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Wärmeplanungsgesetz - Chancen und Risiken für kommunale Energie- und Wärmeversorger

Das am 17.11.2023 ver­ab­schie­dete Wärme­pla­nungs­ge­setz (WPG) ver­pflich­tet die Länder, in al­len Ge­mein­den auf ih­ren Ho­heits­ge­bie­ten die Auf­stel­lung von Wärmeplänen in­ner­halb der im Ge­setz ge­nann-ten Fris­ten si­cher­zu­stel­len.

Grund­la­gen

Für Ge­mein­den mit mehr als 100.000 Ein­woh­nern müssen diese Wärmepläne bis zum 30.06.2026 er­stellt wer­den, für klei­nere Ge­mein­den bis zum 30.06.2028. Be­reits fer­tig­ge­stellte Wärmepläne, die auf­grund be­ste­hen­der lan­des­recht­li­cher Re­ge­lun­gen er­ar­bei­tet wur­den, blei­ben wirk­sam.

Die Länder wer­den diese Auf­gabe an die je­wei­li­gen Städte und Ge­mein­den wei­ter de­le­gie­ren, so dass die mit dem Ge­setz ein­her­ge­hende Pflicht zur Wärme­pla­nung bei den je­wei­li­gen Kom­mu­nen lie­gen wird. Der Ge­setz­ge­ber hat den Ländern hierfür und für die Aus­ge­stal­tung ei­ner Reihe wei­te­rer Ein­zel­hei­ten Ver­ord­nungs­ermäch­ti­gun­gen ein­geräumt.

Ab­lauf der Wärme­pla­nung

Die Um­set­zung der Wärme­pla­nung soll in meh­re­ren Schrit­ten er­fol­gen. Mit­tels ei­ner vor­ge­la­ger­ten Eig­nungsprüfung sol­len gleich zu Be­ginn Ge­biete aus­ge­schlos­sen wer­den, die sich al­ler Vor­aus­sicht nach nicht für die Ver­sor­gung durch ein Wärme- oder Was­ser­stoff­netz eig­nen. Durch eine verkürzte Pla­nung und die da­mit ver­bun­dene Aus­wei­sung des Ge­bie­tes als Ge­biet mit vor­aus­sicht­lich de­zen­tra­ler Wärme­ver­sor­gung soll der Auf­wand für wei­tere res­sour­cen­in­ten­sive Un­ter­su­chun­gen re­du­ziert wer­den. Falls keine verkürzte Pla­nung durch­geführt wird, soll durch eine um­fang­rei­che Ana­lyse des ak­tu­el­len Wärme­be­darfs und der vor­han­de­nen In­fra­struk­tur der kon­krete Hand­lungs­be­darf er­mit­telt wer­den. An­schließend sol­len die vor­han­de­nen grundsätz­lich er­schließba­ren Po­ten­ziale zur Er­zeu­gung und Nut­zung von Wärme aus er­neu­er­ba­ren En­er­gien und un­ver­meid­ba­rer Abwärme im be­plan­ten Ge­biet be­stimmt wer­den. Ab­schließend er­folgt die Ein­tei­lung des zu be­pla­nen­den Ge­biets in die ent­spre­chen­den Wärme­ver­sor­gungs­ge­biete. Hier wird auf­geführt, wel­che Art der Wärme­ver­sor­gung in die­sem Ge­biet in Zu­kunft wahr­schein­lich sein wird. Eine ent­spre­chende Pflicht für Gebäude­ei­gentümer eine be­stimmte Art der Wärme­ver­sor­gung zu nut­zen, geht mit dem Wärme­plan nicht ein­her.

Rechts­wir­kun­gen des Wärme­plans

Der fer­tige Wärme­plan soll ausdrück­lich keine recht­li­che Außen­wir­kung ent­fal­ten und keine ein­klag­ba­ren Rechte und Pflich­ten begründen. Auf Ba­sis der Wärme­pla­nung kann die Kom­mune Ent­schei­dun­gen über die Aus­wei­sung als Ge­biet zum Neu- oder Aus­bau von Wärme­net­zen oder als Was­ser­stoff­netz­aus­bau­ge­biet tref­fen. Eine sol­che Aus­wei­sung wie­derum ent­fal­tet ausdrück­lich da­hin­ge­hend Außen­wir­kung, dass sie eine Ent­schei­dung im Sinne von § 71 Abs. 8 S. 3 GEG und § 71k Abs. 1 Nr. 1 GEG dar­stellt. Das wie­derum führt zu ei­ner Verkürzung der in § 71 Abs. 8 GEG ent­hal­te­nen Überg­angs­frist für neue Hei­zun­gen in Be­stands­gebäuden.

Be­tei­li­gungs­ver­fah­ren

Da die Um­set­zung die­ser Pla­nung nur mit Hilfe der En­er­gie- und Wärme­netz­be­trei­ber ge­lin­gen kann, sind u. a. diese in die Pla­nung ein­zu­be­zie­hen.

