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BGH zum WEG: Verweigerte Zustimmung zu einer baulichen Veränderung kann Kostenbefreiung zur Folge haben

BGH 11.11.2011, V ZR 65/11

Ein Woh­nungs­ei­gentümer, der ei­ner bau­li­chen Verände­rung gem. § 22 Abs. 1 WEG nicht zu­stimmt, ist gem. § 16 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 WEG von den da­mit ver­bun­de­nen Kos­ten be­freit. Es kommt da­bei nicht dar­auf an, ob seine Zu­stim­mung er­for­der­lich war oder nicht.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien sind die Mit­glie­der ei­ner Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft. Auf der Ei­gentümer­ver­samm­lung im No­vem­ber 2007 war mehr­heit­lich die Sa­nie­rung und der Aus­bau des ge­mein­schaft­li­chen Schwimm­bads be­schlos­sen wor­den. Gleich­zei­tig be­schlos­sen die Mit­ei­gentümer dafür eine nach Mit­ei­gen­tums­an­tei­len be­mes­sene Son­der­um­lage. Bei­den Be­schlüssen stimmte der Kläger nicht zu. Seine ge­gen sie ge­rich­tete An­fech­tungs­klage war we­gen Frist­versäum­nis er­folg­los.

In der Ei­gentümer­ver­samm­lung im April 2010 ge­neh­mig­ten die Ei­gentümer un­ter mehr­heit­lich die Jah­res­ab­rech­nung. In der Ge­samt­ab­rech­nung wa­ren die Kos­ten der Schwimm­bad­sa­nie­rung und -er­wei­te­rung al­ler­dings ohne eine dar­auf be­zo­gene Dif­fe­ren­zie­rung ent­hal­ten. Auf den Kläger ent­fie­len ins­ge­samt 8.618 €.

Auf seine An­fech­tungs­klage erklärte das AG den Be­schluss für ungültig, so­weit er die Ein­zel­ab­rech­nun­gen bezüglich der Ver­tei­lung der Ge­samt­kos­ten für die Schwimm­bad­sa­nie­rung und -er­wei­te­rung be­traf. Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten änderte das LG das Ur­teil und wies die Klage ab. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Klägers war vor dem BGH er­folg­reich.

Die Gründe:
Da die auf das Schwimm­bad be­zo­ge­nen Kos­ten in den Ein­zel­ab­rech­nun­gen ins­ge­samt ohne eine Dif­fe­ren­zie­rung nach den auf die Sa­nie­rung und den auf die Er­wei­te­rung ent­fal­len­den Kos­ten ver­teilt wor­den wa­ren, hat das AG die Be­schlüsse zu Recht ins­ge­samt für ungültig erklärt und auf die not­wen­dige iso­lierte Be­rech­nung und Ver­tei­lung der rei­nen Sa­nie­rungs­kos­ten ver­wie­sen.

Die Er­wei­te­rung des Schwimm­bads war im vor­lie­gen­den Fall als bau­li­che Verände­rung gem. § 22 Abs. 1 S. 1 WEG ein­zu­stu­fen. Ob die in § 16 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 WEG vor­ge­se­hene Kos­ten­be­frei­ung auch zu­guns­ten der­je­ni­gen Woh­nungs­ei­gentümer ein­tritt, die der Maßnahme nicht zu­ge­stimmt ha­ben, ob­wohl dies gem. § 14 Nr. 1 WEG er­for­der­lich ge­we­sen wäre, ist um­strit­ten. Rich­ti­ger­weise hängt die Kos­ten­be­frei­ung al­ler­dings nicht da­von ab, ob die Zu­stim­mung des Woh­nungs­ei­gentümers zu der Maßnahme gem. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG er­for­der­lich war oder nicht. Maßgeb­lich ist viel­mehr nur, dass der Woh­nungs­ei­gentümer ei­ner bau­li­chen Verände­rung nicht zu­ge­stimmt hat, und zwar ohne Rück­sicht dar­auf, ob er über das in § 14 Nr. 1 WEG be­stimmte Maß hin­aus be­einträch­tigt wird oder nicht.

Stimmt ein Woh­nungs­ei­gentümer so­mit ei­ner bau­li­chen Maßnahme gem. § 22 Abs. 1 WEG nicht zu, ist er gem. § 16 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 WEG von den da­mit ver­bun­de­nen Kos­ten be­freit. Hier­bei kommt es nicht dar­auf an, ob seine Zu­stim­mung gem. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG er­for­der­lich war oder nicht. Er kann die Kos­ten­frei­stel­lung auch noch nach Be­stands­kraft des Be­schlus­ses über die Durchführung der bau­li­chen Maßnahme ver­lan­gen, so­fern der Be­schluss die Kos­ten­ver­tei­lung nicht ab­schließend re­gelt.

Link­hin­weis:
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