Mit einiger zeitlicher Verzögerung hat sich das Bundeskabinett nun am 5.9.2012 mit den Beschlussempfehlungen des Bundesrates befasst. Gegenüber dem bisherigen Regierungsentwurf kommt es aufgrund der Beschlussempfehlungen des Bundesrates, die vom Bundeskabinett überwiegend angenommen wurden bzw. weiter geprüft werden, zu Änderungen, die nachfolgend im Einzelnen kurz erläutert werden.
Ggf. kann sich aufgrund dieser Änderungen bereits Handlungsbedarf bis zum 26.10.2012 ergeben.
1. Aufhebung der Steuerbefreiung für Dividenden und Gewinne aus Streubesitzanteilen
2. Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs von § 8b Abs. 7 KStG und § 3 Nr. 40 Sätze 3 und 4 EStG auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
3. Ausdehnung der korrespondierenden Dividendenbesteuerung auf hybride Finanzierungen
4. Streichung der im Regierungsentwurf vorgesehenen Verkürzung der Aufbewahrungsfristen - von der Bundesregierung abgelehnt
5. Keine Verlustverrechnung des übernehmenden Rechtsträgers mit positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum
6. Gesetzliche Festschreibung des handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechts für Verwaltungskosten unwahrscheinlich - voraussichtlich keine weitere Verfolgung
7. Einbeziehung von Zahlungsmitteln, Bankguthaben und anderen Forderungen in das schädliche Verwaltungsvermögen
8. Verschärfung der Regelungen zur Aufteilung der Werbungskosten bei Investmentfonds
9. Ablehnung des Vorschlags zum Nachteilsausgleich bei der Besteuerung der Privatnutzung von Dienst- und Firmenwagen
10. Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau zur Finanzkontrolle Schwarzarbeit
11. Gewerbesteuerzerlegung bei Energieunternehmen
12. Prüfbitten des Bundesrates
13. Weiterer voraussichtlicher Zeitplan
1. Aufhebung der Steuerbefreiung für Dividenden und Gewinne aus Streubesitzanteilen
Seit dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 sind in- und ausländische Dividenden und Veräußerungsgewinne bei Körperschaften steuerfrei, § 8b KStG. Gleichwohl wird bei Dividenden ein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen, wobei die einbehaltene Kapitalertragsteuer bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften als Anteilseigner im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung in voller Höhe angerechnet werden kann, während der Kapitalertragsteuereinbehalt bei beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen ohne inländische Betriebsstätte abgeltende Wirkung hat.
Mit Urteil vom 20.10.2011 (Rs. C-284/09) entschied der EuGH, dass die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer bei ausländischen Dividendenempfängern mit Streubesitzbeteiligungen, d.h. bei Beteiligungen von weniger als zehn Prozent, eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung darstellt. Aufgrund dessen empfiehlt der Bundesrat zum Jahressteuergesetz 2013 nun, die Steuerfreiheit für Streubesitzdividenden insoweit bei kalenderjahridentischem Wirtschaftsjahr rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2012 aufzuheben (§ 8b Abs. 4 KStG-neu). Bei abweichendem Wirtschaftsjahr soll die Verschärfung erstmals in dem Veranlagungszeitraum gelten, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31.12.2011 begonnen hat. Die alternative Ausdehnung der Steuerfreiheit auf ausländische Unternehmen lehnt er wegen der zu erwartenden Steuerausfälle ab.
Hinweis: Von Seiten der Wirtschaft wird allerdings vorgebracht, dass die Neuregelung nicht nur systemwidrig wäre, sondern vor allem die Qualität des Standortes Deutschland beeinträchtigt würde. Bei mehrstufigen Beteiligungen kann es nämlich zu Kaskadeneffekten kommen. Die Neuregelung macht Beteiligungen von weniger als zehn Prozent unattraktiv. Dies zieht vor allem für mittelständische Unternehmen negative Folgen nach sich. Zudem wird der Aufbau von Eigenkapital erschwert, was vor allem vor dem Hintergrund von Basel III nicht akzeptabel ist. Die Spitzenverbände der Wirtschaft planen zu diesem Thema eine Eingabe.
