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Der Entwurf des Einwegkunststoff-Fondsgesetz und seine Auswirkungen für Hersteller, Kommunen und elektronische Marktplätze

Am 03.11.2022 be­schloss das Bun­des­ka­bi­nett sei­nen Ent­wurf zum Ein­weg­kunst­stoff-Fonds­ge­setz. In­fol­ge­des­sen sol­len Her­stel­ler von Ein­weg­plas­tik­pro­duk­ten zukünf­tig an den Kos­ten der Müll­be­sei­ti­gung in Parks und Straßen und Maßnah­men der Sen­si­bi­li­sie­rung be­tei­ligt wer­den, in­dem sie einen jähr­li­chen Be­trag in einen zen­tra­len Fonds ein­zah­len. Zu den be­trof­fe­nen Pro­duk­ten zählen u.a. To-Go-Behälter und Getränke­be­cher aber auch Feuchttücher, Luft­bal­lons so­wie Ta­bak­fil­ter­pro­dukte. Die Ab­ga­benhöhe des je­wei­li­gen Her­stel­lers soll sich an­hand der Art und Menge des Pro­dukts be­mes­sen, das er in den Ver­kehr bringt.

Das Ge­setz dient der Um­set­zung der EU-Ein­weg­kunst­stoff­richt­li­nie, spe­zi­ell des Art. 8 Abs. 1 bis 7 der Richt­li­nie, wo­nach für be­stimmte Ein­weg­kunst­stoff­pro­dukte die er­wei­terte Her­stel­ler­ver­ant­wor­tung ein­geführt wer­den soll. Ziel der Richt­li­nie ist die Ver­rin­ge­rung der Aus­wir­kun­gen be­stimm­ter Kunst­stoff­pro­dukte, ins­be­son­dere Ein­weg­plas­tik­pro­dukte, auf die Um­welt. Denn die im­mer höhere Nach­frage nach dem hoch­funk­tio­na­len und in der Pro­duk­tion güns­ti­gen Kunst­stoff führt u.a. zu ei­ner zu­neh­men­den Mee­res­ver­schmut­zung.

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Her­stel­ler soll nach dem Ge­set­zes­ent­wurf u.a. jede natürli­che oder ju­ris­ti­sche Per­son oder rechtsfähige Per­so­nen­ge­sell­schaft sein, die in Deutsch­land nie­der­ge­las­sen ist, und als Pro­du­zent, Befüller, Verkäufer oder Im­por­teur ge­werbsmäßig Ein­weg­kunst­stoff­pro­dukte erst­ma­lig auf den deut­schen Markt be­reit­stellt. Zu­dem gilt als Her­stel­ler, wer nicht in Deutsch­land nie­der­ge­las­sen ist, aber ge­werbsmäßig Ein­weg­kunst­stoff­pro­dukte mit­tels Fern­ab­satz­verträge un­mit­tel­bar an pri­vate Haus­halte oder an­dere Nut­zer in Deutsch­land ver­kauft.

Aus den jähr­li­chen Ein­nah­men des Fonds, der vom Um­welt­bun­des­amt ver­wal­tet wer­den soll, können Kom­mu­nen künf­tig Mit­tel er­hal­ten, um Ab­fall­be­wirt­schaf­tungs­kos­ten zu de­cken. Die Bun­des­re­gie­rung geht von einem jähr­li­chen Be­trag von bis zu 450 Mio. Euro aus. Bis­her wer­den diese Kos­ten von der All­ge­mein­heit ge­tra­gen.

Nach­dem die drei­mo­na­tige Still­hal­te­frist im EU-No­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren im Ok­to­ber ab­ge­lau­fen ist, wurde das Ein­weg­kunst­stoff-Fonds­ge­setz Ende 2022 in das par­la­men­ta­ri­sche Ver­fah­ren ein­geführt.

Pflichten für Hersteller ab 01.01.2024 bzw. 31.12.2024

Kon­kret sol­len laut dem Ge­set­zes­ent­wurf Her­stel­ler erst­ma­lig im Jahr 2025 zur Zah­lung ver­pflich­tet wer­den. Ba­sis der Ab­ga­benhöhe soll da­bei die 2024 in Ver­kehr ge­brachte Pro­dukt­menge dar­stel­len. Um die Her­stel­ler und ihre Pro­dukt­men­gen zu er­mit­teln, wer­den zahl­rei­che neue Pflich­ten ein­geführt, wie u.a.:

