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Entwurf des delegierten Rechtsakts zu den European Sustainability Reporting Standards

Die EU-Kom­mis­sion hat am 09.06.2023 den Ent­wurf des de­le­gier­ten Rechts­akts zu den Eu­ro­pean Sus­tai­na­bi­lity Re­por­ting Stan­dards (ESRS) veröff­ent­licht. Bis zum 07.07.2023 be­steht die Möglich­keit der Stel­lung­nahme.

Nach Kon­sul­tie­rung ver­schie­de­ner In­ter­es­sen­grup­pen wur­den ei­nige we­sent­li­che Ände­run­gen an den Entwürfen, wel­che im No­vem­ber ver­gan­ge­nen Jah­res von der EFRAG an die EU-Kom­mis­sion über­ge­ben wur­den, vor­ge­nom­men. Ne­ben An­pas­sun­gen im re­dak­tio­nel­len Be­reich sind ins­be­son­dere

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  • die höhere Fle­xi­bi­lität für ei­nige der ob­li­ga­to­ri­schen Da­ten­punkte in ESRS 1,
  • Er­leich­te­run­gen in der Erst­an­wen­dung be­trof­fe­ner Un­ter­neh­men so­wie
  • die Um­wand­lung ei­ni­ger ob­li­ga­to­ri­scher in frei­wil­lige An­ga­ben zu nen­nen.

Be­trof­fene Un­ter­neh­men sol­len auf diese Weise ent­las­tet und die Verhält­nismäßig­keit der Stan­dards gewähr­leis­tet wer­den. Die­ser Ent­wurf der EU-Kom­mis­sion sieht ge­genüber dem Ent­wurf, wel­cher im No­vem­ber ver­gan­ge­nen Jah­res von der EFRAG an die EU-Kom­mis­sion über­ge­ben wurde, eine deut­li­che Ent­las­tung der von der ver­pflich­ten­den Nach­hal­tig­keits­be­richt­er­stat­tung be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men vor.

Un­be­dingt her­vor­zu­he­ben ist die stärkere Be­deu­tung der We­sent­lich­keit im neuen Ent­wurf: Alle Stan­dards – ein­zige Aus­nahme bil­det hier ESRS 2 „Ge­ne­ral dis­clo­sures“ – un­ter­lie­gen nun der Be­stim­mung der We­sent­lich­keit. Pflicht­an­ga­ben, die un­abhängig vom Er­geb­nis der We­sent­lich­keits­ana­lyse zu be­rich­ten sind, gibt es so­mit - mit Aus­nahme von ESRS 2 - nicht mehr.

Hin­weis: Bis zum 07.07.2023 be­steht die Möglich­keit, Stel­lung zum Ent­wurf zu neh­men, be­vor die­ser fi­na­li­siert und ver­ab­schie­det wird.

Die bis­he­ri­gen ESRS-Entwürfe hat­ten be­stimmte ver­pflich­tende Be­richts­an­for­de­run­gen und Da­ten­punkte als un­wi­der­leg­bar we­sent­lich de­fi­niert, un­abhängig von der tatsäch­lich durch­geführ­ten We­sent­lich­keitsüberprüfung. Dies ist in den ak­tu­el­len Entwürfen nun nicht mehr der Fall. Alle the­men­spe­zi­fi­schen ESRS (Um­welt-, So­zial- und Go­ver­nance-ESRS), alle Be­richts­an­for­de­run­gen in­ner­halb der the­men­spe­zi­fi­schen ESRS und alle Da­ten­punkte in­ner­halb die­ser Be­richt­an­for­de­run­gen un­ter­lie­gen nun dem We­sent­lich­keits­vor­be­halt.

Dem­nach sind die über 70 Pflicht­da­ten­punkte nicht mehr von vorn­her­ein „ge­setzt“. Zu­dem gibt es di­verse neue Überg­angs­vor­schrif­ten, die eine Erst­be­richt­er­stat­tung er­leich­tern sol­len. Man­che Überg­angs­vor­schrif­ten sind an die An­zahl der Mit­ar­bei­ten­den (we­ni­ger als 750 Mit­ar­bei­tende) ge­kop­pelt.

Der Ent­wurf der EU-Kom­mis­sion be­trifft le­dig­lich die Stan­dards (ESRS) und da­mit Art und Um­fang der Nach­hal­tig­keits­be­richt­er­stat­tung. Un­verändert bleibt hin­ge­gen der Kreis der zur Nach­hal­tig­keits­be­richt­er­stat­tung im La­ge­be­richt be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men (in Deutsch­land rd. 15.000 „große“ Un­ter­neh­men mit ei­ner Bi­lanz­summe von mehr als 20 Mio. Euro, einem Um­satz von mehr als 40 Mio. Euro oder mehr als 250 Mit­ar­bei­tende, wo­bei zwei von drei Kri­te­rien zu erfüllen sind), was be­reits durch die Cor­po­rate Sus­tai­na­bi­lity Re­por­ting Di­rec­tive (CSRD) fest­ge­legt wurde. Die der CSRD un­ter­lie­gen­den Un­ter­neh­men ha­ben zu­dem un­verändert alle An­ga­ben gem. EU-Ta­xo­no­mie­ver­ord­nung zu be­rich­ten. Die Überführung der CSRD in deut­sches Recht ist bis Juli 2024 zu er­war­ten.

Hin­weis: Die Entwürfe der ESRS fin­den Sie hier.

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