Bundesregierung: Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Offenbar wurden aber die Bedenken der Wirtschaft gegen eine derartige Steuerpflicht gehört. So weist das Bundeskabinett darauf hin, dass die Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen sorgfältig geprüft und abgewogen werden müssen.
2. Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs von § 8b Abs. 7 KStG und § 3 Nr. 40 Sätze 3 und 4 EStG auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute
§ 8b Abs. 7 KStG nimmt Anteile, die für den kurzfristigen Eigenhandel bei Banken und Finanzdienstleistern in der Rechtsform einer Körperschaft vorgesehen sind, aus dem Anwendungsbereich der Regelungen zur allgemeinen Veräußerungsgewinnbefreiung und zur Dividendenfreistellung aus. Für Personenunternehmen findet sich eine entsprechende Ausnahme von der 40 %-igen Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen und Dividenden in § 3 Nr. 40 Sätze 3 und 4 EStG. Allerdings sind nach bisherigem Recht nicht nur Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute von den Steuerbegünstigungen ausgenommen, sondern allgemein alle Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes und damit auch Finanz- und Industrieholdingunternehmen sowie vermögensverwaltende (Familien-)Kapital- und Personengesellschaften. Diese Einschränkung hält der Bundesrat für zu weitgehend, so dass künftig von den Ausnahmeregelungen nur noch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute betroffen sein sollen.
Hinweis: Die Neuregelung gilt erstmals für Beteiligungen, die am Tag nach der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages, d.h. nach dem 26.10.2012, erworben werden.
Bundesregierung: Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Sie weist allerdings darauf hin, dass die vorgeschlagene Herausnahme von Finanzunternehmen aus der Regelung keine neuen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen darf und aus diesem Grund sorgfältig geprüft werden muss.
3. Ausdehnung der korrespondierenden Dividendenbesteuerung auf hybride Finanzierungen
Bei hybriden Finanzierungen qualifiziert die Hingabe von Kapital wegen der zugrunde liegenden Konditionen in einem Staat als Fremdkapital und in dem anderen Staat als Eigenkapital. Diese unterschiedliche Einordnung kann dazu genutzt werden, dass die Fremdkapitalzinsen im Quellenstaat als Betriebsausgaben abgezogen werden können und im Empfängerstaat als Dividenden ermäßigt oder nicht besteuert werden. Durch diese Qualifikationskonflikte können somit unbesteuerte „weiße" Einkünfte geschaffen werden. Die Gruppe Verhaltenskodex des Rates der Europäischen Union hat deshalb empfohlen, diese Qualifikationskonflikte durch nationale Regelungen im Empfängerstaat zu lösen. Der Bundesrat möchte diese Empfehlung durch die Ausdehnung einer korrespondierenden Besteuerung umsetzen. Danach werden Zahlungen, die aus deutscher Sicht Dividenden darstellen, nur noch dann von der Bemessungsgrundlage freigestellt, wenn sie im Quellenstaat nicht als Betriebsausgaben behandelt werden, § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG-E. Dies wird entsprechend im Rahmen der Abgeltungsteuer nachvollzogen, § 3 Nr. 40d Satz 2, § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG-E.
Hinweis: Diese Neuregelung soll bereits für Bezüge gelten, die am Tag nach der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages, d.h. nach dem 26.10.2012, zufließen.
Bundesregierung: Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen, wobei sie die Verhinderung von weißen Einkünften für technisch aufwendig hält. Sie merkt zudem an, dass der Bundesrat im Rahmen seiner Änderungsvorschläge bereits einige Punkte aus den von den Koalitionsfraktionen am 14.2.2012 vorgestellten Zwölf Punkten zur weiteren Modernisierung und Vereinfachung des Unternehmensteuerrechts aufgegriffen hat. Im Rahmen der Prüfung der vom Bundesrat bereits aufgegriffenen Einzelmaßnahmen ist daher auch zu entscheiden, ob diese im JStG 2013 oder im Rahmen eines eigenständigen Gesetzesvorhabens umgesetzt werden sollten.
