deen

Aktuelles

EuGH zur Mehrwertsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Urteil des EuGH vom 6.9.2012 - C-273/11

Einem Un­ter­neh­men, das Wa­ren mit Be­stim­mungs­ort in einem an­de­ren Mit­glied­staat ver­kauft hat, kann die Mehr­wert­steu­er­be­frei­ung ver­sagt wer­den, wenn es nicht nach­ge­wie­sen hat, dass es sich da­bei um ein in­ner­ge­mein­schaft­li­ches Ge­schäft han­delte. Hat das Un­ter­neh­men die­sen Nach­weis hin­ge­gen er­bracht und in gu­tem Glau­ben ge­han­delt, darf ihm die Mehr­wert­steu­er­be­frei­ung nicht mit der Begründung ver­sagt wer­den, der Käufer habe die Wa­ren nicht an einen Ort außer­halb des Ver­sand­staats befördert.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine un­ga­ri­sche Ge­sell­schaft, zu de­ren Kern­ge­schäft der Großhan­del mit Ge­treide, Ta­bak, Saat­gut und Fut­ter­mit­teln gehört. Im Au­gust 2009 hatte sie an eine ita­lie­ni­sche Ge­sell­schaft - die zu die­sem Zeit­punkt über eine Mehr­wert­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer verfügte - 1000 Ton­nen Raps, der laut Kauf­ver­trag von der Käuferin in einen an­de­ren Mit­glied­staat zu befördern war, ver­kauft. Die Ware wurde der Käuferin auf dem Be­triebs­gelände der Kläge­rin in Un­garn über­ge­ben. Die Käuferin über­sandte der Kläge­rin von ei­ner ita­lie­ni­schen Post­an­schrift aus meh­rere CMR-Fracht­briefe, die be­leg­ten, dass der Raps an einen Ort außer­halb Un­garns befördert wor­den war.

Für die­ses Ge­schäft stellte die Kläge­rin zwei Rech­nun­gen aus. In der An­nahme, es han­dele sich um einen in Un­garn von der Mehr­wert­steuer be­frei­ten in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Um­satz stellte sie der Käuferin die Mehr­wert­steuer nicht in Rech­nung und führte sie nicht an die un­ga­ri­sche Steu­er­ver­wal­tung ab. Später stellte die ita­lie­ni­sche Steu­er­ver­wal­tung je­doch fest, dass die Käuferin un­auf­find­bar war und in Ita­lien nie Mehr­wert­steuer ab­geführt hatte. In­fol­ge­des­sen wurde die Mehr­wert­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer rück­wir­kend im Re­gis­ter gelöscht.

Un­ter die­sen Umständen ging die un­ga­ri­sche Steu­er­ver­wal­tung da­von aus, dass der Kläge­rin ver­kaufte Raps nie in einen an­de­ren Mit­glied­staat befördert wor­den sei und das frag­li­che Ge­schäft keine mehr­wert­steu­er­be­freite in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung von Ge­genständen dar­stelle. Sie zog die Kläge­rin da­her zur Ent­rich­tung der Mehr­wert­steuer für die­ses Ge­schäft heran und verhängte eine Geldbuße so­wie einen Verspätungs­zu­schlag ge­gen sie.

Auf die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage setzte das Ko­mi­tats­ge­richt das Ver­fah­ren aus und er­suchte den EuGH um Klärung, wel­che Be­weise hin­rei­chend sind, um das Vor­lie­gen ei­ner mehr­wert­steu­er­be­frei­ten Lie­fe­rung von Ge­genständen nach­zu­wei­sen. Außer­dem wollte es wis­sen, in wel­chem Ausmaß der Verkäufer, wenn er die Beförde­rung nicht selbst über­nimmt, für das rechts­wid­rige Han­deln des Käufers ver­ant­wort­lich ge­macht wer­den kann, wenn nicht nach­ge­wie­sen ist, dass die ver­kauf­ten Wa­ren im Be­stim­mungs­mit­glied­staat an­ge­kom­men sind.

