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BGH: Regionale Verbraucherzentralen sind bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht regional beschränkt

Urteil des BGH vom 22.9.2011 - I ZR 229/10

Der Um­stand, dass das Pro­zess­ge­richt bei begründe­ten Zwei­feln am Be­ste­hen der Ein­tra­gungs­vor­aus­set­zun­gen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Abs. 4 UKlaG le­dig­lich das Ver­fah­ren aus­set­zen kann, lässt die Not­wen­dig­keit der Prüfung un­berührt, ob die Pro­zessführung im kon­kre­ten Ein­zel­fall vom Sat­zungs­zweck des kla­gen­den Ver­ban­des um­fasst ist. Die Ver­brau­cher­zen­trale NRW ist nicht daran ge­hin­dert, auch Wett­be­werbs­verstöße außer­halb Nord­rhein-West­fa­lens zu ver­fol­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin, die in die Liste qua­li­fi­zier­ter Ein­rich­tun­gen nach § 4 UKlaG ein­ge­tra­gene Ver­brau­cher­zen­trale Nord­rhein-West­fa­len e.V., be­zweckt nach ih­rer Sat­zung, die Rechte der Ver­brau­cher wahr­zu­neh­men und Verstöße u.a. ge­gen das Wett­be­werbs­recht zu ver­fol­gen, so­weit da­durch Ver­brau­cher­in­ter­es­sen berührt wer­den. In der Präam­bel ih­rer Sat­zung ist aus­geführt, dass die Kläge­rin durch ver­brau­cher­ori­en­tierte Verbände in Nord­rhein-West­fa­len gegründet wurde, um auf dem Bo­den des GG und der so­zia­len Markt­wirt­schaft ge­meinnützig Ver­brau­cher­in­ter­es­sen wahr­zu­neh­men.

Die im Möbel­han­del tätige Be­klagte ließ im Frühjahr 2009 im Raum Ber­lin/Bran­den­burg eine Bro­schüre ver­tei­len, in der die dar­ge­stell­ten Möbel und Küchen auf ei­ner In­nen­seite in einem rot un­ter­leg­ten Text­feld mit der An­gabe "49 Euro mo­nat­lich" be­wor­ben wur­den. Die Kläge­rin ist der An­sicht, dass diese Wer­bung ge­gen die Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung verstößt und des­halb un­ter dem Ge­sichts­punkt des Rechts­bruchs auch wett­be­werbs­wid­rig ist. Sie hat die Be­klagte da­her auf Un­ter­las­sung und Er­stat­tung ih­rer vor­ge­richt­li­chen Ab­mahn­kos­ten in An­spruch ge­nom­men.

LG und OLG sa­hen die Kläge­rin als nicht kla­ge­be­fugt an und wie­sen die Klage da­her als un­zulässig ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat zu Un­recht an­ge­nom­men, dass die Kläge­rin für die von ihr gel­tend ge­mach­ten An­sprüche nicht kla­ge­be­fugt ist.

Zu Recht hat es al­ler­dings an­ge­nom­men, dass die Kla­ge­be­fug­nis der Kläge­rin nicht schon dar­aus folgt, dass diese in die Liste qua­li­fi­zier­ter Ein­rich­tun­gen nach § 4 UKlaG ein­ge­tra­gen ist und das Pro­zess­ge­richt bei begründe­ten Zwei­feln am (Fort)Be­ste­hen der Ein­tra­gungs­vor­aus­set­zun­gen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Abs. 4 UKlaG le­dig­lich das Ver­fah­ren aus­set­zen kann. Die Not­wen­dig­keit der Prüfung, ob die Pro­zessführung im kon­kre­ten Ein­zel­fall vom Sat­zungs­zweck des kla­gen­den Ver­ban­des um­fasst ist, bleibt da­von un­berührt.

Das OLG ist je­doch zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass sich aus der Sat­zung der Kläge­rin eine re­gio­nale Be­schränkung auf den Schutz der Ver­brau­cher mit einem Be­zug zum Bun­des­land Nord­rhein-West­fa­len er­gibt. Es hat Umstände un­berück­sich­tigt ge­las­sen, die ne­ben dem Wort­laut der Sat­zung, aus dem sich keine re­gio­nale Be­schränkung er­gibt, ge­gen eine sol­che Be­schränkung spre­chen. So würde eine re­gio­nale Be­schränkung des Tätig­keits­be­reichs der Kläge­rin zu nicht un­er­heb­li­chen Ab­gren­zungs­pro­ble­men in den Fällen führen, in de­nen außer­halb von Nord­rhein-West­fa­len vor­ge­nom­mene ge­schäft­li­che Hand­lun­gen auf in Nord­rhein-West­fa­len ansässige Ver­brau­cher nach­tei­lige Aus­wir­kun­gen ha­ben.

Die vom OLG ver­tre­tene An­sicht hätte zu­dem zur Folge, dass die Kläge­rin in er­heb­li­chem Um­fang an einem in Ab­spra­che mit an­de­ren Ver­brau­cher­zen­tra­len er­fol­gen­den ko­or­di­nier­ten und da­bei ins­bes. auch ar­beits­tei­li­gen Vor­ge­hen ge­gen ver­brau­cher­schutz­ge­setz­wid­rige Prak­ti­ken ge­hin­dert wäre. Da­bei ist ins­bes. zu berück­sich­ti­gen, dass sich eine Spe­zia­li­sie­rung der Ver­brau­cher­zen­tra­len an­ge­sichts der Weite der für diese be­ste­hen­den Auf­ga­ben­stel­lung nicht nur als sinn­voll, son­dern zu­mal un­ter Berück­sich­ti­gung der in der Re­gel ge­ring be­mes­se­nen fi­nan­zi­el­len Aus­stat­tung der Ver­brau­cher­zen­tra­len je­den­falls auf Spe­zi­al­ge­bie­ten auch als not­wen­dig dar­stellt.

Nach all­dem war das Be­ru­fungs­ur­teil auf­zu­he­ben und die Sa­che an das OLG zurück­zu­ver­wei­sen. Die­ses wird nun­mehr zu prüfen ha­ben, ob die Klage begründet ist.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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