4. Streichung der im Regierungsentwurf vorgesehenen Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
Im Regierungsentwurf ist vorgesehen, die derzeitige 10-jährige steuerliche Aufbewahrungsfrist ab 1.1.2013 um zwei bzw. ab 1.1.2015 um drei Jahre zu reduzieren. Der Bundesrat bittet, von einer derartigen Verkürzung abzusehen, da dies, vor allem in Betriebs- und Steuerfahndungsprüfungen, de facto zu einer Verkürzung der Festsetzungsfrist führt und dadurch strafrechtliche Ermittlungen unnötig erschwert werden, § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG-E, § 147 Abs. 3 Satz 1 AO-E sowie § 257 Abs. 4 HGB-E.
Bundesregierung: Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Sie verweist darauf, dass durch die Archivierung und Aufbewahrung von Rechnungen und anderen Belegen Bürokratiekosten in beachtlicher Höhe entstehen. Die damit verbundenen Kosten sollen durch eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen verringert werden. Nach Auffassung der Bundesregierung trägt die Regelung im JStG 2013 sowohl dem Interesse der Wirtschaft nach Kostenentlastung Rechnung als auch dem Erfordernis der Finanzverwaltung, in Fällen der Steuerhinterziehung weiterhin in der Lage zu sein, die individuelle Steuer festzusetzen.
5. Keine Verlustverrechnung des übernehmenden Rechtsträgers mit positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum
Wird eine Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft verschmolzen, geht ein steuerlicher Verlustvortrag der Verlustgesellschaft nicht unter, sofern kein Anteilseignerwechsel gemäß § 8c KStG vorliegt. Dazu gab es Gestaltungen, bei denen die Besteuerung von Gewinnen bei Gesellschaften mit hohen stillen Reserven durch Verrechnung mit steuerlichen Verlusten einer anderen Gesellschaft vermieden werden konnte. Zu diesem Zweck wurde insbesondere der achtmonatige steuerliche Rückwirkungszeitraum bei Umwandlungen oder Einbringungen genutzt. Zur Vermeidung dieser Gestaltungen soll beim übernehmenden Rechtsträger gemäß § 2 Abs. 4 UmwStG-E die Verrechnung seiner Verluste mit positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum steuerlich nicht mehr zugelassen werden. Der übernehmende Rechtsträger hat vielmehr die ihm zuzurechnenden positiven Einkünfte zu versteuern.
Hinweis: Diese Regelung gilt entsprechend für eine Verlustnutzung bei einem Organträger, wenn der übernehmende Rechtsträger eine Organgesellschaft ist, oder bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft als übernehmendem Rechtsträger.
Bundesregierung: Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Sie teilt die Auffassung, dass die Abschaffung der steuerlichen Rückwirkung im Umwandlungsteuergesetz sowie die Einführung einer Verrechnungsbeschränkung für Gewinne des übertragenden Rechtsträgers mit Verlusten des übernehmenden Rechtsträgers ungewollte Steuergestaltungen verhindern kann. Allerdings sind die konkrete Ausgestaltung und die Wirkung einer solchen Regelung zu prüfen.
6. Gesetzliche Festschreibung des handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechts für Verwaltungskosten
Der Bundesrat hat den Vorschlag der Ausschüsse, das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht für Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung auch für die Steuerbilanz festzuschreiben, nicht übernommen.
Bundesregierung: Die Bundesregierung hat keine Ausführungen zu der Aufnahme eines Wahlrechts für diese Aufwendungen gemacht, so dass derzeit davon ausgegangen werden muss, dass es die Entscheidung des Bundesfinanzministeriums bleibt, ob es die bisher geplante Aktivierungspflicht des EStÄR 2012 umsetzt oder nicht.