  • Re­gis­trie­rungs­pflicht beim Um­welt­bun­des­amt bis zum 01.01.2024 für Her­stel­ler, die pla­nen, auf dem deut­schen Markt erst­ma­lig Ein­weg­plas­tik­pro­duk­ten in den Ver­kehr zu brin­gen, bzw. die be­reits Ein­weg­plas­tik­pro­duk­ten in Deutsch­land ver­kau­fen.
  • Pflicht zur Be­nen­nung ei­nes Be­vollmäch­tig­ten bis zum 31.12.2024, wenn Her­stel­ler im Aus­land nie­der­ge­las­sen sind.
  • Ab dem 01.01.2025: Jähr­li­che Mel­dungs­pflicht der Pro­dukt­men­gen beim Um­welt­bun­des­amt bis zum 15. Mai ei­nes Jah­res für das vor­an­ge­gan­gene Ka­len­der­jahr. Die Mel­dung be­darf der Prüfung und Bestäti­gung durch einen re­gis­trier­ten Sach­verständi­gen oder re­gis­trier­ten Wirt­schaftsprüfer, Steu­er­be­ra­ter oder ver­ei­dig­ten Buchprüfer nach dem Ver­packG. Von die­ser Pflicht sind die Her­stel­ler be­freit, die im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr ins­ge­samt we­ni­ger als 100 Ki­lo­gramm Ein­weg­kunst­stoff­pro­dukte erst­mals auf dem Markt be­reit­ge­stellt oder ver­kauft ha­ben.

Verkehrsverbot für nicht registrierte Einwegkunststoffprodukte ab 01.01.2024

Fer­ner dürfen Be­trei­ber elek­tro­ni­scher Marktplätze und Ful­fil­ment-Dienst­leis­ter die be­trof­fe­nen Ein­weg­kunst­stoff­pro­dukte nicht ver­kau­fen bzw. den Ver­kauf nicht ermögli­chen, wenn die Her­stel­ler nicht ord­nungs­gemäß bis zum 01.01.2024 beim Um­welt­bun­des­amt re­gis­triert sind.

Pflichten für anspruchsberechtigte Kommunen ab dem 01.01.2024

Auch be­rech­tigte Kom­mu­nen bzw. ihre Ent­sor­gungs­be­triebe ha­ben sich mit den not­wen­di­gen Da­ten beim Um­welt­bun­des­amt bis zum 01.01.2024 zu re­gis­trie­ren. Ab dem 01.01.2025 ha­ben sie zu­dem über ein On­line­por­tal jähr­lich bis zum 15. Mai des be­tref­fen­den Jah­res ihre er­brach­ten Leis­tun­gen zu mel­den, da­mit das Um­welt­bun­des­amt über ein Punk­te­sys­tem die aus­zu­zah­len­den Mit­tel be­stim­men kann. Ins­be­son­dere sind An­ga­ben zu ma­chen zu den:

  1. die Samm­lungs­kos­ten ver­ur­sa­chen­den Leis­tun­gen,
  2. die Rei­ni­gungs­kos­ten ver­ur­sa­chen­den Leis­tun­gen,
  3. die Sen­si­bi­li­sie­rungs­kos­ten ver­ur­sa­chen­den Leis­tun­gen
  4. die Da­ten­er­he­bungs- und -über­mitt­lungs­kos­ten ver­ur­sa­chen­den Leis­tun­gen.

Mel­den die Kom­mu­nen die Da­ten nicht frist­ge­recht, ist eine Zah­lung aus den Ein­weg­kunst­stoff­fonds für das vor­an­ge­gan­gene Ka­len­der­jahr aus­ge­schlos­sen.

Der Ge­set­zes­ent­wurf wurde nun­mehr am 19.01.2023 in ei­ner ers­ten Le­sung im Bun­des­tag be­ra­ten. An­schließend wurde der Ent­wurf an die ver­schie­de­nen zuständi­gen Aus­schüsse (fe­derführend: Aus­schuss für Um­welt, Na­tur­schutz und nu­kleare Si­cher­heit) wei­ter­ge­lei­tet. Schließen diese ihre Be­ra­tung darüber ab, er­folgt die 2. und 3. Le­sung im Bun­des­tag. Es bleibt ab­zu­war­ten, wann das Ge­setz in Kraft tre­ten wird.

Darüber hin­aus exis­tiert seit Ja­nuar 2023 ein Dis­kus­si­ons­ent­wurf zur Ver­ord­nung über die Ab­ga­besätze und das Punk­te­sys­tem des Ein­weg­kunst­stoff­fonds (Ein­weg­kunst­stoff­fonds­ver­ord­nung – EWK­FondsV). Darin sol­len die Ab­ga­besätze für die ein­zel­nen Ar­ten der Ein­weg­kunst­stoffe und das Punk­te­sys­tem nach § 19 Ein­weg­kunst­stoff-Fonds­ge­setz ge­re­gelt wer­den.

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