Im Fall der Sollbesteuerung von Umsätzen kann nach Auffassung des BFH (Urteil vom 24.10.2013, Az. V R 31/12) eine Umsatzsteuerberichtigung angezeigt sein, wenn sich die Sollbesteuerung im Einzelfall als unverhältnismäßig erweist. Einen solchen Fall bejaht der BFH, wenn der Leistungsempfänger gemäß der vertraglichen Vereinbarung für die zwei bis fünf Jahre dauernde Gewährleistungsfrist zu einem Sicherungseinbehalt von fünf bis zehn Prozent berechtigt ist, den der Leistende nur durch Bürgschaftsgestellung abwenden könnte. Kann der Leistende keine entsprechende Bürgschaft beibringen, wäre er verpflichtet, die Umsatzsteuer auf den Einbehalt über mehrere Jahre vorzufinanzieren.
Um diese unverhältnismäßige Belastung des Unternehmers zu vermeiden, ist nach Auffassung des Gerichts in diesem Fall bereits im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung eine Berichtigung in Höhe des Sicherungseinbehalts angezeigt.
Vereinnahmungszeitpunkt bei Überweisungen
Wird die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet, kommt es bei Überweisungen auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto an. ...lesen Sie mehr