7. Einbeziehung von Zahlungsmitteln, Bankguthaben und anderen Forderungen in das schädliche Verwaltungsvermögen
In der Finanzverwaltung und im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass Finanzmittel nach der Erbschaftsteuerreform kein Verwaltungsvermögen darstellen und sie folglich - etwa im Rahmen einer sog. „Cash-GmbH" - den erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen zugeführt werden können. Derzeit besteht daher die Möglichkeit, private Zahlungsmittel mittels Einlage in ein Betriebsvermögen der erbschaftsteuerlichen Begünstigung zu unterwerfen. Nach Auffassung des Bundesrates ist dies aber nur gerechtfertigt, wenn die Finanzmittel betriebsnotwendig oder aus der Betriebstätigkeit entstanden und im Besteuerungszeitpunkt noch nicht im Produktivvermögen angelegt sind. Er fordert aus diesem Grund eine Eingrenzung. So wird sich in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 ErbStG-E der Begriff der Finanzmittel im Sinne von Verwaltungsvermögen auf Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen beziehen, soweit deren Wert nicht geringfügig bzw. betriebsnotwendig ist. Von einer Betriebsnotwendigkeit soll dabei ausgegangen werden, wenn der Wert insgesamt zehn Prozent des kapitalisierten Jahresertrages, hilfsweise des gemeinen Werts bzw. mindestens des Substanzwerts nicht übersteigt.
Zu diesen Finanzmitteln gehören auch Forderungen aus der Veräußerung von Verwaltungsvermögen. Dadurch sollen Gestaltungen vermieden werden, bei denen schädliches Verwaltungsvermögen auf Kredit an ein verbundenes Unternehmen veräußert wird, wodurch das veräußernde Unternehmen ggf. die Verwaltungsvermögens-Grenze von 50 bzw. 10 Prozent einhalten kann. Klargestellt wird allerdings, dass Forderungen aus der regulären Unternehmenstätigkeit kein Verwaltungsvermögen bilden.
Nach Auffassung des Bundesrates wird der Bedarf der Unternehmen für eine angemessene Finanzausstattung dennoch wegen der Ausnahme für Forderungen aus der eigentlichen Geschäftstätigkeit, durch die zehn-Prozent-Pauschalierung, die Reinvestitionsklausel sowie durch die fortbestehende allgemeine Verwaltungsvermögensgrenze von 50 Prozent großzügig berücksichtigt.
Daneben werden die Regelungen zum jungen Verwaltungsvermögen auf Gestaltungsfälle ausgerichtet. Konnte bisher junges Verwaltungsvermögen auch im Rahmen eines Erwerbs entstehen, soll eine schädliche Zuführung jungen Verwaltungsvermögens nur noch in den Fällen der Einlage innerhalb der Zweijahresfrist angenommen werden.
Hinweis: Die Neuregelung soll bereits am Tag des Gesetzesbeschlusses durch den Deutschen Bundestag greifen, d.h. am 26.10.2012. Insofern kann sich in der einen oder anderen Konstellation dringender Handlungsbedarf ergeben!Bundesregierung: Die Bundesregierung unterstützt grundsätzlich die Zielrichtung des Antrages, möchte die konkrete Ausgestaltung der Änderung allerdings noch weitergehend prüfen. Weitere Aussagen sind in der Stellungnahme nicht enthalten.
8. Verschärfung der Regelungen zur Aufteilung der Werbungskosten bei Investmentfonds
Der Werbungskostenabzug auf Ebene von Investmentfonds soll im Rahmen des JStG 2013 aufgrund der gegenwärtigen Gestaltungsanfälligkeit in § 3 Abs. 3 und 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvStG-E neu geregelt werden. Soweit Werbungskosten nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, soll eine gesetzliche Zuordnung vorgeschrieben werden. Die Unterteilung in mit Einnahmen zusammenhängenden Werbungskosten und Allgemeinkosten wurde beibehalten.
Hinweis: Werbungskosten im unmittelbaren, wirtschaftlichen Zusammenhang mit laufenden Einnahmen oder Veräußerungsgewinnen sind dort in Ansatz zu bringen. Die verbleibenden Werbungskosten sind in Fortführung der bisherigen Systematik in mehreren Stufen, die neu strukturiert wurden, zuzuordnen. Soweit gesetzlich keine abweichende Zuordnung vorgesehen ist, sind die Allgemeinkosten vereinfachend hälftig den laufenden Erträgen und den Veräußerungsgewinnen zuzuordnen. Bundesregierung: Die Bundesregierung prüft den Vorschlag; sie hält es jedoch für erforderlich, die Zuordnung der Kosten zu den Erträgen differenzierter zu regeln.
