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Steuerberatung

BVerfG entscheidet zum Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren

So­weit durch die Zu­sam­men­fas­sung und Um­glie­de­rung von nach dem An­rech­nungs­ver­fah­ren un­ter­schied­lich mit Körper­schaft­steuer be­las­te­ten und nicht be­las­te­ten Teil­beträgen des ver­wend­ba­ren Ei­gen­ka­pi­tals in be­stimm­ten Fällen ein Ver­lust von Körper­schaft­steu­er­min­de­rungs­po­ten­zial ein­tre­ten konnte, sind die Überg­angs­re­ge­lun­gen nicht mit dem Grund­ge­setz ver­ein­bar.

Im Rah­men des Überg­angs vom An­rech­nungs- zum Hal­beinkünf­te­ver­fah­ren durch das Steu­er­sen­kungs­ge­setz vom 23.10.2000 wa­ren die bis­lang be­ste­hen­den „Ei­gen­ka­pi­taltöpfe“ in meh­re­ren Schrit­ten zu­sam­men­zu­fas­sen so­wie um­zu­glie­dern und dar­aus das Körper­schaft­steu­er­min­de­rungs­po­ten­zial zu er­mit­teln. Mit Be­schluss vom 17.11.2009 (Az. 1 BvR 2192/05) erklärte das BVerfG die Überg­angs­re­ge­lun­gen be­reits als teil­weise ver­fas­sungs­wid­rig. Der Ge­setz­ge­ber passte dar­auf­hin die Re­ge­lun­gen mit dem JStG 2010 an. Nun kommt das BVerfG mit Be­schluss vom 24.11.2022 (Az. 2 BvR 1424/15) auch hin­sicht­lich die­ser über­ar­bei­te­ten Überg­angs­re­ge­lun­gen zu dem Er­geb­nis, dass diese ver­fas­sungs­wid­rig sind, so­weit durch die Nicht­berück­sich­ti­gung von un­be­las­te­ten „EK 04“ Körper­schaft­steu­er­min­de­rungs­po­ten­zial ver­lo­ren geht.

Der Ge­setz­ge­ber wird ver­pflich­tet, den Ver­fas­sungs­ver­stoß bis 31.12.2023 rück­wir­kend für alle noch nicht be­standskräfti­gen Ent­schei­dun­gen zu be­sei­ti­gen.

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