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BGH: Zur Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer

BGH 12.7.2012, I ZR 18/11

File-Hos­ting-Dienste können für Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen ih­rer Nut­zer (hier: durch Zugäng­lich­ma­chen ei­nes Com­pu­ter­spiels) erst in An­spruch ge­nom­men wer­den, wenn sie auf eine klare gleich­ar­tige Rechts­ver­let­zung hin­ge­wie­sen wor­den sind. Liegt ein sol­cher Hin­weis vor, muss der Be­trei­ber auch das tech­ni­sch und wirt­schaft­lich Zu­mut­bare tun, um zu ver­hin­dern, dass das ge­schützte Werk von an­de­ren Nut­zern er­neut über die Ser­ver des Diens­tes Drit­ten an­ge­bo­ten wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin, Atari Eu­rope, ver­treibt das er­folg­rei­che Com­pu­ter­spiel "Alone in the dark". Die Be­klagte stellt un­ter der In­ter­net­adresse www.ra­pid­share.com Spei­cher­platz im In­ter­net zur Verfügung (File-Hos­ting-Dienst). Die Nut­zer die­ses Diens­tes können ei­gene Da­teien auf der In­ter­net­seite der Be­klag­ten hoch­la­den, die dann auf de­ren Ser­vern ab­ge­spei­chert wer­den. Dem Nut­zer wird ein Link über­mit­telt, mit dem die ab­ge­legte Da­tei auf­ge­ru­fen wer­den kann. Die Be­klagte kennt we­der den In­halt der hoch­ge­la­de­nen Da­teien, noch hält sie ein In­halts­ver­zeich­nis der Da­teien vor. Ge­wisse Such­ma­schi­nen (sog. "Link-Samm­lun­gen") ge­stat­ten aber, nach be­stimm­ten Da­teien auf den Ser­vern der Be­klag­ten zu su­chen.

Das Com­pu­ter­spiel "Alone in the dark" wurde auf Ser­vern der Be­klag­ten öff­ent­lich zugäng­lich ge­macht und konnte her­un­ter­ge­la­den wer­den. Die Kläge­rin gab der Be­klag­ten am 19.8.2008 einen ent­spre­chen­den Hin­weis auf das Spiel, das bei Ra­pid­share her­un­ter­ge­la­den wer­den konnte. Die Be­klagte löschte dar­auf­hin die kon­krete Da­tei mit dem frag­li­chen Spiel. Sie prüfte nicht, ob das Spiel "Alone in the Dark" von an­de­ren Nut­zern eben­falls auf ih­ren Ser­vern ge­spei­chert wor­den war und dort nach wie vor ab­ge­ru­fen wer­den konnte.

Die Kläge­rin sieht im Ver­hal­ten der Be­klag­ten eine Ur­he­ber­rechts­ver­let­zung und ver­langt von der Be­klag­ten Un­ter­las­sung. Mit einem zwei­ten Un­ter­las­sungs­an­trag will sie es der Be­klag­ten ver­bie­ten, Hy­per­links von be­stimm­ten Link-Samm­lun­gen auf bei ihr ge­spei­cherte Da­teien mit dem Com­pu­ter­spiel "Alone in the Dark" zu­zu­las­sen.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob er der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Da die Nut­zer des Diens­tes ohne vor­he­rige Kennt­nis der Be­klag­ten ihre Da­teien hoch­la­den, ist die Be­klagte bei da­bei be­gan­ge­nen Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen we­der Täter noch Ge­hilfe. Sie kann al­ler­dings als Störer auf Un­ter­las­sung haf­ten, wenn sie Prüfpflich­ten ver­letzt hat.

Als Diens­te­an­bie­ter i.S.d. TMG muss die Be­klagte die bei ihr ge­spei­cher­ten In­for­ma­tio­nen nicht all­ge­mein auf Rechts­ver­let­zun­gen überprüfen. Eine sol­che um­fas­sende Prüfungs­pflicht ist auch nicht etwa des­we­gen ge­bo­ten, weil der Dienst der Be­klag­ten für Ur­he­ber­rechts­ver­let­zun­gen be­son­ders anfällig wäre. Denn le­gale Nut­zungsmöglich­kei­ten die­ses Diens­tes, für die ein beträcht­li­ches Bedürf­nis be­steht, sind in großer Zahl vor­han­den und üblich. Eine Prüfungs­pflicht der Be­klag­ten im Hin­blick auf das Com­pu­ter­spiel "Alone in the Dark" ent­steht da­her erst, wenn die Be­klagte auf eine klare Rechts­ver­let­zung in Be­zug auf die­ses Spiel hin­ge­wie­sen wor­den ist.

Vor­lie­gend war es grundsätz­lich nicht aus­rei­chend, dass die Be­klagte die ihr kon­kret be­nannte rechts­ver­let­zende Da­tei ge­sperrt hat. Viel­mehr mus­ste sie auch das tech­ni­sch und wirt­schaft­lich Zu­mut­bare tun, um - ohne Gefähr­dung ih­res Ge­schäfts­mo­dells - zu ver­hin­dern, dass das Spiel von an­de­ren Nut­zern er­neut über ihre Ser­ver Drit­ten an­ge­bo­ten wurde. Diese Pflicht hat die Be­klagte mögli­cher­weise ver­letzt, weil sie kei­nen Wort­fil­ter für den zu­sam­menhängen­den Be­griff "Alone in the Dark" zur Überprüfung der bei ihr ge­spei­cher­ten Da­tei­na­men ein­ge­setzt hat.

Die Prüfungs­pflich­ten der Be­klag­ten können sich grundsätz­lich auch auf sol­che Verstöße er­stre­cken, die sich auf die Zu­las­sung der Hy­per­links von be­stimm­ten Link-Samm­lun­gen auf bei ihr ge­spei­cherte Da­teien mit dem Com­pu­ter­spiel er­stre­cken. Dafür ist aber er­for­der­lich, dass die Hy­per­links im für die Link­samm­lung übli­chen Such­vor­gang bei Ein­gabe des Spiel­na­mens an­ge­zeigt wer­den und die Tref­fer­liste Da­teien auf Ser­vern der Be­klag­ten enthält, die dort nicht schon durch einen Wort­fil­ter nach Da­tei­na­men mit der Wort­folge "Alone in the Dark" ge­fun­den wer­den können. Zwar ist die Be­klagte nicht Be­trei­ber der Link-Samm­lun­gen. Sie kann aber Da­teien mit dem Com­pu­ter­spiel "Alone in the Dark" auf ih­ren ei­ge­nen Ser­vern löschen. Dem Diens­te­an­bie­ter ist es grundsätz­lich zu­zu­mu­ten, eine über­schau­bare An­zahl ein­schlägi­ger Link-Samm­lun­gen auf be­stimmt be­zeich­nete In­halte zu überprüfen.

Die zur Zu­mut­bar­keit von Überprüfungsmaßnah­men vom OLG ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen reich­ten vor­lie­gend nicht aus, um über die Frage der Pflicht­ver­let­zung der Be­klag­ten ab­schließend zu ent­schei­den. Die Sa­che war des­halb zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück­zu­ver­wei­sen. Die Kläge­rin hat dann Ge­le­gen­heit, ihre Anträge der al­lein in Be­tracht kom­men­den Störer­haf­tung der Be­klag­ten an­zu­pas­sen.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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