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Steuerberatung

Exportkontrolle: Änderungen in Bezug auf Güterlisten

Die Aus­fuhr­liste der Außen­wirt­schafts­ver­ord­nung wurde zum 24.12.2022 ak­tua­li­siert. Der neu ge­fasste An­hang I der EU-Dual-Use-VO ist zum 12.01.2023 in Kraft ge­tre­ten. Beide Lis­ten um­fas­sen Güter, die ei­ner Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung bedürfen, und müssen des­halb im Rah­men der Ex­port­kon­trolle be­ach­tet wer­den.

Mit der Neun­zehn­ten Ver­ord­nung zur Ände­rung der Außen­wirt­schafts­ver­ord­nung ist am 24.12.2022 die ak­tua­li­sierte Aus­fuhr­liste, die als An­lage zur Außen­wirt­schafts­ver­ord­nung (AWV) die na­tio­na­len Ge­neh­mi­gungs­pflich­ten re­gelt, in Kraft ge­tre­ten. Die Aus­fuhr­liste ist in zwei Teile auf­ge­teilt. In Teil I wer­den Rüstungsgüter so­wie Güter mit dop­pel­tem Ver­wen­dungs­zweck (Dual-Use-Güter) auf­ge­lis­tet, für die die Be­schränkun­gen der AWV gel­ten. In Teil II sind Wa­ren pflanz­li­chen Ur­sprungs auf­geführt, die un­ter die Be­schränkun­gen des § 10 AWV fal­len.

Außer­dem wurde der An­hang I der Ver­ord­nung (EU) Nr. 2021/821 (Dual-Use-VO) über­ar­bei­tet. Die Neu­fas­sung ist am 12.01.2023 mit der De­le­gier­ten Ver­ord­nung (EU) Nr. 2023/66 in Kraft ge­tre­ten. Die­ser An­hang I enthält eine Liste von Dual-Use-Gütern, die nur mit ei­ner Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung das Uni­ons­ge­biet ver­las­sen dürfen.

Das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (BAFA) hat auf sei­ner In­ter­net­seite Ver­gleichs­lis­ten zur Verfügung ge­stellt, die einen un­ver­bind­li­chen Über­blick über die je­wei­li­gen Ände­run­gen ge­ben.

Hin­weis: Un­ter­neh­men müssen prüfen, ob sie bzw. ihre Güter von den Ände­run­gen be­trof­fen sind und bei Be­darf ent­spre­chende Maßnah­men ein­lei­ten. Darüber hin­aus ist zu be­ach­ten, dass zu Gütern nicht nur Wa­ren, son­dern auch Soft­ware und Tech­no­lo­gien zählen.

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