deen

Aktuelles

FG Baden-Württemberg: Rückwirkende Beschränkung der Verlustverrechnung bei Steuerstundungsmodellen verfassungsgemäß

FG Baden-Württemberg 7.7.2011, 3 K 4368/09

Die rück­wir­kende Be­schränkung der Ver­rech­nung von Ver­lus­ten aus sog. Steu­er­stun­dungs­mo­del­len ist mit ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­ga­ben ver­ein­bar. Das hat das FG Ba­den-Würt­tem­berg in einem Ver­fah­ren zur Ver­fas­sungs­gemäßheit von § 15b und § 52 Abs. 33a EStG ent­schie­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger erklärte am 11.11.2005 den Bei­tritt als Kom­man­di­tist zu ei­ner Ge­sell­schaft, die ih­rer­seits durch Be­tei­li­gung an meh­re­ren sog. Wind­parks planmäßig Ver­luste er­zie­len sollte. In dem Pro­spekt über die Kom­man­dit­be­tei­li­gung hatte die Ge­sell­schaft an­gekündigt, den neu bei­tre­ten­den Kom­man­di­tis­ten be­reits für das Jahr 2005 einen Ver­lust von ca. 97 Pro­zent der an­ge­leg­ten Kom­man­dit­be­tei­li­gung zu­wei­sen zu können. Die­ser Ver­lust könne mit po­si­ti­ven an­de­ren Einkünf­ten des Klägers ver­rech­net wer­den und auf diese Weise zu ei­ner Steu­er­er­stat­tung von etwa 43.100 € je an­ge­leg­ter 100.000 € führen.

Par­al­lel dazu führte der Ge­setz­ge­ber al­ler­dings durch ein am 30.12.2005 verkünde­tes Ge­setz den neuen § 15b EStG ein, der diese Ver­rech­nung mit an­de­ren Einkünf­ten aus­schließt und le­dig­lich die Ver­rech­nung des Ver­lus­tes mit zukünf­ti­gen Ge­win­nen aus der nämli­chen Kom­man­dit­be­tei­li­gung zulässt. § 15b EStG setzte der Ge­setz­ge­ber mit Wir­kung zum Ab­lauf des 10.11.2005 (also des Vor­tags der Bei­tritts­erklärung des Klägers) in Kraft (§ 52 Abs. 33a EStG). Als Folge des­sen ver­sagte das Fi­nanz­amt dem Kläger die er­hoffte Steu­er­er­stat­tung im Jahre 2005.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die vom Kläger ein­ge­legte Re­vi­sion wird beim BFH un­ter dem Az. IV R 40/11 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht auf den be­standskräftig fest­ge­stell­ten Ver­lust des Klägers ab­ge­stellt und die Vor­schrift des § 15b EStG an­ge­wandt.

Der­ar­tige Ein­schränkun­gen des so­for­ti­gen Ver­lust­aus­gleichs sind grundsätz­lich nicht zu be­an­stan­den, so­lange die Ver­luste über­haupt zu­min­dest zu einem späte­ren Zeit­punkt steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den. Auch die rück­wir­kende An­wen­dung des § 15b EStG auf die Be­tei­li­gung des Klägers ist zulässig, weil das Ver­trauen des Klägers in die frühere Rechts­lage nicht mehr schutzwürdig war. Denn der Kläger war be­reits im Be­tei­li­gungs­pro­spekt auf die Möglich­keit ei­ner Ge­set­zes­ver­schärfung hin­ge­wie­sen wor­den.

Im Zu­sam­men­hang mit dem be­vor­ste­hen­den Re­gie­rungs­wech­sel zur Großen Ko­ali­tion wurde die ge­plante Einführung des § 15b EStG An­fang No­vem­ber 2005 zu­dem in meh­re­ren Pres­se­be­rich­ten dis­ku­tiert. Die kon­kre­ten Umstände des Bei­tritts le­gen es nahe, dass der Kläger ver­sucht hat, die­sen Ände­rungsplänen ge­rade noch zu­vor­zu­kom­men. Durch den vor­ge­zo­ge­nen An­wen­dungs­stich­tag wollte der Ge­setz­ge­ber einen sol­chen ne­ga­ti­ven Ankündi­gungs­ef­fekt ver­mei­den. Dies ist bei Steu­er­stun­dungs­mo­del­len, die be­triebs­wirt­schaft­lich nicht sinn­volle In­ves­ti­tio­nen zum Ge­gen­stand ha­ben, ver­fas­sungs­recht­lich auch nicht zu be­an­stan­den.

Link­hin­weis:
nach oben