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BGH: Versicherer darf Unfallgegner auf preisgünstigere überörtlich tätige Autovermieter verweisen

Urteil des BGH vom 8.3.2012 - I ZR 85/10

Ein Un­fall­haft­pflicht­ver­si­che­rer ist re­gelmäßig nicht ge­hin­dert, einen Un­fall­geg­ner, der ein Er­satz­fahr­zeug bei einem ört­li­chen Au­to­ver­mie­ter an­ge­mie­tet hat oder an­mie­ten möchte, auf das preisgüns­ti­gere An­ge­bot ei­nes mit ihm zu­sam­men­ar­bei­ten­den überört­lich täti­gen Au­to­ver­mie­ters hin­zu­wei­sen. Die Be­stim­mung des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, nach der der Ge­schädigte statt Na­tu­ral­resti­tu­tion den zur Her­stel­lung die­ses Zu­stan­des er­for­der­li­chen Geld­be­trag ver­lan­gen kann, ist in­so­weit nicht an­wend­bar.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt ein Miet­wa­gen­un­ter­neh­men. Sie ver­langt vom be­klag­ten Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, es zu un­ter­las­sen, Kun­den der Kläge­rin im Un­fal­ler­satz­ge­schäft zur vor­zei­ti­gen Kündi­gung von Kfz-Miet­verträgen und zum Ab­schluss von durch die Be­klagte ver­mit­tel­ten Miet­verträgen bei an­de­ren Miet­wa­gen­un­ter­neh­men zu ver­an­las­sen.

Die Kläge­rin hat ihre Klage zunächst nur auf einen Vor­gang im Au­gust 2008 gestützt, bei dem ein Mit­ar­bei­ter der Be­klag­ten die Zeu­gin B ver­an­lasst hat, ih­ren Miet­ver­trag mit der Kläge­rin über ein Un­fal­ler­satz­fahr­zeug zum Preis von 85 € pro Tag vor­zei­tig auf­zulösen und ein Fahr­zeug bei einem ihr von der Be­klag­ten als Haft­pflicht­ver­si­che­rer des Un­fall­ver­ur­sa­chers ver­mit­tel­ten Miet­wa­gen­un­ter­neh­men zum Preis von 36 € täglich an­zu­mie­ten. Das LG wies die Klage ab.

Die auch auf einen wei­te­ren Vor­gang im Ja­nuar 2010 gestützte Be­ru­fung der Kläge­rin, bei dem eine Mit­ar­bei­te­rin der Be­klag­ten ge­genüber einem Un­fall­ge­schädig­ten, der bei der Kläge­rin ein Er­satz­fahr­zeug an­ge­mie­tet hatte, den Ein­druck er­weckt ha­ben soll, dass der ver­ein­barte Preis nach in­ter­nen Richt­li­nien nicht er­stat­tet wird, und den Ge­schädig­ten des­halb zur so­for­ti­gen Rück­gabe des Fahr­zeugs und An­mie­tung ei­nes Er­satz­fahr­zeugs bei der S-Au­to­ver­mie­tung auf­ge­for­dert ha­ben soll, blieb vor dem OLG ohne Er­folg.

Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BGH eben­falls kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Nach An­sicht der Re­vi­sion hat das OLG bei sei­nen Erwägun­gen die vom BGH im Ur­teil vom 13.10.1998 (VI ZR 357/97) ge­mach­ten Ausführun­gen un­berück­sich­tigt ge­las­sen. Der dort ent­schie­dene Le­bens­sach­ver­halt ent­spre­che dem in der vor­lie­gen­den Sa­che zu be­ur­tei­len­den. Da­mit hat die Re­vi­sion kei­nen Er­folg.

Die Re­vi­sion lässt un­berück­sich­tigt, dass der VI. Zi­vil­se­nat seine da­ma­lige, für Un­fall­ge­schädigte und in­di­rekt auch für spe­zi­elle - teu­rere - Un­fal­ler­satz­ta­rife an­bie­tende Miet­wa­gen­un­ter­neh­men güns­tige Recht­spre­chung mit Ur­teil vom 12.10.2004 geändert hat (VI ZR 151/03). Nach die­ser seit­her maßgeb­li­chen Recht­spre­chung kann der Ge­schädigte den im Ver­gleich zum Nor­mal­ta­rif teu­re­ren Un­fal­ler­satz­ta­rif nur dann er­setzt ver­lan­gen, wenn der Mehr­be­trag we­gen der be­son­de­ren Un­fall­si­tua­tion aus be­triebs­wirt­schaft­li­cher Sicht ge­recht­fer­tigt oder der güns­ti­gere Nor­mal­ta­rif für den Ge­schädig­ten nicht ohne wei­te­res zugäng­lich war; der Ge­schädigte hat da­bei dar­zu­le­gen, dass ihm auch auf Nach­frage kein we­sent­lich güns­ti­ge­rer Ta­rif an­ge­bo­ten wor­den wäre.

Die sich da­nach stel­lende Frage, ob der Haft­pflicht­ver­si­che­rer, der dem Un­fall­geg­ner sei­nes Ver­si­che­rungs­neh­mers einen güns­ti­ge­ren Ta­rif zugäng­lich macht, auch vor dem Hin­ter­grund die­ser geänder­ten Recht­spre­chung des VI. Zi­vil­se­nats noch rechts­wid­rig han­delt, wird in der Recht­spre­chung der In­stanz­ge­richte un­ter­schied­lich be­ur­teilt. Da­von un­abhängig ist ein Hin­weis des Ver­si­che­rers auf die Möglich­keit der An­mie­tung ei­nes kos­tengüns­ti­ge­ren Er­satz­fahr­zeugs im­mer dann als zulässig an­zu­se­hen, wenn be­rech­tigte ge­genläufige In­ter­es­sen des Ge­schädig­ten da­durch nicht berührt wer­den. Letz­te­res ist re­gelmäßig auch dann der Fall, wenn der Ver­si­che­rer den Ge­schädig­ten, der ein Er­satz­fahr­zeug bei einem ört­li­chen Au­to­ver­mie­ter an­ge­mie­tet hat oder an­mie­ten möchte, auf das An­ge­bot ei­nes überört­lich täti­gen Au­to­ver­mie­ters hin­weist, der mit dem Ver­si­che­rer zu­sam­men­ar­bei­tet.

Die von der Kläge­rin in die­sem Zu­sam­men­hang an­geführte Be­stim­mung des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, nach der der Ge­schädigte bei Ver­let­zung sei­ner Per­son oder Be­schädi­gung ei­ner Sa­che statt der nach § 249 Abs. 1 BGB grundsätz­lich ge­schul­de­ten Na­tu­ral­resti­tu­tion den zur Her­stel­lung die­ses Zu­stan­des er­for­der­li­chen Geld­be­trag ver­lan­gen kann, ist in­so­weit we­der di­rekt noch ent­spre­chend an­wend­bar. Ihr liegt die Erwägung zu­grunde, dass es dem Ge­schädig­ten nicht zu­zu­mu­ten ist, seine Per­son oder Sa­che zum Zwecke ih­rer Wie­der­her­stel­lung aus­ge­rech­net dem Schädi­ger an­ver­trauen zu müssen. Da­mit lässt sich die An­mie­tung ei­nes Un­fal­ler­satz­fahr­zeugs nicht ver­glei­chen.

Link­hin­weis:
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