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BGH zur Nichtanerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung

Beschluss des BGH vom 25.7.2012 - XII ZB 170/11

Die Rechts­be­schwerde ist nach §§ 32, 28 In­tFam­RVG i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechts­sa­che grundsätz­li­che Be­deu­tung hat oder die Fort­bil­dung des Rechts oder die Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung eine Ent­schei­dung des Rechts­be­schwer­de­ge­richts er­for­dert, was wie­derum der Rechts­be­schwer­deführer dar­zu­le­gen hat. Der Hin­weis auf einen Ver­stoß ge­gen Art. 23 b Brüssel II a-VO in der Rechts­be­schwer­de­begründung genügt je­doch nicht den Zulässig­keits­an­for­de­run­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der An­trag­stel­ler be­gehrte die Nicht­an­er­ken­nung ei­ner un­ga­ri­schen Sor­ge­rechts­ent­schei­dung. Mit Be­schluss vom 15.11.2010 hatte das zuständige Ge­richt in Bu­da­pest un­ter Abände­rung vor­an­ge­gan­ge­ner Re­ge­lun­gen im Wege der einst­wei­li­gen An­ord­nung die Be­treu­ung und die Er­zie­hung des da­mals vierjähri­gen Kin­des der Mut­ter über­tra­gen. Der mit dem Kind in Deutsch­land le­bende Va­ter wurde u.a. ver­pflich­tet, das Kind in­ner­halb von drei Ta­gen nach Un­garn zu ver­brin­gen und an die Mut­ter zu über­ge­ben. Der Va­ter war der An­sicht, es liege ein Ver­stoß ge­gen Art. 23 b Brüssel II a-VO vor, weil das Kind von dem un­ga­ri­schen Ge­richt nicht an­gehört wor­den war.

Das AG gab dem An­trag des Va­ters, die vor­ge­nannte Ent­schei­dung nicht an­zu­er­ken­nen, statt; das OLG wies den An­trag zurück und ord­nete u.a. die so­for­tige Wirk­sam­keit des Be­schlus­ses an. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Rechts­be­schwerde des Va­ters blieb vor dem BGH er­folg­los.

Die Gründe:
Die Rechts­be­schwerde war zwar statt­haft, denn ge­gen die in einem Ver­fah­ren auf Nicht­an­er­ken­nung ei­ner in einem Mit­glied­staat er­gan­ge­nen Ent­schei­dung gem. Art. 21 Abs. 3 Brüssel II a-VO ist die Rechts­be­schwerde statt­haft.

Die Rechts­be­schwerde war al­ler­dings un­zulässig, weil der Va­ter die Zulässig­keits­vor­aus­set­zun­gen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht dar­ge­legt hatte. Nach § 32 i.V.m. § 28 In­tFam­RVG fin­det ge­gen den Be­schluss des OLG die Rechts­be­schwerde zum BGH nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statt. Nach § 32 i.V.m. § 29 S. 1 In­tFam­RVG ist § 575 Abs. 1 bis 4 ZPO ent­spre­chend an­zu­wen­den. Gem. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechts­be­schwerde in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, also wenn die Rechts­be­schwerde - wie hier - auf­grund ausdrück­li­cher ge­setz­li­cher Be­stim­mung statt­haft ist, eine Dar­le­gung zu den Zulässig­keits­vor­aus­set­zun­gen des § 574 Abs. 2 ZPO ent­hal­ten.

In­fol­ge­des­sen ist die Rechts­be­schwerde nur zulässig, wenn die Rechts­sa­che grundsätz­li­che Be­deu­tung hat (Nr. 1) oder die Fort­bil­dung des Rechts oder die Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung eine Ent­schei­dung des Rechts­be­schwer­de­ge­richts er­for­dert (Nr. 2). Der Be­schwer­deführer muss den Zu­las­sungs­grund bzw. die Zu­las­sungs­vor­aus­set­zun­gen nicht nur be­nen­nen, son­dern auch zu den je­wei­li­gen Vor­aus­set­zun­gen sub­stan­ti­iert vor­tra­gen.

Die­sen An­for­de­run­gen wurde die Begründung hier nicht ge­recht. Zu­tref­fend hatte die Mut­ter in ih­rer Rechts­be­schwer­de­er­wi­de­rung dar­ge­tan, dass sich die Rechts­be­schwerde hierzu nicht ausdrück­lich äußerte. In sei­ner
Begründung führte der Va­ter zwar aus, dass - sei­ner Auf­fas­sung nach - ein Ver­stoß ge­gen Art. 23 b Brüssel II a-VO vor­liege, weil das sei­ner­zeit vier Jahre alte Kind von dem un­ga­ri­schen Ge­richt nicht an­gehört wor­den war. Da­mit genügte die Rechts­be­schwer­de­begründung je­doch nicht den Zulässig­keits­an­for­de­run­gen.

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