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Pfändbarkeit der Energiepreispauschale

Das AG Aschaf­fen­burg kommt mit Be­schluss vom 07.11.2022 (Az. 654 IK 298/21, ZinsO 2022, S. 2691) zu dem Er­geb­nis, dass die im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz ge­re­gelte En­er­gie­preis­pau­schale für Ar­beit­neh­mer und Selbständige pfänd­bar ist.

Der Ge­setz­ge­ber hat alle Er­werbstäti­gen mit der Aus­zah­lung ei­ner ein­ma­li­gen En­er­gie­preis­pau­schale von 300 Euro zum 01.09.2022 von den fi­nan­zi­el­len Fol­gen der ge­stie­ge­nen En­er­gie­preise ent­las­tet. Die Pau­schale wurde vor­ran­gig durch den Ar­beit­ge­ber mit der Ent­gel­tab­rech­nung für Sep­tem­ber 2022 aus­ge­zahlt.

Laut AG Aschaf­fen­burg ist diese Zah­lung pfänd­bar. Die in §§ 112 ff. EStG ge­re­gelte En­er­gie­preis­pau­schale komme nur Ar­beit­neh­mern und Selbständi­gen zu­gute, wo­hin­ge­gen alle Ein­woh­ner Deutsch­lands von den ge­stie­ge­nen En­er­gie­kos­ten be­trof­fen seien. Dar­aus schließt das Ge­richt, dass es an ei­ner kon­kre­ten Zweck­be­stim­mung der En­er­gie­preis­pau­schale im Sinne von § 851 ZPO fehlt. We­der im Ge­setz selbst noch in des­sen Begründung sei ein kon­kre­ter Zweck er­sicht­lich, für den der Aus­zah­lungs­be­trag ver­wen­det wer­den müsse oder solle. Zu­dem werde nicht geprüft, ob der aus­ge­zahlte Be­trag für einen be­stimm­ten Zweck ver­wen­det wird und zu­dem sei un­klar, wel­cher Zweck das sein sollte. Viel­mehr han­dele es sich bei der En­er­gie­preis­pau­schale um einen An­spruch aus einem Steu­er­schuld­verhält­nis, auf die die Vor­schrif­ten der AO über Steu­er­vergütun­gen ent­spre­chende An­wen­dung fänden. Aus § 46 AO er­gebe sich, dass Steu­er­vergütun­gen - und da­mit auch die En­er­gie­preis­pau­schale - gepfändet wer­den können.

Hin­weis: Rent­ner und Stu­die­rende er­hiel­ten eine ent­spre­chende Un­terstützung in Höhe von 300 Euro bzw. 200 Euro im De­zem­ber 2022. Diese Leis­tun­gen wur­den im Rah­men des Ge­set­zes zur Zah­lung ei­ner En­er­gie­preis­pau­schale an Ren­ten- und Ver­sor­gungs­be­zie­hende und zur Er­wei­te­rung des Überg­angs­be­reichs so­wie des Stu­die­ren­den-En­er­gie­preis­pau­scha­len­ge­set­zes (EPPS) um­ge­setzt.

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