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EuGH zur Besteuerung von Reihengeschäften bei fehlender USt-ID des Erwerbers

Urteil des EuGH vom 27.9.2012 - C-587/10

Art. 28c Teil A Buchst. a Un­ter­abs. 1 der Sechs­ten Richt­li­nie 77/388/EWG ist da­hin aus­zu­le­gen, dass er es der Fi­nanz­ver­wal­tung ei­nes Mit­glied­staats nicht ver­wehrt, die Steu­er­be­frei­ung ei­ner in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung da­von abhängig zu ma­chen, dass der Lie­fe­rer die USt-ID des Er­wer­bers mit­teilt; dies gilt al­ler­dings un­ter dem Vor­be­halt, dass die Steu­er­be­frei­ung nicht al­lein aus dem Grund ver­wei­gert wird, dass diese Ver­pflich­tung nicht erfüllt wurde, wenn der Lie­fe­rer red­li­cher­weise, und nach­dem er alle ihm zu­mut­ba­ren Maßnah­men er­grif­fen hat, diese ID nicht mit­tei­len kann.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH, die im No­vem­ber 1998 zwei Stein­zer­klei­ne­rungs­ma­schi­nen an ein US-ame­ri­ka­ni­sches Un­ter­neh­men (A.) mit Sitz in den USA ver­kauft hatte. Trotz Nie­der­las­sung in Por­tu­gal war A. für um­satz­steu­er­recht­li­che Zwecke in kei­nem Mit­glied­staat re­gis­triert. Die Kläge­rin for­derte die A. auf, ihr ihre USt-ID mit­zu­tei­len. Die A. veräußerte die Ma­schi­nen al­ler­dings so­gleich an ein fin­ni­sches Un­ter­neh­men wei­ter und teilte der Kläge­rin des­sen USt-ID mit.

Die Ma­schi­nen wur­den im Auf­trag von A. bei der Kläge­rin ab­ge­holt und nach Finn­land ver­schifft. Die Kläge­rin er­teilte der A. über die Lie­fe­rung der Ma­schi­nen eine Rech­nung ohne USt, in der sie die USt-ID des fin­ni­schen Un­ter­neh­mens an­gab. Das Fi­nanz­amt be­trach­tete die Lie­fe­rung der Kläge­rin an die A. als steu­er­pflich­tig, weil A. als Er­wer­be­rin keine USt-ID des Be­stim­mungs­mit­glied­staats oder ei­nes an­de­ren Mit­glied­staats ver­wen­det habe.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin legte der BFH den Fall dem EuGH mit der Frage zur Ent­schei­dung vor, ob Art. 28c Teil A Buchst. a Un­ter­abs. 1 der Sechs­ten Richt­li­nie 77/388/EWG da­hin aus­zu­le­gen ist, dass er es der Fi­nanz­ver­wal­tung ei­nes Mit­glied­staats nicht ver­wehrt, die Steu­er­be­frei­ung ei­ner in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung da­von abhängig zu ma­chen, dass der Lie­fe­rer die USt-ID des Er­wer­bers mit­teilt. Es bat außer­dem darum, klar­zu­stel­len, ob der Um­stand, dass der Er­wer­ber in einem Dritt­staat ansässig ist, ohne sonst in einem Mit­glied­staat re­gis­triert zu sein, oder der Um­stand, dass der Lie­fe­rer nach­weist, dass der Er­wer­ber den in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Er­werb an­ge­mel­det hat, zu ei­ner an­de­ren Ant­wort auf diese Fra­gen führen können.

Der EuGH hat dar­auf­hin für Recht er­kannt, dass Art. 28c Teil A Buchst. a Un­ter­abs. 1 der Sechs­ten Richt­li­nie da­hin aus­zu­le­gen ist, dass er es der Fi­nanz­ver­wal­tung ei­nes Mit­glied­staats nicht ver­wehrt, die Steu­er­be­frei­ung ei­ner in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung da­von abhängig zu ma­chen, dass der Lie­fe­rer die USt-ID des Er­wer­bers mit­teilt; dies gilt al­ler­dings un­ter dem Vor­be­halt, dass die Steu­er­be­frei­ung nicht al­lein aus dem Grund ver­wei­gert wird, dass diese Ver­pflich­tung nicht erfüllt wurde, wenn der Lie­fe­rer red­li­cher­weise, und nach­dem er alle ihm zu­mut­ba­ren Maßnah­men er­grif­fen hat, diese ID nicht mit­tei­len kann und er außer­dem An­ga­ben macht, die hin­rei­chend be­le­gen können, dass der Er­wer­ber ein Steu­er­pflich­ti­ger ist, der bei dem be­tref­fen­den Vor­gang als sol­cher ge­han­delt hat.

