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BGH zur schadensrechtlichen Rückabwicklung einer mittelbaren Fondsbeteiligung

Urteil des BGH vom 10.7.2012 - XI ZR 272/10

Im Falle der scha­dens­recht­li­chen Rück­ab­wick­lung ei­ner mit­tel­ba­ren Fonds­be­tei­li­gung muss der ge­schädigte Ka­pi­tal­an­le­ger dem Schädi­ger als Zug um Zug zu gewährende Leis­tung (le­dig­lich) die Ab­tre­tung sei­ner Rechte aus der Be­tei­li­gung bzw. dem Treu­hand­ver­trag an­bie­ten. Dies gilt auch dann, wenn die Über­tra­gung der Fonds­an­teile von der Zu­stim­mung Drit­ter abhängig ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ver­langt von der be­klag­ten Bank Scha­dens­er­satz im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Ka­pi­tal­an­lage bei der F-Me­di­en­fonds GmbH & Co. KG (Fonds). Die Haf­tung der Be­klag­ten steht dem Grunde nach nicht mehr in Streit. Die Par­teien strei­ten u.a. um die Frage, mit wel­chem In­halt der Kläger die Über­tra­gung der Fonds­be­tei­li­gung an die Be­klagte vor­neh­men muss und ob sich diese in­so­weit in An­nah­me­ver­zug be­fin­det.

Der Kläger be­tei­ligte sich auf Emp­feh­lung der Be­klag­ten im Mai 2004 mit ei­ner Kom­man­dit­an­lage von 25.000 € zzgl. ei­nes Agios von 1.250 € über eine Treuhände­rin an dem Fonds. Hier­von be­zahlte er aus ei­ge­nen Mit­teln einen Be­trag von 14.250 €, während er den Rest­be­trag von 11.375 € über ein Dar­le­hen der nicht am Re­vi­si­ons­ver­fah­ren be­tei­lig­ten Be­klag­ten zu 2) fi­nan­zierte. Zur Über­tra­gung der Rechte und Pflich­ten aus der Be­tei­li­gung ist laut Ge­sell­schafts­ver­trag die Zu­stim­mung der Kom­ple­mentärin der Fonds­ge­sell­schaft und die Zu­stim­mung des Treuhänders er­for­der­lich. Fer­ner be­darf es gem. der An­teilsüber­nah­me­erklärung der Zu­stim­mung der fi­nan­zie­ren­den Bank. Die Zu­stim­mung darf nur aus wich­ti­gem oder aus sach­li­chem Grund ver­sagt wer­den.

Mit der Klage be­gehrt der Kläger we­gen Be­ra­tungs­ver­schul­dens u.a. die Ver­ur­tei­lung der Be­klag­ten, an ihn die von ihm aus Ei­gen­mit­teln er­brachte Ein­la­gen­summe nebst Agio und nebst Zin­sen zurück­zu­zah­len und ihn von al­len Ver­bind­lich­kei­ten bzgl. des von ihm bei der Be­klag­ten zu 2) zur Fi­nan­zie­rung der Be­tei­li­gung auf­ge­nom­me­nen Dar­le­hens frei­zu­stel­len, und zwar je­weils Zug um Zug ge­gen Ab­gabe ei­nes An­ge­bots des Klägers ge­genüber der Be­klag­ten auf Über­tra­gung der von ihm ge­zeich­ne­ten Fonds­be­tei­li­gung und Ab­tre­tung al­ler Rechte aus die­ser Be­tei­li­gung an die Be­klagte, und schließlich die Fest­stel­lung, dass sich die Be­klagte mit der An­nahme des An­ge­bots auf Über­tra­gung der Fonds­be­tei­li­gung und Ab­tre­tung der Rechte aus der Be­tei­li­gung in Ver­zug be­finde.

LG und OLG ga­ben der Klage im We­sent­li­chen statt. Das OLG be­zog die Zug-um-Zug-Ver­ur­tei­lung da­bei auch auf den Frei­stel­lungs- und Fest­stel­lungs­aus­spruch und machte in­so­weit die Voll­stre­ckung durch den Kläger von der Über­tra­gung der von ihm ge­zeich­ne­ten Be­tei­li­gung abhängig. Die An­schluss­be­ru­fung des Klägers, mit der er eine Abände­rung der Zug-um-Zug-Ver­ur­tei­lung nach sei­nem Haupt­an­trag und in­so­weit auch wei­ter­hin die Fest­stel­lung des An­nah­me­ver­zugs be­gehrt hat, wies das OLG zurück.

Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil in­so­weit auf, als das OLG die Fest­stel­lung des An­nah­me­ver­zugs zurück­ge­wie­sen hat. Der BGH ent­schied, dass die Ver­ur­tei­lung Zug um Zug ge­gen Ab­gabe ei­nes An­ge­bots auf Ab­tre­tung der Rechte aus der Be­tei­li­gung des Klägers an dem Fonds er­folgt, und stellte fest, dass sich die Be­klagte mit der An­nahme des An­ge­bots auf Ab­tre­tung der Rechte aus der Be­tei­li­gung in Ver­zug be­fin­det.

Die Gründe:
Das OLG hat in Be­zug auf die Zug-um-Zug-Ver­ur­tei­lung zu Un­recht das An­ge­bot des Klägers auf Über­tra­gung der Fonds­be­tei­li­gung nicht aus­rei­chen las­sen, son­dern eine Über­tra­gung der Be­tei­li­gung ge­for­dert.

Be­steht die Ka­pi­tal­an­lage - wie hier - in der Rechts­po­si­tion als Treu­hand­kom­man­di­tist, genügt es nach der ständi­gen Recht­spre­chung des BGH, wenn der Ge­schädigte im Rah­men des gel­tend ge­mach­ten Scha­dens­er­satz­an­spruchs als Zug um Zug zu gewährende Leis­tung die Ab­tre­tung sämt­li­cher Rechte aus der Be­tei­li­gung bzw. dem Treu­hand­ver­trag an­bie­tet. Denn das Ge­gen­recht des Schädi­gers kann sich nur auf die Rechts­po­si­tion be­zie­hen, die der ge­schädigte Ka­pi­tal­an­le­ger auf­grund der Zeich­nung der - mit­tel­ba­ren oder un­mit­tel­ba­ren - Fonds­be­tei­li­gung er­wor­ben hat.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des OLG gilt dies auch dann, wenn die Über­tra­gung der Fonds­an­teile von der Zu­stim­mung Drit­ter abhängig ist. Et­waige ge­sell­schafts­recht­li­che Schwie­rig­kei­ten bei der Über­tra­gung der Fonds­be­tei­li­gung des Klägers auf die Be­klagte ste­hen der an­ge­ord­ne­ten Zug-um-Zug-Leis­tung nicht ent­ge­gen. Diese Schwie­rig­kei­ten fal­len in den Ri­si­ko­be­reich der scha­dens­er­satz­pflich­ti­gen Be­klag­ten und nicht in den­je­ni­gen des ge­schädig­ten Klägers.

An­ders als in der dem Se­nats­be­schluss vom 6.7.2010 (XI ZB 40/09) zu­grunde lie­gen­den in­stanz­ge­richt­li­chen Ent­schei­dung kann vor­lie­gend die vom OLG er­kannte Zug-um-Zug-Ver­ur­tei­lung auch nicht da­hin aus­ge­legt wer­den, dass sich die "Über­tra­gung der von dem Kläger ge­zeich­ne­ten Be­tei­li­gung" nur auf die Rechts­po­si­tion be­zieht, die der Kläger auf­grund der Zeich­nung er­wor­ben hat. Da der Tenor des Be­ru­fungs­ur­teils im Lichte der Ent­schei­dungsgründe aus­zu­le­gen ist, ist eine sol­che Aus­le­gung we­gen der ausdrück­lich ent­ge­gen­ste­hen­den Ausführun­gen des OLG nicht möglich.

Aus den vor­ge­nann­ten Gründen hätte das OLG auch den An­nah­me­ver­zug der Be­klag­ten fest­stel­len müssen. Der Kläger hat der Be­klag­ten die Ab­tre­tung sei­ner Rechte aus der Fonds­be­tei­li­gung bzw. dem Treu­hand­ver­trag an­ge­bo­ten. Dies genügt. Der Kläger kann Scha­dens­er­satz und Frei­stel­lung von sei­ner Dar­le­hens­ver­bind­lich­keit Zug um Zug ge­gen Ab­gabe ei­nes An­ge­bots auf Ab­tre­tung sei­ner Rechte aus der treuhände­ri­sch ge­hal­te­nen Fonds­be­tei­li­gung ver­lan­gen. Fer­ner war an­trags­gemäß fest­zu­stel­len, dass sich die Be­klagte mit der An­nahme des An­ge­bots auf Ab­tre­tung die­ser Rechte in Ver­zug be­fin­det.

Link­hin­weis:
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