Die Gründe:
Für die Mehr­wert­steu­er­be­frei­ung ei­ner in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung ei­nes Ge­gen­stands muss ers­tens das Ei­gen­tums­recht an dem Ge­gen­stand auf den Käufer über­tra­gen wor­den sein. Zwei­tens muss der Verkäufer nach­wei­sen, dass der Ge­gen­stand in einen an­de­ren Mit­glied­staat ver­sandt oder befördert wurde. Drit­tens muss der Ge­gen­stand den Ver­sand­mit­glied­staat auf­grund die­ses Ver­sands oder die­ser Beförde­rung phy­si­sch ver­las­sen ha­ben.

Die er­ste Vor­aus­set­zung war im vor­lie­gen­den Fall erfüllt. In Er­man­ge­lung ei­ner kon­kre­ten Be­stim­mung in der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie wa­ren die wei­te­ren Nach­weis­pflich­ten nach na­tio­na­lem Recht und der für ähn­li­che Ge­schäfte übli­chen Pra­xis zu be­stim­men. Ein Mit­glied­staat kann vom Steu­er­pflich­ti­gen je­doch nicht ver­lan­gen, den zwin­gen­den Nach­weis dafür zu er­brin­gen, dass die Ware die­sen Mit­glied­staat phy­si­sch ver­las­sen hat. Die Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie ge­stat­tet es den Mit­glied­staa­ten im Zu­sam­men­hang mit ei­ner in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung, dem Verkäufer einen An­spruch auf Mehr­wert­steu­er­be­frei­ung zu ver­sa­gen, wenn er sei­nen Nach­weis­pflich­ten nicht nach­kommt. Im vor­lie­gen­den Fall muss das un­ga­ri­sche Ge­richt so­mit prüfen, ob die Kläge­rin den Nach­weis­pflich­ten nach­ge­kom­men war, die ihr nach un­ga­ri­schem Recht und der übli­chen Pra­xis ob­la­gen.

Außer­dem hängt der Nach­weis, den der Verkäufer ge­genüber den Steu­er­behörden führen kann, wenn der Käufer im Ver­sand­mit­glied­staat die Befähi­gung hat, über den be­tref­fen­den Ge­gen­stand wie ein Ei­gentümer zu verfügen, und sich ver­pflich­tet, den Ge­gen­stand in den Be­stim­mungs­mit­glied­staat zu befördern, we­sent­lich von den An­ga­ben ab, die er zu die­sem Zweck vom Käufer erhält. In­fol­ge­des­sen kann der Verkäufer, wenn er sei­nen Nach­weis­pflich­ten nach na­tio­na­lem Recht und der gängi­gen Pra­xis nach­ge­kom­men ist, nicht im Lie­fer­mit­glied­staat zur Mehr­wert­steuer her­an­ge­zo­gen wer­den, wenn der Käufer seine ver­trag­li­che Ver­pflich­tung, diese Ge­genstände an Orte außer­halb die­ses Staa­tes zu ver­sen­den oder zu befördern, nicht erfüllt hat. Un­ter sol­chen Umständen ist es nämlich der Käufer, der im Lie­fer­mit­glied­staat zur Mehr­wert­steuer her­an­zu­zie­hen.

Dem Verkäufer kann die Mehr­wert­steu­er­be­frei­ung für ein in­ner­ge­mein­schaft­li­ches Ge­schäft al­ler­dings nicht gewährt wer­den, wenn er wusste oder hätte wis­sen müssen, dass die­ses Ge­schäft mit ei­ner Steu­er­hin­ter­zie­hung des Käufers verknüpft war, und er nicht alle ihm zur Verfügung ste­hen­den zu­mut­ba­ren Maßnah­men er­grif­fen hat, um diese zu ver­hin­dern. Der Kläge­rin konnte wie­derum nicht der An­spruch auf Mehr­wert­steu­er­be­frei­ung al­lein des­halb ver­sagt wer­den, weil die ita­lie­ni­sche Mehr­wert­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Käufers rück­wir­kend im Steu­er­pflich­ti­gen-Re­gis­ter gelöscht wor­den war. Denn Un­re­gelmäßig­kei­ten des Re­gis­ters, des­sen Ver­wal­tung den na­tio­na­len Behörden ob­liegt, können nicht zu Las­ten ei­nes Steu­er­pflich­ti­gen ge­hen, der sich auf die An­ga­ben in die­sem Re­gis­ter gestützt hat.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

nach oben