Die Gründe:
Die Fra­gen des vor­le­gen­den Ge­richts wa­ren so zu ver­ste­hen, dass sie die Be­weis­mo­da­litäten be­tra­fen, die dem Lie­fe­rer für den Nach­weis, dass die Be­din­gung in Be­zug auf die Steu­er­pflich­ti­gen­ei­gen­schaft des Er­wer­bers erfüllt ist, vor­ge­schrie­ben wer­den können.

In­so­weit hat der EuGH be­reits ent­schie­den, dass die Mit­glied­staa­ten für die Frage zuständig sind, wel­che Be­weise die Steu­er­pflich­ti­gen vor­le­gen können, um in den Ge­nuss der Mehr­wert­steu­er­be­frei­ung zu ge­lan­gen. Außer­dem wurde be­reits dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der Lie­fe­rer von Ge­genständen den Be­weis er­brin­gen muss, dass die Vor­aus­set­zun­gen für die An­wen­dung von Art. 28c Teil A Buchst. a Un­ter­abs. 1 der Sechs­ten Richt­li­nie - ein­schließlich der von den Mit­glied­staa­ten auf­ge­stell­ten Be­din­gun­gen zur Gewähr­leis­tung ei­ner kor­rek­ten und ein­fa­chen An­wen­dung der Be­frei­un­gen so­wie zur Verhütung von Steu­er­hin­ter­zie­hung, Steu­er­um­ge­hung und Miss­brauch - erfüllt sind.

Fer­ner können die Mit­glied­staa­ten nach Art. 22 Abs. 8 der Sechs­ten Richt­li­nie in der Fas­sung des Art. 28h die­ser Richt­li­nie Maßnah­men er­las­sen, um eine ge­naue Er­he­bung der Steuer si­cher­zu­stel­len und Steu­er­hin­ter­zie­hun­gen zu ver­hin­dern, un­ter dem Vor­be­halt, dass die Maßnah­men ins­be­son­dere nicht über das hin­aus­ge­hen, was zur Er­rei­chung die­ser Ziele er­for­der­lich ist. Die Maßnah­men dürfen so­mit nicht so ein­ge­setzt wer­den, dass sie die Neu­tra­lität der Mehr­wert­steuer, die ein Grund­prin­zip des ge­mein­sa­men Mehr­wert­steu­er­sys­tems ist, in Frage stel­len würden. Es würde nämlich über das Er­for­der­li­che hin­aus­ge­hen, wenn das Recht auf Mehr­wert­steu­er­be­frei­ung ei­ner in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­rung im We­sent­li­chen von der Ein­hal­tung for­mel­ler Pflich­ten abhängig ge­macht würde, ohne die ma­te­ri­el­len An­for­de­run­gen zu berück­sich­ti­gen und ins­be­son­dere ohne in Be­tracht zu zie­hen, ob diese erfüllt sind.

In­fol­ge­des­sen war es im vor­lie­gen­den Fall zwar le­gi­tim, von einem Lie­fe­rer zu ver­lan­gen, dass er red­lich ist und alle ihm zu­mut­ba­ren Maßnah­men er­greift, um si­cher­zu­stel­len, dass der von ihm getätigte Um­satz nicht zu sei­ner Be­tei­li­gung an ei­ner Steu­er­hin­ter­zie­hung führt. Die Kläge­rin hatte die A. um de­ren ID er­sucht. Da sie keine besaß, teilte sie ihr die ID des fin­ni­schen Zwei­ter­wer­bers mit. So­mit hatte of­fen­bar kei­ner die­ser Be­tei­lig­ten betrüge­ri­sch ge­han­delt. Der Um­stand, dass der Er­wer­ber in einem Dritt­staat ansässig ist, kann grundsätz­lich nicht ge­eig­net sein, eine an­dere Ant­wort zu recht­fer­ti­gen. Denn we­der in der Überg­angs­re­ge­lung der Sechs­ten Richt­li­nie für in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen noch in der ein­schlägi­gen EuGH-Recht­spre­chung wird nach dem Ort, an dem der Er­wer­ber ansässig ist, un­ter­schie­den.

Link­hin­weis:

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