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Energiepreisbremse: Zusätzliche Entlastungen für Unternehmen mit atypischen Verbräuchen in 2021

Im Jahr 2023 er­hal­ten Un­ter­neh­men staat­li­che Ent­las­tun­gen im Rah­men der Erd­gas-Wärme-Preis­bremse so­wie der Strom­preis­bremse. Für Un­ter­neh­men und ins­be­son­dere für große Fi­lia­lis­ten des Ein­zel­han­dels mit aty­pi­schen Verbräuchen im Jahr 2021 auf­grund von CO­VID-19 oder der Ahr­tal-Flut be­steht hier­bei die Möglich­keit zusätz­li­che Ent­las­tun­gen zu be­an­tra­gen.

Die zusätz­li­chen Un­terstützungs­leis­tun­gen nach § 12b StromPBG/§ 37a EWPBG können noch bis zum 30.09.2023 über das nun ein­ge­rich­tete Por­tal der Prüfbehörde (https://pru­ef­be­ho­erde.pwc.de/) be­an­tragt wer­den. Über den Aus­gleich wird mögli­chen Nach­tei­len bei den be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men im Zu­sam­men­hang mit der Ab­lei­tung des Ent­las­tungs­be­trags auf der Ba­sis des Ver­brauchs des Corona-Jah­res 2021 Rech­nung ge­tra­gen. Die Ent­las­tung wird auch Un­ter­neh­men gewährt, die im Jahr 2021 von der Ahr­tal-Flut be­trof­fen wa­ren.

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Wann besteht eine Antragsberechtigung?

Eine An­trags­be­rech­ti­gung be­steht, so­fern die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • Be­zug von Strom, Erd­gas oder Wärme über (Netz-)Ent­nah­me­stel­len, die über die re­gis­trierte Leis­tungs­mes­sung (RLM) ab­ge­rech­net wer­den (SLP-Ent­nah­me­stel­len sind von der zusätz­li­chen Ent­las­tung aus­ge­nom­men)
  • Wenn die Be­zugs­menge an Strom oder Erd­gas oder Wärme im Jahr 2021 um 40 % ge­rin­ger war als im Jahr 2019 (die maßgeb­li­chen FAQ se­hen die­ses Er­for­der­nis be­reits dann als erfüllt an, wenn in einem Zeit­raum des Jah­res 2021 ein Rück­gang des Ver­brauchs um 40 % im Verhält­nis zum sel­ben Zeit­raum im Jahr 2019 vor­liegt)
  • Wenn das an­trags­stel­lende Un­ter­neh­men für einen Zeit­raum im Jahr 2021 Corona-Überbrückungs­hil­fen oder Mit­tel aus dem Fonds „Auf­bau­hilfe 2021“ oder Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen, die einem Er­halt von Mit­teln aus dem Fonds „Auf­bau­hilfe 2021“ ent­ge­gen­ste­hen er­hal­ten hat.

In welcher Höhe wird die Entlastung gewährt?

Die zusätz­li­che Ent­las­tung be­stimmt sich je­weils für Strom, Gas und Wärme se­pa­rat nach der fol­gen­den Be­rech­nungs­for­mel:

Zusätz­li­cher Ent­las­tungs­be­trag = Ori­ginäre Ent­las­tungs­summe * 1.5 * ((En­er­gie­menge im Ka­len­der­jahr 2019 / En­er­gie­menge im Ka­len­der­jahr 2021) - 1)

Wo­bei gilt:

Ori­ginäre Ent­las­tungs­summe = Summe der dem Letzt­ver­brau­cher bis zum Ab­lauf des 31. 08.2023 durch den Lie­fe­ran­ten an al­len sei­nen Net­zent­nah­me­stel­len gewähr­ten Ent­las­tungs­beträge. Diese sind je­weils für Strom, Gas und Fernwärme zu se­pa­rie­ren.

En­er­gie­menge = Die Menge an be­zo­ge­ner En­er­gie ge­trennt nach En­er­gieträger (Strom / Erd­gas und Fernwärme)

Welche Unterlagen sind im Rahmen der Antragsstellung einzureichen?

Im Rah­men der An­trags­stel­lung sind un­ter an­de­rem fol­gende Nach­weise di­rekt bei der An­trags­stel­lung im An­trags­por­tal hoch­zu­la­den:

  • Be­scheid der zuständi­gen Lan­des­behörde über den Er­halt von Corona-Überbrückungs­hil­fen, Auf­bau­hilfe 2021 oder Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen im Ka­len­der­jahr 2021 (so­weit der Be­scheid noch nicht in Be­stands­kraft er­wach­sen ist, genügt die Vor­lage des (nicht be­standskräfti­gen),
  • Sämt­li­che Rech­nun­gen für die aus­gewählte En­er­gie­art im Ent­las­tungs­zeit­raum im Ka­len­der­jahr 2023 (bis zum Ab­lauf des 31.08.2023)
  • Sämt­li­che Rech­nun­gen für die aus­gewählte En­er­gie­art im Ent­las­tungs­zeit­raum im Ka­len­der­jahr 2021
  • Sämt­li­che Rech­nun­gen für die aus­gewählte En­er­gie­art im Ent­las­tungs­zeit­raum im Ka­len­der­jahr 2019
  • Ver­tre­tungs­be­fug­nis der Kon­takt­per­son des Un­ter­neh­mens.

Da­ne­ben kann eine Viel­zahl von wei­te­ren Un­ter­la­gen im Rah­men des An­trags­pro­zes­ses ab­ge­fragt wer­den.

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