deen
Ebner Stolz

Aktuelles

BGH: Verweis des Versicherers auf alternative Reparaturmöglichkeit kann auch noch im Rechtsstreit erfolgen

Urteil des BGH vom 14.5.2013 - VI ZR 320/12

In Fällen von fik­ti­ven Scha­dens­ab­rech­nun­gen der Ge­schädig­ten kann der Ver­weis ei­nes Schädi­gers auf eine güns­ti­gere Re­pa­ra­turmöglich­keit in ei­ner mühe­los und ohne Wei­te­res zugäng­li­chen an­de­ren mar­ken­ge­bun­de­nen oder freien Fach­werk­statt auch noch im Rechts­streit er­fol­gen, so­weit dem nicht pro­zes­suale Gründe, wie die Verspätungs­vor­schrif­ten, ent­ge­gen­ste­hen. Für den Ge­schädig­ten, der fik­tiv ab­rech­net, ist es im Prin­zip un­er­heb­lich, ob und wann der Ver­si­che­rer auf die al­ter­na­tive Re­pa­ra­turmöglich­keit ver­weist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger machte nach einem Ver­kehrs­un­fall ge­gen die be­klagte Ver­si­che­rung den ihm ent­stan­de­nen Fahr­zeug­scha­den gel­tend. Er hatte die Re­pa­ra­tur in Ei­gen­re­gie durch­geführt und wollte den Scha­den ge­genüber der Be­klag­ten fik­tiv auf der Grund­lage ei­nes Sach­verständi­gen­gut­ach­tens ab­rech­nen. Die Be­klagte kürzte den Scha­dens­be­trag al­ler­dings auf­grund ei­nes ei­ge­nen Prüfgut­ach­tens um 1.197 €.

Vor­pro­zes­sual hatte die Be­klagte den Kläger zwar auf güns­ti­gere Stun­den­ver­rech­nungssätze von Re­fe­renz­werkstätten ver­wie­sen, al­ler­dings ohne diese kon­kret zu be­nen­nen. In ers­ter In­stanz be­nannte sie dann kon­krete Werkstätten, die zu den von der Be­klag­ten an­ge­setz­ten Kos­ten re­pa­riert hätten. Der Kläger war der An­sicht, dass der kon­krete Ver­weis zu spät er­folgt sei.

Die Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:
Der Schädi­ger darf den Ge­schädig­ten, der fik­tiv ab­rech­net, auch noch im Rechts­streit auf güns­ti­gere Re­pa­ra­turmöglich­kei­ten in ei­ner Re­fe­renz­werk­statt ver­wei­sen.

Ein Ver­weis des Schädi­gers auf eine güns­ti­gere Re­pa­ra­turmöglich­keit in ei­ner mühe­los und ohne Wei­te­res zugäng­li­chen an­de­ren mar­ken­ge­bun­de­nen oder "freien" Fach­werk­statt ist möglich, wenn der Schädi­ger dar­legt und ge­ge­be­nen­falls be­weist, dass eine Re­pa­ra­tur in die­ser Werk­statt vom Qua­litäts­stan­dard her der Re­pa­ra­tur in ei­ner mar­ken­ge­bun­de­nen Fach­werk­statt ent­spricht und der Ge­schädigte keine Umstände auf­zeigt, die ihm eine Re­pa­ra­tur außer­halb der mar­ken­ge­bun­de­nen Fach­werk­statt un­zu­mut­bar ma­chen. Hin­sicht­lich des Zeit­punkts, zu dem der Ver­weis spätes­tens er­fol­gen muss, be­ste­hen un­ter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen.

Die Möglich­keit, erst im Pro­zess auf freie Werkstätten zu ver­wei­sen, wird zum Teil ab­ge­lehnt, wo­bei u.a. dar­auf ab­ge­stellt wird, der Ver­weis müsse in dem Zeit­punkt be­kannt sein, in dem der Ge­schädigte gewöhn­lich seine Dis­po­si­ti­ons­ent­schei­dung treffe, also zeit­nah nach dem Un­fall. Nach An­sicht des er­ken­nen­den Se­nats ist der Ver­weis je­doch im Rechts­streit möglich, so­weit dem nicht pro­zes­suale Gründe, wie die Verspätungs­vor­schrif­ten, ent­ge­gen­ste­hen. Für den Ge­schädig­ten, der fik­tiv ab­rech­net, ist es im Prin­zip un­er­heb­lich, ob und wann der Ver­si­che­rer auf die al­ter­na­tive Re­pa­ra­turmöglich­keit ver­weist.

Dem steht auch nicht ent­ge­gen, dass der Ge­schädigte nicht ver­pflich­tet ist, zu den von ihm tatsäch­lich ver­an­lass­ten oder auch nicht ver­an­lass­ten Her­stel­lungsmaßnah­men kon­kret vor­zu­tra­gen. Ent­schei­dend ist, dass in sol­chen Fällen der ob­jek­tiv zur Her­stel­lung er­for­der­li­che Be­trag ohne Be­zug zu tatsäch­lich getätig­ten Auf­wen­dun­gen zu er­mit­teln ist. Der Ge­schädigte dis­po­niert da­hin, dass er sich mit ei­ner Ab­rech­nung auf die­ser ob­jek­ti­ven Grund­lage zu­frie­den gibt. Hin­weise der Schädi­ger­seite auf Re­fe­renz­werkstätten die­nen hier nur dazu, der in dem vom Ge­schädig­ten vor­ge­leg­ten Sach­verständi­gen­gut­ach­ten vor­ge­nom­me­nen Ab­rech­nung ent­ge­gen­zu­tre­ten.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben