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BGH zum Stichtag für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung

Urteil des BGH vom 4.7.2012 - XII ZR 80/10

Durch die Neu­re­ge­lung des § 1384 BGB ist der Stich­tag für die Be­gren­zung der Zu­ge­winn­aus­gleichs­for­de­rung auf den Zeit­punkt der Rechtshängig­keit des Schei­dungs­an­trags vor­ver­legt wor­den, ohne dass eine ein­schränkende Aus­le­gung da­hin, dass bei einem vom Aus­gleichs­pflich­ti­gen nicht zu ver­ant­wor­ten­den Vermögens­ver­lust die Be­gren­zung des § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB an die Stelle der­je­ni­gen des § 1384 BGB tritt, in Be­tracht kommt. § 1381 BGB kann al­ler­dings in be­stimm­ten Fällen eine Kor­rek­tur grob un­bil­li­ger Er­geb­nisse ermögli­chen.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien hat­ten Juni 1997 ge­hei­ra­tet und leb­ten im ge­setz­li­chen Güter­stand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft. Der Schei­dungs­an­trag wurde am 1.3.2006 zu­ge­stellt. Durch Ver­bun­dur­teil vom 25.11.2009 wurde die Ehe ge­schie­den. Das Ur­teil ist hin­sicht­lich des Schei­dungs­aus­spruchs seit dem 7.4.2010 rechtskräftig.

Die An­trag­stel­le­rin hatte während der Ehe­zeit kei­nen Zu­ge­winn er­zielt. Der An­trags­geg­ner verfügte am 1.3.2006 über ein End­vermögen von rund 44.970 €. Es ließ sich ein Zu­ge­winn von 39.918 € er­rech­nen. Der An­trags­geg­ner machte gel­tend, die Aus­gleichs­for­de­rung der An­trag­stel­le­rin sei durch sein zum Zeit­punkt der Be­en­di­gung des Güter­stan­des vor­han­de­nes Vermögen be­grenzt. Er habe im Sep­tem­ber 2009 nur noch über Vermögen i.H.v. rund 6.200 € verfügt und sei in­zwi­schen fak­ti­sch vermögens­los. Der Wert sei­nes Ak­ti­en­de­pots sei ge­fal­len und ihm seien auf­grund der vie­len Ver­fah­ren und Um­gangs­kon­takte mit sei­nen Söhnen er­heb­li­che Mehr­auf­wen­dun­gen an­ge­fal­len, die er nicht von sei­nem lau­fen­den Ein­kom­men habe be­strei­ten können.

Das AG ver­ur­teilte den An­trags­geg­ner dazu, an die An­trag­stel­le­rin einen Zu­ge­winn­aus­gleich von 16.191 € zu zah­len. Das OLG re­du­zierte den Zahl­be­trag auf 12.358 €. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des An­trags­geg­ners blieb vor dem BGH er­folg­los.

Die Gründe:
Die An­nahme des Be­ru­fungs­ge­richts, der Be­rech­nungs­zeit­punkt für die Be­gren­zung der Zu­ge­winn­aus­gleichs­for­de­rung sei durch die Neu­fas­sung des § 1384 BGB vor­ver­la­gert wor­den, war recht­lich nicht zu be­an­stan­den.

Mit der Neu­re­ge­lung soll er­reicht wer­den, dass Vermögensände­run­gen nach Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­trags die Höhe des An­spruchs nicht mehr be­ein­flus­sen können. Da­durch soll die Rechts­po­si­tion des von ei­ner il­loya­len Vermögens­min­de­rung be­trof­fe­nen Ehe­gat­ten gestärkt wer­den. Zwar wird die­ses Er­geb­nis im Schrift­tum für den Fall kri­ti­siert, dass ein red­li­cher Aus­gleichs­schuld­ner sein Vermögen in dem vor­ge­nann­ten Zeit­raum un­ver­schul­det ganz oder teil­weise ver­liert, etwa durch den Kurs­ein­bruch ei­nes Wert­pa­pier­de­pots. In­so­fern wird die Auf­fas­sung ver­tre­ten, die Kap­pungs­re­ge­lung des § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB, mit der ver­mie­den wer­den solle, dass sich ein Ehe­gatte ver­schul­den müsse, um den Zu­ge­winn­aus­gleichs­an­spruch zu erfüllen, werde durch die Fest­le­gung der Höhe der For­de­rung in § 1384 BGB aus­ge­he­belt. Die­ser An­sicht kann al­ler­dings nicht ge­folgt wer­den.

An­ge­sichts des in­so­weit kla­ren Wort­lauts der §§ 1378 Abs. 2 S. 1, 1384 BGB, die in ih­rer Ziel­rich­tung so­wohl der Ge­set­zes­begründung als auch der Be­schluss­emp­feh­lung des Rechts­aus­schus­ses ent­spre­chen, kommt eine ein­schränkende Aus­le­gung nicht in Be­tracht. Eine sol­che Aus­le­gung al­lein zu­guns­ten des von einem un­ver­schul­de­ten Vermögens­ver­fall nach dem Stich­tag be­trof­fe­nen Aus­gleichs­pflich­ti­gen wäre über­dies nicht aus­ge­wo­gen. Denn auch der Aus­gleichs­be­rech­tigte kann im Ein­zel­fall - etwa wenn sich der Zu­ge­winn un­ter Berück­sich­ti­gung ei­nes ne­ga­ti­ven An­fangs­vermögens er­gibt - durch die Kap­pungs­grenze des § 1378 Abs. 2 BGB be­nach­tei­ligt sein. Das ist etwa der Fall, wenn der rech­ne­ri­sche Zu­ge­winn­aus­gleich zum Stich­tag höher ist als die Kap­pungs­grenze, der Aus­gleichs­pflich­tige aber in der Zeit bis zur Rechts­kraft der Schei­dung wei­te­res Vermögen er­wirbt.

In den ge­nann­ten Fällen kann aber § 1381 BGB eine Kor­rek­tur grob un­bil­li­ger Er­geb­nisse ermögli­chen. Die Vor­schrift gewährt dem Aus­gleichs­pflich­ti­gen in­so­fern al­ler­dings nur eine rechts­ver­nich­tende Ein­rede ge­gen die Aus­gleichs­for­de­rung; die­ser muss sein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht gel­tend ma­chen. An­trags­geg­ner hatte sich in­des­sen nicht auf eine grobe Un­bil­lig­keit sei­ner In­an­spruch­nahme nach § 1381 BGB be­ru­fen. Auch ei­nes ge­richt­li­chen Hin­wei­ses auf die Möglich­keit ei­ner Ein­rede nach § 1381 BGB be­durfte es nicht.

Link­hin­weis:
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