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BGH zur Vergütung des Verfahrensbeistands sowohl für Sorgerechts- als auch für Umgangsrechtsangelegenheit bei Behandlung in einer Verhandlung

Beschluss des BGH vom 1.8.2012 - XII ZB 456/11

Der Ver­fah­rens­bei­stand, der so­wohl in ei­ner Sor­ge­rechts- als auch in der Um­gangs­rechts­an­ge­le­gen­heit be­stellt wor­den ist, hat auch dann einen An­spruch, für beide An­ge­le­gen­hei­ten nach § 158 FamFG vergütet zu wer­den, wenn das Amts­ge­richt diese in einem ein­zi­gen Ver­fah­ren be­han­delt hat. Dass es für das Ent­ste­hen des je­wei­li­gen Vergütungs­an­spruchs nicht auf die An­zahl der Ver­fah­ren, son­dern viel­mehr auf die der Ver­fah­rens­ge­genstände an­kom­men soll, er­gibt sich u.a. aus § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG.

Der Sach­ver­halt:
Die in ei­ner Sor­ge­rechts- und Um­gangs­rechts­sa­che zum Ver­fah­rens­bei­stand be­stellte Be­tei­ligte zu 4) be­gehrt die volle Vergütung gem. § 158 FamFG für beide Ver­fah­rens­ge­genstände. Das AG be­stellte sie zunächst in einem Sor­ge­rechts­ver­fah­ren zum Ver­fah­rens­bei­stand für die bei­den Kin­der. In dem Be­schluss heißt es, dass die Bei­stand­schaft be­rufsmäßig geführt wird. Gemäß Zif­fer 3 des Be­schlus­ses wur­den der Be­tei­lig­ten zu 4) die zusätz­li­chen Auf­ga­ben über­tra­gen, Ge­spräche mit den El­tern und wei­te­ren Be­zugs­per­so­nen der Kin­der zu führen so­wie am Zu­stan­de­kom­men ei­ner ein­ver­nehm­li­chen Re­ge­lung über den Ver­fah­rens­ge­gen­stand mit­zu­wir­ken.

Die Be­tei­ligte zu 4) legte ihre Ein­schätzung nach Ge­sprächen mit den El­tern und Kin­dern in einem Be­richt am 10.2.2011 nie­der. Vor dem Anhörungs­ter­min im April 2011 stellte der An­trag­stel­ler zusätz­lich einen Um­gangs­rechts­an­trag. In dem an­schließen­den Ge­richts­ter­min er­streckte das AG durch Be­schluss die Ver­fah­rens­bei­stand­schaft auf das Um­gangs­recht. Es erörterte im An­schluss hieran mit den Be­tei­lig­ten das Um­gangs­recht und hörte die Kin­der noch­mals an. Schließlich schlos­sen die El­tern einen ge­richt­li­chen Ver­gleich zum Um­gangs­recht.

Dem An­trag der Be­tei­lig­ten zu 4), die Vergütung auf 2.200 € fest­zu­set­zen, ent­sprach das AG nur i.H.v. 1.100 €. Im Übri­gen wies es den An­trag zurück. Auf die hier­ge­gen ein­ge­legte Be­schwerde der Be­tei­lig­ten zu 4) setzte das OLG die Vergütung an­trags­gemäß auf 2.200 € fest. Die Rechts­be­schwerde des Be­tei­lig­ten zu 3) hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Zu Recht hat das OLG der Be­tei­lig­ten zu 4) eine gem. § 158 Abs. 7 S. 3 FamFG erhöhte Vergütung je­weils für beide Ver­fah­rens­ge­genstände und beide Kin­der, also in ei­ner Ge­samthöhe von 2.200 € be­wil­ligt.

