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Rechtsberatung

Fehlende Vereinbarung der Bemessungskriterien einer erfolgsabhängigen Zusatzvergütung für einen Vorstand

Das OLG Köln bil­ligt einem Vor­stand einen Scha­dens­er­satz­an­spruch zu, wenn in ei­ner Tan­tie­me­ver­ein­ba­rung das „ob“, nicht je­doch das „wie“ fest­ge­legt ist.

So­fern in einem Dienst­ver­trag zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Vor­stand ver­bind­lich eine ge­schäftsjähr­lich an den Vor­stand zu zah­lende Tan­tieme ver­ein­bart ist und die Par­teien im Ver­trag zu­gleich das „wie“ der Tan­tie­me­re­ge­lun­gen je­weils ge­schäftsjähr­lich zu tref­fen­den ge­son­der­ten Ver­ein­ba­run­gen vor­be­hal­ten, ist die Frage un­geklärt, an­hand wel­cher kon­kre­ter Ziel­vor­ga­ben die Tan­tieme letzt­lich be­mes­sen wer­den sollte.

Wenn dann eine wech­sel­sei­tige Ver­ein­ba­rung über die Be­mes­sungs­kri­te­rien der Tan­tieme un­ter­bleibt, ist der Ar­beit­ge­ber laut Ur­teil des OLG Köln vom 23.02.2023 (Az. 18 U 30/22) dem Vor­stand zum Scha­dens­er­satz der ihm ent­gan­ge­nen Tan­tie­men ver­pflich­tet. Da­bei sei al­ler­dings ein Mit­ver­schul­dens­an­teil des Vor­stands an­spruchs­min­dernd zu berück­sich­ti­gen, nach­dem die­ser das Ge­schäfts­jahr 2016/2017 habe ver­strei­chen las­sen, ohne sei­ner­seits auf den Ab­schluss der er­for­der­li­chen „Tan­tie­me­re­ge­lung“ hin­zu­wir­ken. Die­sen Mit­ver­schul­dens­an­teil ver­an­schlagt das Ge­richt mit 10 %.

Hin­weis: Ge­gen das Ur­teil wurde beim BGH un­ter dem Az. II ZR 34/23 Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde ein­ge­legt.

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