deen

Aktuelles

BGH: Tierhalterhaftung grundsätzlich auch ohne Einverständniserklärung des Eigentümers

Urteil des BGH vom 30.4.2013 - VI ZR 13/12

Für die Erfüllung der tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des § 833 S. 1 BGB ist es grundsätz­lich un­er­heb­lich, ob der­je­nige, der von einem Pferd stürzt, mit oder ohne Ein­verständ­nis des In­ha­bers der tatsäch­li­chen Sach­herr­schaft rei­ten wollte. Al­ler­dings kann die Tier­hal­ter­haf­tung trotz Erfüllung der tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen aus­nahms­weise ent­fal­len, wenn etwa der Ge­schädigte sich mit der Über­nahme des Pfer­des oder der Annäherung an ein sol­ches be­wusst ei­ner be­son­de­ren Ge­fahr aus­setzt, die über die nor­ma­ler­weise mit dem Rei­ten oder der Nähe zu einem Pferd ver­bun­de­nen Ge­fah­ren hin­aus­geht.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte zu 3) ist ei­ner der Ge­schäftsführer der Be­klag­ten zu 1), die eine Reit­halle be­treibt. Die Be­klagte zu 2) ist des­sen Toch­ter. Die Be­klagte zu 2), die ca. 500 km ent­fernt in Ber­lin lebt, ist als Ei­gentüme­rin des Pfer­des "Pep­per­mint" ein­ge­tra­gen, die tatsäch­li­che Ge­walt über das Pferd übt je­doch der Be­klagte zu 3) aus, der vor Ort lebt.

Die Kläge­rin be­gab sich im Sep­tem­ber 2006 in die Reit­halle der Be­klag­ten zu 1) und ver­suchte, auf das Pferd "Pep­per­mint" zu stei­gen. Da­bei kam sie zu Fall und er­litt eine Ober­kie­fer­frak­tur so­wie eine Schädel­platz­wunde. Sie nahm dar­auf­hin die Be­klag­ten auf Schmer­zens­geld i.H.v. mind. 20.000 € in An­spruch.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Gründe:
Eine Tier­hal­ter­haf­tung aus § 833 S. 1 BGB konnte ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Be­ru­fungs­ge­richts nicht mit der Begründung ver­neint wer­den, die Kläge­rin habe nicht be­wie­sen, dass ihr das Pferd vom Be­klag­ten zu 3) zum Rei­ten über­las­sen wor­den sei.

Ob die Kläge­rin das Pferd mit oder ohne Ein­verständ­nis des­je­ni­gen, der die tatsäch­li­che Sach­herr­schaft über es ausübte, rei­ten wollte, war für die Erfüllung der tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des § 833 S. 1 BGB grundsätz­lich un­er­heb­lich und kann nach BGH-Recht­spre­chung re­gelmäßig nur im Rah­men ei­nes et­wai­gen - vom Schädi­ger zu be­wei­sen­den - Mit­ver­schul­dens i.S.d. § 254 BGB Berück­sich­ti­gung fin­den. Schließlich kann die Tier­hal­ter­haf­tung auch dann ein­grei­fen, wenn sich je­mand einem Tier un­be­fugt nähert.

Al­ler­dings kann nach BGH-Recht­spre­chung eine Haf­tung des Tier­hal­ters trotz Erfüllung der tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des § 833 S. 1 BGB aus­nahms­weise ent­fal­len, etwa wenn der Ge­schädigte sich mit der Über­nahme des Pfer­des oder der Annäherung an ein sol­ches be­wusst ei­ner be­son­de­ren Ge­fahr aus­setzt, die über die nor­ma­ler­weise mit dem Rei­ten oder der Nähe zu einem Pferd ver­bun­de­nen Ge­fah­ren hin­aus­geht. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier er­kenn­bar böser Na­tur ist oder erst zu­ge­rit­ten wer­den muss oder wenn der Ritt als sol­cher spe­zi­fi­schen Ge­fah­ren un­ter­liegt, wie etwa beim Sprin­gen oder bei der Fuchs­jagd oder der Ge­schädigte sich dem Hal­ter im vor­wie­gend ei­ge­nen In­ter­esse an sei­nem rei­ter­li­chen Ruf mit der Bitte um Über­las­sung ei­nes wei­ger­li­chen und er­reg­ten Pfer­des ge­ra­dezu auf­gedrängt hat.

Das Be­wusst­sein der be­son­de­ren Gefähr­dung ist da­bei stets Vor­aus­set­zung, um ein Han­deln des Ge­schädig­ten auf ei­gene Ge­fahr an­neh­men zu können; ob un­ter die­sem Blick­punkt die Haf­tung des Tier­hal­ters von vorn­her­ein entfällt, kann nur nach ei­ner um­fas­sen­den In­ter­es­sen­abwägung un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­fal­les ent­schie­den wer­den. Eine sol­che Fall­ge­stal­tung lag nach den Fest­stel­lun­gen des Be­ru­fungs­ge­richts je­doch nicht vor.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben