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EuGH zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der Errichtungskosten für private (netzgeführte) Fotovoltaikanlagen

Urteil des EuGH vom 20.6.2013 - C-219/12

Der Be­trieb ei­ner pri­va­ten, aber netz­geführ­ten Fo­to­vol­ta­ik­an­lage kann zum Ab­zug der ent­rich­te­ten Vor­steuer be­rech­ti­gen. Die­ses Ab­zugs­recht setzt u.a. vor­aus, dass die An­lage zur Er­zie­lung nach­hal­ti­ger Ein­nah­men be­trie­ben wird.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­tei­ligte er­rich­tete im Jahr 2005 eine Fo­to­vol­ta­ik­an­lage auf dem Dach sei­nes Wohn­hau­ses. Da diese An­lage keine Spei­chermöglich­keit be­sitzt, lie­fert er die Ge­samt­menge des pro­du­zier­ten Stroms, die ge­rin­ger ist als sein Ei­gen­be­darf, auf der Grund­lage ei­nes mit der Ge­sell­schaft Öko­strom So­lar­part­ner auf un­be­stimmte Zeit ab­ge­schlos­se­nen Ver­trags an das Netz. Diese Lie­fe­run­gen wer­den in Höhe des Markt­prei­ses vergütet und un­ter­lie­gen der Mehr­wert­steuer. Der Be­tei­ligte kauft den für sei­nen Haus­halt benötig­ten Strom zum sel­ben Preis, für den der von sei­ner Fo­to­vol­ta­ik­an­lage pro­du­zierte Strom an das Netz ge­lie­fert wird, von der Öko­strom So­lar­part­ner zurück.

Der Be­tei­ligte be­an­tragte beim zuständi­gen Fi­nanz­amt in Öster­reich, die Er­stat­tung der im Zu­sam­men­hang mit dem Er­werb der Fo­to­vol­ta­ik­an­lage ent­rich­te­ten Vor­steuer. Das Fi­nanz­amt ver­wei­gerte diese Vor­steu­er­er­stat­tung mit der Begründung, dass der Be­tei­ligte mit dem Be­trieb sei­ner Fo­to­vol­ta­ik­an­lage keine wirt­schaft­li­che Tätig­keit ausübe. Der Be­tei­ligte legte dar­auf­hin Be­ru­fung beim Un­abhängi­gen Fi­nanz­se­nat ein, der sei­ner Be­ru­fung statt­gab.

Der vom Fi­nanz­amt an­ge­ru­fene Ver­wal­tungs­ge­richts­hof in Öster­reich möchte in die­sem Zu­sam­men­hang wis­sen, ob nach dem Uni­ons­recht der Be­trieb ei­ner auf oder ne­ben einem pri­va­ten Wohn­haus an­ge­brach­ten Fo­to­vol­ta­ik­an­lage, die der­art aus­ge­legt ist, dass zum einen die Menge des er­zeug­ten Stroms die durch den An­la­gen­be­trei­ber ins­ge­samt pri­vat ver­brauchte Strom­menge im­mer un­ter­schrei­tet und zum an­de­ren der er­zeugte Strom ge­gen nach­hal­tige Ein­nah­men an das Netz ge­lie­fert wird, un­ter den Be­griff "wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten" fällt.

Der EuGH be­jahte diese Frage.

Die Gründe:
Der Be­trieb ei­ner Fo­to­vol­ta­ik­an­lage stellt eine "wirt­schaft­li­che Tätig­keit" dar, wenn diese Tätig­keit zur nach­hal­ti­gen Er­zie­lung von Ein­nah­men ausgeübt wird. Der Be­griff der Ein­nah­men ist im Sinne ei­nes als Ge­gen­leis­tung für die ausgeübte Tätig­keit er­hal­te­nen Ent­gelts zu ver­ste­hen. Folg­lich spielt es für die Fest­stel­lung, dass die Nut­zung ei­nes Ge­gen­stands zur Er­zie­lung von Ein­nah­men er­folgt, keine Rolle, ob diese Nut­zung auf die Er­zie­lung von Ge­win­nen ge­rich­tet ist.

Da die An­lage auf dem Dach des Hau­ses des Be­tei­lig­ten Strom er­zeugt, der ge­gen Ent­gelt in das Netz ein­ge­speist wird, er­folgt der Be­trieb die­ser An­lage durch den Be­tei­lig­ten zur Er­zie­lung von Ein­nah­men. Diese Ein­nah­men sind, da die Strom­lie­fe­run­gen an das Netz auf der Grund­lage ei­nes auf un­be­stimmte Zeit ab­ge­schlos­se­nen Ver­trags er­fol­gen, auch nach­hal­tig. In­so­weit ist es un­er­heb­lich, dass die Menge des von der An­lage pro­du­zier­ten Stroms die durch den An­la­gen­be­trei­ber für sei­nen Haus­halts­be­darf ver­brauchte Strom­menge im­mer un­ter­schrei­tet.

Außer­dem kann ein Steu­er­pflich­ti­ger nach der Lo­gik des Mehr­wert­steu­er­sys­tems die Mehr­wert­steuer, mit der auf der Vor­stufe die Ge­genstände oder Dienst­leis­tun­gen be­las­tet wa­ren, die er für die Zwecke sei­ner be­steu­er­ten Umsätze ver­wen­det, ab­zie­hen. Der Vor­steu­er­ab­zug ist an die Er­he­bung der Steu­ern auf der fol­gen­den Stufe geknüpft. Wer­den die Ge­genstände oder Dienst­leis­tun­gen auf der fol­gen­den Stufe für die Zwecke be­steu­er­ter Umsätze ver­wen­det, ist ein Ab­zug der Steu­ern, mit der sie auf der Vor­stufe be­las­tet wa­ren, ge­bo­ten, um eine Dop­pel­be­steue­rung zu ver­mei­den. Die Ei­gen­schaft als Steu­er­pflich­ti­ger setzt ins­bes. vor­aus, dass der Be­tref­fende eine "wirt­schaft­li­che Tätig­keit" ausübt.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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