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BGH zum Patentrecht: Verschlüsselung und Entschlüsselung sind unterschiedliche Vorgänge

Urteil des BGH vom 9.4.2013 - X ZR 130/11

Auch wenn aus tech­ni­scher Sicht der An­wen­dung ei­nes in der Pa­tent­an­mel­dung of­fen­bar­ten Ver­fah­rens (hier: Ver­schlüsse­lungs­ver­fah­rens) zeit­lich nach­ge­ord­net ein wei­te­res Ver­fah­ren (hier: Ent­schlüsse­lungs­ver­fah­ren) fol­gen muss, um ins­ge­samt ein sinn­vol­les Er­geb­nis zu er­rei­chen, kann in der Re­gel nicht ge­fol­gert wer­den, dass das wei­tere Ver­fah­ren auch ohne Erwähnung als zu der zum Pa­tent an­ge­mel­de­ten Er­fin­dung gehörend of­fen­bart ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Fach­mann mit der Be­schrei­bung des ers­ten Ver­fah­rens alle In­for­ma­tio­nen an die Hand ge­ge­ben wer­den, die er benötigt, um auch das wei­tere Ver­fah­ren aus­zuführen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte ist In­ha­be­rin ei­nes mit Wir­kung für die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land er­teil­ten eu­ropäischen Pa­tents, das im No­vem­ber 1994 an­ge­mel­det wurde und auf eine eu­ropäische Stam­man­mel­dung zurück­geht. Das Streit­pa­tent nimmt eine ja­pa­ni­sche Prio­rität aus No­vem­ber 1993 in An­spruch. Es be­trifft ein Ver­fah­ren und eine Vor­rich­tung zur Auf­zeich­nung von In­for­ma­ti­ons­si­gna­len. Die Stam­man­mel­dung of­fen­bart ein Ver­fah­ren zur Auf­nahme von In­for­ma­ti­ons­si­gna­len auf ein Auf­zeich­nungs­me­dium, das aus ei­ner Viel­zahl von kreisförmi­gen Spu­ren ge­bil­det wird, ins­be­son­dere ein Ver­fah­ren zur Auf­nahme von mit Ver­schlüsse­lungs­si­gna­len ver­schlüssel­ten In­for­ma­ti­ons­si­gna­len.

Ein Ver­fah­ren zur Wie­der­gabe und zur Ent­schlüsse­lung der auf­ge­nom­me­nen In­for­ma­ti­ons­si­gnale, die vor der Wie­der­gabe zu er­fol­gen hätte, ist we­der der zi­tier­ten Ein­lei­tung der Be­schrei­bung, noch der Be­schrei­bung der Er­fin­dung und der Ausführungs­bei­spiele, noch den Pa­tent­an­sprüchen der Stam­man­mel­dung zu ent­neh­men. We­der ist eine kon­krete Aus­ge­stal­tung ei­nes der­ar­ti­gen Ver­fah­rens be­schrie­ben, noch ist es in ab­strak­ter Form erwähnt. In­fol­ge­des­sen hatte die Kläge­rin gel­tend ge­macht, der Ge­gen­stand des Streit­pa­tents gehe über den In­halt der Stam­man­mel­dung hin­aus.

Das Patent­ge­richt hat das Streit­pa­tent für nich­tig erklärt. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der Be­klag­ten blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Das Patent­ge­richt hatte zu­tref­fend an­ge­nom­men, dass den Ur­sprungs­un­ter­la­gen ein Ver­fah­ren oder eine Vor­rich­tung, mit der er­fin­dungs­gemäß ver­schlüsselte Si­gnale zum Zwecke der Wie­der­gabe der In­for­ma­tion ent­schlüsselt wer­den können, nicht un­mit­tel­bar und ein­deu­tig als Be­stand­teil der zum Pa­tent an­ge­mel­de­ten Er­fin­dung zu ent­neh­men wa­ren.

Auch bei der ge­bo­te­nen Berück­sich­ti­gung des Verständ­nis­ses des Fach­manns, ei­nes mit der Auf­zeich­nung von In­for­ma­ti­ons­si­gna­len auf Da­tenträger be­trau­ten Di­plom­phy­si­kers oder Di­plom­in­ge­nieurs der Fach­rich­tung Elek­tro­tech­nik mit Hoch­schul­ab­schluss und mehrjähri­ger Be­rufs­er­fah­rung auf dem Ge­biet der di­gi­ta­len Si­gnal­ver­ar­bei­tung, der die Stam­man­mel­dung zur Kennt­nis nimmt und ih­ren Ge­samt­in­halt mit Hilfe sei­nes Fach­wis­sens er­fasst, konnte das Wie­der­gabe- und Ent­schlüsse­lungs­ver­fah­ren nicht als zur Er­fin­dung gehörend "mit­ge­le­sen" wer­den.

Zwar sprach die Stam­man­mel­dung die Wie­der­gabe ausdrück­lich an und die er­fin­dungs­gemäßen Maßnah­men soll­ten ge­rade der feh­ler­freien Aus­le­gung und Wie­der­gabe der In­for­ma­tion die­nen. Es mochte schließlich auch zu­tref­fen, dass, wie im Par­tei­gut­ach­ten aus­geführt, dem Fach­mann be­kannt ist, dass zur Re­kon­struk­tion der In­for­ma­ti­ons­folge nach ei­ner Ver­schlüsse­lung mit­tels ei­ner Ex­klu­siv-Oder-Verknüpfung eine Ent­schlüsse­lung mit­tels der­sel­ben Me­thode ge­genüber­ste­hen muss. Dies änderte je­doch nichts daran, dass auch nach dem Verständ­nis des Fach­manns Ver­schlüsse­lung und Ent­schlüsse­lung un­ter­schied­li­che Vorgänge sind und un­ter­schied­li­che Funk­tio­nen ha­ben.

Bei einem en­gen tech­ni­schen Zu­sam­men­hang, wie er hier zwi­schen der er­fin­dungs­gemäßen Ver­schlüsse­lung und der ihr fol­gen­den Ent­schlüsse­lung be­stand, kann zwar auch ein kur­zer Hin­weis in der Be­schrei­bung aus­rei­chen, um dem fachmänni­schen Le­ser der An­mel­dung deut­lich zu ma­chen, dass auch der nicht im Ein­zel­nen be­schrie­bene Be­reich zu der an­ge­mel­de­ten Er­fin­dung gehören soll. Im vor­lie­gen­den Fall bot die Be­schrei­bung dafür al­ler­dings kei­ner­lei An­halt.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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