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BGH setzt Verfahren zu Ausgleichsansprüchen bei verspäteten Zubringerflügen aus

Beschluss des BGH vom 13.3.2012 - X ZR 127/11

Die Frage, ob Fluggäste Aus­gleichs­an­sprüche nach der Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung bei verspäte­ten Zu­brin­gerflügen ha­ben, wenn sich der Ab­flug um eine Zeit­spanne verzögert hat, die un­ter­halb der von der Ver­ord­nung de­fi­nier­ten Grenze von min­des­tens zwei Stun­den liegt, die An­kunft am letz­ten Ziel­ort aber min­des­tens drei Stun­den nach der planmäßigen An­kunfts­zeit er­folgt, ist Ge­gen­stand meh­re­rer beim Ge­richts­hof der EU anhängi­ger Ver­fah­ren. In­fol­ge­des­sen hat der BGH nun ein Ver­fah­ren bis zur Ent­schei­dung des Ge­richts­hofs aus­ge­setzt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin und ein Mit­rei­sen­der hat­ten bei dem be­klag­ten Luft­fahrt­un­ter­neh­men für den 20.1.2010 einen Flug von Ber­lin-Te­gel über Ma­drid nach San José (Costa Rica) ge­bucht. Sie er­hiel­ten be­reits bei der Ab­fer­ti­gung in Ber­lin die Bord­kar­ten für den An­schluss­flug. Al­ler­dings verzögerte sich der Ab­flug von Ber­lin um ein­ein­halb Stun­den. Das Flug­zeug lan­dete erst um 11.28 Uhr in Ma­drid und er­reichte die Stand­po­si­tion um 11.39 Uhr. Der Wei­ter­flug nach San José sollte um 12.05 Uhr von einem an­de­ren Flug­steig er­fol­gen. Als die Rei­sen­den dort am Aus­gang ein­tra­fen, war der Ein­stei­ge­vor­gang be­reits be­en­det. Sie wur­den da­her nicht mit dem ur­sprüng­lich ge­buch­ten Flug, son­dern erst am fol­gen­den Tag mit dem Flug um 12.05 Uhr nach San José befördert.

Später ver­langte die Kläge­rin von der Be­klag­ten aus ei­ge­nem und ab­ge­tre­te­nem Recht des Mit­rei­sen­den eine Aus­gleichs­zah­lung i.H.v. je­weils 600 € nach der EU-Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung (Ver­ord­nung (EG) Nr. 261/2004 des Eu­ropäischen Par­la­ments und des Ra­tes über eine ge­mein­same Re­ge­lung für Aus­gleichs- und Un­terstützungs­leis­tun­gen für Fluggäste im Fall der Nicht­beförde­rung und bei An­nul­lie­rung oder großer Verspätung von Flügen). Die Be­klagte ver­wei­gerte die Zah­lung.

AG und LG wie­sen die Klage ab. Das Be­ru­fungs­ge­richt war der An­sicht, dass einem Flug­gast, der einen Flug we­gen ei­nes verspäte­ten Zu­brin­ger­flugs nicht er­rei­che, kein An­spruch auf eine Aus­gleichs­zah­lung nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung zu­stehe. Dem­nach seien Zu­brin­gerflüge und An­schlussflüge nach ge­fes­tig­ter Recht­spre­chung grundsätz­lich iso­liert zu be­trach­ten. Außer­dem liege auch keine zur Aus­gleichs­zah­lung ver­pflich­tende Beförde­rungs­ver­wei­ge­rung vor, da sich die Rei­sen­den in Ma­drid erst nach Ab­schluss des Ein­stei­ge­vor­gangs und da­mit nicht mehr recht­zei­tig am Flug­steig des Wei­ter­flugs ein­ge­fun­den hätten.

Auf die zu­ge­las­sene Re­vi­sion der Kläge­rin hat der BGH die Ver­hand­lung bis zu ei­ner Ent­schei­dung des Ge­richts­hofs der EU in einem von drei be­reits dort anhängi­gen Vor­la­ge­ver­fah­ren aus­ge­setzt.

Die Gründe:
Es kommt durch­aus in Be­tracht, dass der Kläge­rin der gel­tend ge­machte An­spruch un­ter dem Ge­sichts­punkt ei­ner aus­gleichs­pflich­ti­gen Verspätung zu­steht.

Ob die Vor­aus­set­zun­gen hierfür auch dann ge­ge­ben sind, wenn sich der Ab­flug wie hier um eine Zeit­spanne verzögert hat, die un­ter­halb der von der Ver­ord­nung de­fi­nier­ten Grenze von min­des­tens zwei Stun­den liegt, die An­kunft am letz­ten Ziel­ort aber min­des­tens drei Stun­den nach der planmäßigen An­kunfts­zeit er­folgt, ist Ge­gen­stand der beim Ge­richts­hof der EU anhängi­gen Rs. C-11/11 so­wie der ver­bun­de­nen Rechts­sa­chen C-436/11 und C-437/11.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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