Mit Urteil vom 18. März 2013 (Az.: 11 K 2960/12) hat der Zollsenat (11. Senat) des Finanzgerichts Baden-Württemberg in Freiburg entschieden, dass die Einfuhr eines Gebrauchtwagens nicht als persönliches Gepäck im Rahmen der sog. Reisefreimenge von der Erhebung von Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und Zoll) befreit ist.
Im Streitfall hatte der Kläger in der Schweiz für gut 250 € einen gebrauchten Pkw erworben und ihn danach im Inland bei den Zollbehörden zum freien Verkehr angemeldet. Dabei vertrat er die Auffassung, dass er das Fahrzeug im Rahmen des Reiseverkehrs in seinem persönlichen Gepäck eingeführt habe und dass für derartige Reisemitbringsel bis zum Wert von 300 € Einfuhrabgaben nicht erhoben werden dürften. Bei der Einreise habe er den Pkw als Reiseausrüstung mit sich geführt. Das Fahrzeug sei auch zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen, weil er damit aus der Schweiz nach Deutschland habe gelangen können.
Das Zollamt hatte den Kläger gleichwohl zu Einfuhrabgaben in Höhe von 77,94 € herangezogen.