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BGH zum Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten gegen den Grundstücksbesitzer

Urteil des BGH vom 6.7.2012 - V ZR 268/11

Der An­spruch auf Rück­zah­lung überhöhter Ab­schlepp­kos­ten rich­tet sich auch dann ge­gen den gestörten Grundstücks­be­sit­zer, wenn die­ser sei­nen Scha­dens­er­satz­an­spruch ge­gen den Störer an das Ab­schlep­pun­ter­neh­men ab­ge­tre­ten hat. Eine an­dere Be­ur­tei­lung kommt dann in Be­tracht, wenn das Ab­schlep­pun­ter­neh­men die Be­kannt­gabe des Fahr­zeug­stand­orts von ei­ner zusätz­li­chen, hin­ter dem Rücken der Grundstücks­be­sit­ze­rin ver­ein­nahm­ten Zah­lung durch den Störer abhängig macht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger stellte sein Fahr­zeug am 3.8.2010 auf einem Pri­vat­grundstück im Be­reich ei­ner ge­kenn­zeich­ne­ten Feu­er­wehr­an­fahrts­zone ab. Die Be­klagte ist auf­grund ei­nes mit der Be­sit­ze­rin des Grundstücks ab­ge­schlos­se­nen Ver­tra­ges ver­pflich­tet, un­be­fugt ab­ge­stellte Fahr­zeuge von dem Grundstück zu ent­fer­nen. Ihr sind von der Grundstücks­be­sit­ze­rin de­ren An­sprüche auf Er­satz der Ab­schlepp­kos­ten ge­gen un­be­rech­tigt Par­kende ab­ge­tre­ten.

Die Be­klagte setzte das Fahr­zeug um. Des­sen Stand­ort teilte sie dem Kläger erst nach Zah­lung der Ab­schlepp­kos­ten von 261,21 € (brutto) mit. Der Kläger, der diese Kos­ten für überhöht hält, ver­langt mit der Klage die Rück­zah­lung von 130,31 €.

AG und LG ga­ben der Klage statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das LG zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass dem Kläger ein Be­rei­che­rungs­an­spruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu­steht, so­weit der von ihm ge­leis­tete Be­trag den er­satzfähi­gen Scha­den über­steigt, den die Grundstücks­be­sit­ze­rin durch das un­be­rech­tigte Ab­stel­len sei­nes Fahr­zeugs er­lit­ten hat. Rechts­feh­ler­haft ist da­ge­gen die An­nahme, die­ser An­spruch richte sich ge­gen die Be­klagte. Der gestörte Grundstücks­be­sit­zer ist nicht nur dann Be­rei­che­rungs­schuld­ner, wenn das Ab­schlepp- bzw. In­kas­so­un­ter­neh­men bloße Zahl­stelle für die Ab­schlepp­kos­ten ist, son­dern grundsätz­lich auch in den Fällen, in de­nen er - wie hier - sei­nen Scha­dens­er­satz­an­spruch ge­gen den Fahr­zeugführer (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB) an das Ab­schlepp- bzw. In­kas­so­un­ter­neh­men ab­ge­tre­ten hat.

Nach ge­fes­tig­ter Recht­spre­chung des BGH fin­det, wenn der Schuld­ner nach Ab­tre­tung des An­spruchs an den Zes­sio­nar (Ab­tre­tungs­empfänger) ge­leis­tet hat, die be­rei­che­rungs­recht­li­che Rück­ab­wick­lung grundsätz­lich nicht di­rekt in dem Verhält­nis die­ser Per­so­nen statt, son­dern zum einen zwi­schen dem Zes­sio­nar und dem Ze­den­ten (Ab­tre­ten­der) und zum an­de­ren zwi­schen die­sem und dem Schuld­ner. Maßgeb­li­cher Grund hierfür ist die sach­ge­rechte Ver­tei­lung der In­sol­venz­ri­si­ken, die nur gewähr­leis­tet ist, wenn die Rück­ab­wick­lung in­ner­halb der je­wei­li­gen Kau­sal­verhält­nisse er­folgt. Die­ser Ge­sichts­punkt hat auch bei einem ge­setz­li­chen Schuld­verhält­nis, wie es in­folge un­be­rech­tig­ten Par­kens zwi­schen dem be­trof­fe­nen Grundstücks­be­sit­zer und dem Fahr­zeugführer ent­steht, seine Be­rech­ti­gung.

Außer­gewöhn­li­che Umstände, die eine Aus­nahme von dem Grund­satz der be­rei­che­rungs­recht­li­chen Rück­ab­wick­lung im Verhält­nis zwi­schen dem Schuld­ner und dem Ze­den­ten - hier also zwi­schen dem Kläger und der Grundstücks­be­sit­ze­rin recht­fer­tig­ten, lie­gen nicht vor. Vor­lie­gend ist das Ver­hal­ten des be­klag­ten Ab­schlep­pun­ter­neh­mens der Grundstücks­be­sit­ze­rin ohne wei­te­res zu­zu­rech­nen. Ihr wa­ren aus dem Rah­men­ver­trag die Kos­ten be­kannt, die die Be­klagte für das Um­set­zen von Fahr­zeu­gen be­rech­nete. So­weit diese Kos­ten den er­stat­tungsfähi­gen Scha­den der Grundstücks­be­sit­ze­rin über­stei­gen, war eine un­ter dem Druck des Zurück­be­hal­tungs­rechts er­folgte Zu­viel­zah­lung des Klägers so­mit vor­her­seh­bare Folge des Ab­schlepp­auf­trags; sie ist des­halb der Rechts­be­zie­hung zwi­schen die­sem und ihr als Ge­schädig­ter zu­zu­rech­nen.

Eine an­dere Be­ur­tei­lung käme nur in Be­tracht, wenn die Be­klagte die Be­kannt­gabe des Fahr­zeug­stand­orts von ei­ner zusätz­li­chen, hin­ter dem Rücken der Grundstücks­be­sit­ze­rin ver­ein­nahm­ten Zah­lung durch den Kläger abhängig ge­macht hätte. So liegt es hier je­doch nicht.

Link­hin­weis:
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