9. Ablehnung des Vorschlags zum Nachteilsausgleich bei der Besteuerung der Privatnutzung von Dienst- und Firmenwagen
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Einbeziehung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen in den Anwendungsbereich der 1-Prozent-Regelung zur Dienstwagenbesteuerung, § 6 Abs. 1 Nr. 4a EStG-E. Jedoch bemängelt er den im Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand und regt deshalb an, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung gefunden werden sollte, die die gewünschte Förderung der Nutzung dieser Fahrzeuge als Dienstwagen mit einer praktikablen und unbürokratischen Lösung für die Finanzverwaltung und die Steuerpflichtigen verbindet.
Bundesregierung: Die Bundesregierung kommt der Prüfbitte nach. Sie sieht jedoch in dem vorliegenden Gesetzentwurf weder auf Seiten der Steuerpflichtigen noch auf Seiten der Finanzverwaltung einen erhöhten Prüfungs- und Erklärungsaufwand, da den Steuerpflichtigen die für den Abschlag erforderlichen Daten vorliegen und der Finanzverwaltung mitgeteilt und von ihr überprüft werden können.
10. Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau zur Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Mit einer Regelung zur Lohnsteuer-Nachschau beabsichtigt der Bundesrat, eine gesicherte Rechtsgrundlage für die Beteiligung von Lohnsteuer-Außenprüfern an Einsätzen der in der Zollverwaltung angesiedelten Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu schaffen. Eine effektive Bekämpfung der Schwarzarbeit kann nach Auffassung des Bundesrates nur durch eine Zusammenarbeit der Prüfer der Bundeszollverwaltung mit den Lohnsteuer-Außenprüfern der Landessteuerverwaltungen erfolgen. Lohnsteuer-Außenprüfungen sind jedoch rechtzeitig vor Prüfungsbeginn anzukündigen und ermöglichen es den Prüfbehörden deshalb nicht, sich spontan ein zuverlässiges Bild über ein Unternehmen zu machen, da dieses nach Auffassung des Bundesrates genügend Zeit hat, um Vorkehrungen zu treffen, um gegenüber den Steuerbehörden einen normalen Geschäftsbetrieb „vorzutäuschen". Mit der Lohnsteuer-Nachschau möchte der Bundesrat die Finanzverwaltung in die Lage versetzen, sich einen Eindruck über die räumlichen Verhältnisse, das tatsächlich eingesetzte Personal und den üblichen Geschäftsbetrieb zu verschaffen. Sie dient als zeitnahe kursorische Kontrolle, die die Außenprüfung nicht verdrängen soll.
Hinweis: Eine Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. Sie kann ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten durchgeführt werden, § 42g EStG-E.
Bundesregierung: Die Bundesregierung stimmt diesem Vorschlag zu.
11. Gewerbesteuerzerlegung bei Energieunternehmen
Grundsätzlich wird der Gewerbesteuermessbetrag nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne aufgeteilt. Eine Ausnahme hierzu gilt bisher schon für Windparks, da an den Standortgemeinden regelmäßig keine Arbeitnehmer beschäftigt sind. Diese Ausnahmen sollen nunmehr auf Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien ausgedehnt werden. Hierzu gehören die Solarenergie, die Wasserkraft, die Geothermie sowie die Energie aus Biomasse und Bioabfällen.
Hinweis: Die Neuregelung soll für ab den 1. Juli 2012 genehmigte Anlagen gelten.
Bundesregierung: Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen, weist jedoch darauf hin, dass die Regelung mit einem energiepolitischen Erfordernis nicht begründbar ist, weil der Aus-bau der Photovoltaikanlagen seit 2010 in stärkerem Maß erfolgt als von der Bundesregierung vorgesehen. Die Regelung führt somit allenfalls zu einer finanziellen Stärkung von Gemeinden mit entsprechenden Anlagen.
12. Prüfbitten des Bundesrates
Zudem werden auf Veranlassung des Bundesrates folgende Prüfbitten in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommen:
- Vereinfachungen und Verbesserungen der Rechtssicherheit bei der Organschaft, vor allem Verzicht auf den Ergebnisabführungsvertrag sowie Berücksichtigung der Rechtsprechung zur grenzüberschreitenden Organschaft.
