­nen Woh­nung ver­wen­den.

Diese Fahr­ten stel­len eine Pri­vat­nut­zung dar, da der­ar­tige Heim­fahr­ten nicht der Er­werbs­sphäre, son­dern dem Be­reich der pri­va­ten Le­bensführung zu­zu­ord­nen sind. Aus die­sem Grund sind die Zwi­schen­heim­fahr­ten (ähn­lich wie z. B. die mittägli­chen Fahr­ten zu einem Kan­ti­nen­be­such) auch nicht an­der­wei­tig durch die Nut­zungs­be­steue­rung der ar­beitstägli­chen Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte mit ab­ge­gol­ten.

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