Das WPG de­fi­niert einen Per­so­nen­kreis, der an der Pla­nung zu be­tei­li­gen ist, d. h. be­tei­ligt wer­den muss. Dazu zählen ne­ben der Öff­ent­lich­keit und den En­er­gie­netz­be­trei­bern auch ak­tu­elle und po­ten­zi­elle Wärme­netz­be­trei­ber in den zu be­pla­nen­den Ge­bie­ten. Von die­ser Gruppe wer­den re­gelmäßig die Stadt- und Ge­mein­de­werke er­fasst sein.

Wei­tere Per­so­nen und Ein­rich­tun­gen „kann“ die pla­nungs­ver­ant­wort­li­che Stelle be­tei­li­gen. Das sind ins­be­son­dere Wärme­pro­du­zen­ten, Pro­du­zen­ten von gasförmi­gen En­er­gieträgern, größere Wärme­ver­brau­cher so­wie alle öff­ent­li­chen Ein­rich­tun­gen, die einen Bei­trag zur De­kar­bo­ni­sie­rung der Wärme­ver­sor­gung leis­ten können, ein­schließlich der ört­li­chen Hand­werks­kam­mern.

Die Be­tei­lig­ten sol­len nach Auf­for­de­rung an der Durchführung dem Wärme­pla­nung mit­wir­ken, insb. durch Er­tei­lung von Auskünf­ten, Hin­wei­sen, Stel­lung­nah­men und Teil­nahme an Be­spre­chun­gen. Ebenso sol­len für die Wärme­pla­nung not­wen­dige Da­ten, so­fern ge­setz­lich zulässig, an die zuständige Stelle über­mit­telt wer­den. Bei die­ser Be­tei­li­gung blei­ben ausdrück­lich kar­tell- und wett­be­werbs­recht­li­che Vor­schrif­ten un­berührt. Den Be­tei­lig­ten kommt da­mit die her­aus­for­dernde Auf­gabe zu, während der ge­sam­ten Wärme­pla­nung die Rechtmäßig­keit ih­res Han­delns an­hand des Kar­tell- und Wett­be­werbs­rechts zu prüfen.

Da der Wärme­plan zum einen keine Außen­wir­kung ent­fal­tet und zum an­de­ren ausdrück­lich kein An­spruch Drit­ter auf Zu­ord­nung ei­nes Ge­bie­tes zu einem be­stimm­ten vor­aus­sicht­li­chen Wärme­ver­sor­gungs­ge­biet be­steht, wird der Wärme­plan im Nach­hin­ein kaum an­fecht­bar sein. Da­her soll­ten die En­er­gie- und Wärme­netz­be­trei­ber, die die Er­rich­tung ent­spre­chen­der Wärme­netze be­ab­sich­ti­gen, frühzei­tig im Be­tei­li­gungs­ver­fah­ren Ein­fluss neh­men und wenn möglich ihre Pläne pro­ak­tiv vor­le­gen. Auf­grund der später be­grenz­ten Rechts­schutzmöglich­kei­ten soll­ten ent­spre­chende Pläne auch dann vor­ge­legt wer­den, wenn durch die zuständige Stelle zunächst keine aus­rei­chende Be­tei­li­gung er­folgt. Das WPG sieht ausdrück­lich die Möglich­keit vor, dass be­ste­hende oder po­ten­zi­elle Wärme­netz- oder Gas­ver­teil­netz­be­trei­ber der zuständi­gen Stelle Vor­schläge zur Ver­sor­gung des zu be­pla­nen­den Teil­ge­biets mit­tels ei­nes Wärme- oder Was­ser­stoff­net­zes vor­le­gen können. Für die Vor­lage ist eine Frist von sechs Mo­na­ten ab dem Be­schluss der zuständi­gen Stelle über die Durchführung der Wärme­pla­nung vor­ge­se­hen.

Be­auf­tra­gung Drit­ter durch die pla­nungs­ver­ant­wort­li­che Stelle

Be­son­dere Sorg­falt ist ge­bo­ten, wenn die kon­krete Wärme­pla­nung auf Wunsch ei­ner Kom­mune von Drit­ten über­nom­men wer­den soll. Zwar ge­stat­tet das WPG, dass die zuständige Stelle bei der Erfüllung die­ser Auf­gabe Dritte be­auf­tragt (§ 6 WPG), je­doch ist eine sol­che Be­auf­tra­gung i.d.R. ein öff­ent­li­cher Auf­trag und fällt in den An­wen­dungs­be­reich des Ver­ga­be­rechts. Eine In­house-Ver­gabe an kom­mu­nale Un­ter­neh­men wird re­gelmäßig nicht zulässig sein. Die Kom­mune wird kaum um­hin­kom­men, ein Ver­ga­be­ver­fah­ren nach den ein­schlägi­gen Re­ge­lun­gen durch­zuführen, was bei der oh­ne­hin schon am­bi­tio­nier­ten Zeit­pla­nung zu berück­sich­ti­gen ist.

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