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BGH: Überraschende Entgeltklausel für Eintrag in Internet-Branchenverzeichnis unwirksam

Urteil des BGH vom 26.7.2012 - VII ZR 262/11

Eine Ent­gelt­klau­sel für den Ein­trag in ein In­ter­net-Bran­chen­ver­zeich­nis (hier: über 774 €), die nach der druck­tech­ni­schen Ge­stal­tung des An­trags­for­mu­lars so un­auffällig in das Ge­samt­bild ein­gefügt ist, dass sie von dem Ver­trags­part­ner des Klau­sel­ver­wen­ders dort nicht ver­mu­tet wird, wird gem. §  305c Abs. 1 BGB nicht Ver­trags­be­stand­teil. Dies gilt umso mehr, als dass Grund­einträge in ein Bran­chen­ver­zeich­nis im In­ter­net in ei­ner Viel­zahl von Fällen un­ent­gelt­lich an­ge­bo­ten wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin un­terhält ein Bran­chen­ver­zeich­nis im In­ter­net. Um Ein­tra­gun­gen zu ge­win­nen, über­sen­det sie Ge­wer­be­trei­ben­den ein For­mu­lar, wel­ches sie als "Ein­tra­gungs­an­trag Ge­wer­be­da­ten­bank" be­zeich­net. In der lin­ken Spalte be­fin­den sich meh­rere Zei­len für Un­ter­neh­mens­da­ten. Nach ei­ner Un­ter­schrifts­zeile, de­ren Be­ginn mit einem fett­ge­druck­ten "X" her­vor­ge­ho­ben ist, heißt es in vergrößer­ter Schrift: "Rück­sen­dung um­ge­hend er­be­ten" und (un­ter­stri­chen) "zen­tra­les Fax". Es folgt die fett und vergrößert wie­der­ge­ge­bene Fax­num­mer der Kläge­rin.

Die rechte Seite des For­mu­lars be­steht aus ei­ner um­rahm­ten Längs­spalte mit der Über­schrift "Hin­weise zum Erstein­tra­gungs­an­trag, Leis­tungs­be­schrei­bung so­wie Ver­trags­be­din­gun­gen, Vergütungs­hin­weis so­wie Hin­weis nach § 33 BDSG (Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz)". In dem sich an­schließen­den mehr­zei­li­gen Fließtext ist u.a. fol­gen­der Satz ent­hal­ten: "Ver­trags­lauf­zeit zwei Jahre, die Kos­ten be­tra­gen 650 Euro netto pro Jahr". Der Ge­schäftsführer der Be­klag­ten füllte das ihm un­auf­ge­for­dert zu­ge­sandte For­mu­lar aus und sandte es zurück. Die Kläge­rin trug die Be­klagte in das Ver­zeich­nis ein und stellte dafür 774 € in Rech­nung.

AG und LG wie­sen die auf Zah­lung die­ses Be­tra­ges ge­rich­tete Klage ab. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat ge­genüber der Be­klag­ten kei­nen Zah­lungs­an­spruch we­gen des Ein­trags in das In­ter­net-Bran­chen­ver­zeich­nis.

Mit Rück­sicht dar­auf, dass Grund­einträge in ein Bran­chen­ver­zeich­nis im In­ter­net in ei­ner Viel­zahl von Fällen un­ent­gelt­lich an­ge­bo­ten wer­den, wird eine Ent­gelt­klau­sel, die nach der druck­tech­ni­schen Ge­stal­tung des An­trags­for­mu­lars so un­auffällig in das Ge­samt­bild ein­gefügt ist, dass sie von dem Ver­trags­part­ner des Klau­sel­ver­wen­ders dort nicht ver­mu­tet wird, gem. §  305c Abs. 1 BGB nicht Ver­trags­be­stand­teil.

Im vor­lie­gen­den Fall machte be­reits die Be­zeich­nung des For­mu­lars als "Ein­tra­gungs­an­trag Ge­wer­be­da­ten­bank" nicht hin­rei­chend deut­lich, dass es sich um ein An­ge­bot zum Ab­schluss ei­nes ent­gelt­li­chen Ver­tra­ges han­delte. Die Auf­merk­sam­keit auch des ge­werb­li­chen Adres­sa­ten wurde durch Her­vor­he­bung im Fett­druck und For­mu­lar­ge­stal­tung zu­dem auf die linke Spalte ge­lenkt.

Die in der rech­ten Längs­spalte mit­ge­teilte Ent­gelt­pflicht war dem­ge­genüber druck­tech­ni­sch so an­ge­ord­net, dass eine Kennt­nis­nahme durch den durch­schnitt­lich auf­merk­sa­men ge­werb­li­chen Adres­sa­ten nicht zu er­war­ten war. Die Zah­lungs­klage ist da­her in den Vor­in­stan­zen zu Recht als un­begründet ab­ge­wie­sen wor­den.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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