Bundesregierung: Die Bundesregierung kommt der Prüfbitte nach. Sie strebt längerfristig eine moderne Gruppenbesteuerung an, was jedoch die Verbesserung der Rechtssicherheit der bestehenden Organschaft nicht grundsätzlich ausschließt. Bei der Prüfung werden insbesondere die aktuelle BFH-Rechtsprechung zur möglichen grenzüberschreitenden gewerbesteuerlichen Organschaft (Az. I R 54/10 und I R 55/10) sowie die vor dem EuGH anhängigen Verfahren berücksichtigt.
- Ausweitung der Regelungen zur Wertpapierleihe auf Personengesellschaften als Verleiher, § 8b Abs. 10 KStG.Bundesregierung: Die Bundesregierung kommt der Prüfbitte nach.
- Beschränkung der inländischen Verrechnung finaler ausländischer Betriebsstättenverluste im Einklang mit EU-Recht.
Bundesregierung: Die Bundesregierung kommt dieser Prüfbitte bereits nach und führt aus, dass derzeit noch nicht abschließend geklärt ist, wann und ggf. in welchem Umfang finale ausländische Verluste im Inland nach EU-Recht zu berücksichtigen sind. Es wird geprüft, ob das vor dem EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren (Rs. C-103/11 - A Oy) abgewartet werden sollte.
- Regelungen zur Vermeidung von Gestaltungsmodellen mit sog. grunderwerbsteuerlichen RETT-Blocker Strukturen.
Bundesregierung: Die Bundesregierung unterstützt die Zielrichtung des Antrages, möchte jedoch die konkrete Ausgestaltung der Änderung noch näher prüfen.
- Einführung von einheitlichen formalen Regelungen zur Ausübung des umwandlungssteuerlichen Bewertungswahlrechts.
Bundesregierung: Die Bundesregierung wird der Prüfbitte nachkommen.- Verhinderung bestimmter Gestaltungen im Zusammenhang mit der Einbringung von Betrieben, bei denen die Gegenleistung lediglich zu einem geringen Teil in Anleihen besteht.
Bundesregierung: Die Bundesregierung wird der Prüfbitte nachkommen.
- Aufkommensneutrale Umsetzung der dringend erforderlichen Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts.
Bundesregierung: Die Bundesregierung wird der Prüfbitte nachkommen.
- Verhinderung von Gestaltungen durch Berücksichtigung von Verlusten aus einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts, §§ 15b, 32b EStG.
Bundesregierung: Die Bundesregierung wird der Prüfbitte nachkommen.
- Änderung von § 50d Abs. 8 und 9 EStG zur Vermeidung weißer Einkünfte aus grenzüberschreitenden Aktivitäten.
Bundesregierung: Die Bundesregierung wird der Prüfbitte nachkommen.
- Änderung des § 50d Abs. 10 EStG, der aufgrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung faktisch leerläuft.
Bundesregierung: Die Bundesregierung wird der Prüfbitte nachkommen.
- Besteuerung späterer Veräußerungsgewinne in Fällen, denen vor Wegzug des Steuerpflichtigen ins Ausland Anteile auf eine gewerblich geprägte Personengesellschaft übertragen worden sind.
Bundesregierung: Die Bundesregierung wird der Prüfbitte nachkommen.
13. Weiterer voraussichtlicher Zeitplan
Nach dem weiteren voraussichtlichen Zeitplan erfolgt die Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages am 26.9.2012. Die Beratung im Finanzausschuss beginnt dann am 17.10.2012 und soll am 24.10.2012 abgeschlossen werden. Die 2./3. Lesung im Bundestag ist für 26.10.2012 geplant, dabei ist zu beachten, dass einige Regelungen bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum 1.1.2013 in Kraft treten werden. Die 2. Beratung im Bundesrat ist für 23.11.2012 vorgesehen.
Stuttgart, 10.9.2012
Dr. Ulrike Höreth, Brigitte Stelzer, Bettina Weyh