Es kommt für das Ent­ste­hen des je­wei­li­gen Vergütungs­an­spru­ches nicht dar­auf an, ob die Sor­ge­rechts- und die Um­gangs­rechts­an­ge­le­gen­heit Ge­gen­stand zweier for­mal ge­trenn­ter Ver­fah­ren sind. Der Se­nat hat be­reits ent­schie­den, dass der Ver­fah­rens­bei­stand in einem Kind­schafts­ver­fah­ren, in dem er für meh­rere Kin­der be­stellt ist, für je­des Kind die Pau­schal­gebühr nach § 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG erhält. Fer­ner hat der Se­nat für Fall­kon­stel­la­tio­nen ent­schie­den, in de­nen der Ver­fah­rens­bei­stand in einem Sor­ge­rechts­ver­fah­rens und par­al­lel hierzu in einem Ver­fah­ren auf Ge­neh­mi­gung der frei­heits­ent­zie­hen­den Un­ter­brin­gung bzw. im Haupt­sa­che­ver­fah­ren und par­al­lel hierzu im einst­wei­li­gen An­ord­nuns­gver­fah­ren be­stellt wor­den ist, dass die Pau­scha­len für je­des die­ser Ver­fah­ren an­fal­len und nicht auf­ein­an­der an­zu­rech­nen sind.

Nichts an­de­res gilt, wenn - wie hier - ver­schie­dene Ver­fah­rens­ge­genstände, für die der Ver­fah­rens­bei­stand je­weils be­stellt wor­den ist, in einem ein­zi­gen Ver­fah­ren be­han­delt wer­den. Es ist nicht er­sicht­lich, dass der Ge­setz­ge­ber mit der Norm des § 158 Abs. 7 FamFG die Vergütung des Ver­fah­rens­bei­stands je­weils nur auf das Ver­fah­ren be­zie­hen wollte. Dass es für das Ent­ste­hen des je­wei­li­gen Vergütungs­an­spruchs nicht auf die An­zahl der Ver­fah­ren, son­dern viel­mehr auf die der - in § 151 FamFG auf­geführ­ten - Ver­fah­rens­ge­genstände an­kom­men soll, er­gibt sich i.Ü. aus § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG. Da­nach kann dem Ver­fah­rens­bei­stand die zusätz­li­che Auf­gabe über­tra­gen wer­den, u.a. am Zu­stan­de­kom­men ei­ner ein­ver­nehm­li­chen Re­ge­lung über den "Ver­fah­rens­ge­gen­stand" mit­zu­wir­ken.

Ge­mes­sen hieran war zu­guns­ten der Be­tei­lig­ten zu 4) so­wohl für die Sor­ge­rechts- als auch für die Um­gangs­rechts­sa­che je­weils die Gebühr nach § 158 Abs. 7 FamFG für je­des Kind zu be­wil­li­gen. Der Um­stand, dass das AG da­von Ab­stand ge­nom­men hat, die Um­gangs­rechts­sa­che als ge­son­der­tes Ver­fah­ren gem. § 151 Nr. 2 FamFG zu be­trei­ben, kann nicht dazu führen, die Vergütung des Ver­fah­rens­bei­stan­des, der für beide An­ge­le­gen­hei­ten be­stellt wor­den ist, auf ein Ver­fah­ren zu be­schränken. Würde man dem fol­gen, hinge es letzt­lich von der Ak­tenführung ab, wie um­fang­reich die Vergütung des Ver­fah­rens­bei­stan­des ausfällt.

Die Gebühr nach § 158 Abs. 7 FamFG ist auch je­weils ent­stan­den. Es genügt, dass der Ver­fah­rens­bei­stand in ir­gend­ei­ner Weise im Kin­des­in­ter­esse tätig ge­wor­den ist. Ge­mes­sen an die­sen An­for­de­run­gen ist der An­spruch der Be­tei­lig­ten zu 4) auch im Um­gangs­rechts­ver­fah­ren be­reits ent­stan­den. Ihre Be­stel­lung zum Ver­fah­rens­bei­stand ist im Anhörungs­ter­min auf das Um­gangs­recht der Kin­der er­wei­tert wor­den. Im An­schluss hieran hat das AG mit den Be­tei­lig­ten das Um­gangs­recht erörtert und die Kin­der noch­mals an­gehört. Hier­auf ha­ben die El­tern einen ge­richt­li­chen Ver­gleich zum Um­gangs­recht ge­schlos­sen. Be­reits aus dem Um­stand, dass die Be­tei­ligte zu 4) bei der ge­richt­li­chen Erörte­rung zum Um­gangs­recht als Ver­fah­rens­bei­stand ein­be­zo­gen war, folgt, dass sie im Kin­des­in­ter­esse tätig ge­wor­den ist.

Link­hin­weis:
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