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BGH: Prozesshandlungen eines Nebenintervenienten behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit

Beschluss des BGH vom 14.5.2013 - II ZB 1/11

Die von einem Ne­be­nin­ter­ve­ni­en­ten bis zur Zurück­wei­sung sei­nes Bei­tritts wirk­sam vor­ge­nom­me­nen Pro­zess­hand­lun­gen be­hal­ten auch nach Rechts­kraft der Zurück­wei­sungs­ent­schei­dung ihre Wirk­sam­keit. Die Ver­tre­tung ei­ner AG im Rechts­streit mit dem Vor­stand ist dem Auf­sichts­rat als Gre­mium zu­ge­wie­sen, das sei­nen Wil­len durch einen Be­schluss fasst, der nicht durch die Ent­schei­dung ei­nes Auf­sichts­rats­mit­glieds oder des -vor­sit­zen­den er­setzt wer­den kann.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte ist ein Un­ter­neh­men der Bau­wirt­schaft in der Rechts­form ei­ner AG. Die An­teile wer­den mit­tel­bar über eine Hol­ding von den bei­den Fir­mengründern E. und B. ge­hal­ten. Zwi­schen den Brüdern gibt es er­heb­li­che Span­nun­gen. Die Kläger wa­ren im Juli 2007 zu Mit­glie­dern des Vor­stands der Be­klag­ten be­stellt wor­den. Im Ok­to­ber 2009 fand eine Sit­zung des Auf­sichts­rats statt. Hier ging es u.a. um die Ab­be­ru­fung der Kläger als Vor­stands­mit­glie­der we­gen des Vor­wurfs der Be­ste­chung.

Von den sechs Mit­glie­dern des Auf­sichts­rats wa­ren drei auf den Vor­schlag von E. und drei auf den Vor­schlag von B. be­stellt wor­den. Der Auf­sichts­rat stimmte mit 3:3 Stim­men ab. Die dem Stamm B. zu­zu­ord­nen­den Auf­sichts­rats­mit­glie­der ver­nein­ten das Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des und lehn­ten die Ab­be­ru­fung der Kläger ab. Laut der Sat­zung führte die Stim­men­gleich­heit im Auf­sichts­rat zur Ab­leh­nung des Be­schlus­san­trags. Al­ler­dings war der da­ma­lige Auf­sichts­rats­vor­sit­zende der An­sicht, die drei ge­gen die Ab­be­ru­fung stim­men­den Mit­glie­der hätten ihr Stimm­recht missbräuch­lich ausgeübt, so dass ihre Stim­men nicht zu berück­sich­ti­gen seien und die Ab­be­ru­fung da­mit be­schlos­sen sei.

Die ab­be­ru­fe­nen Vor­stands­mit­glie­der be­an­trag­ten ge­richt­lich die Fest­stel­lung, dass der Ab­be­ru­fungs­be­schluss nicht er­gan­gen bzw. nich­tig und ihr Scha­den zu er­set­zen sei. Im Juni 2010 stimmte der Auf­sichts­rat der Be­klag­ten über den An­trag des da­ma­li­gen Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den ab, "die Pro­zessführung vor dem LG und OLG zu ge­neh­mi­gen". An­lass hierfür war, dass die für die Be­klagte im anhängi­gen Ver­fah­ren auf­tre­ten­den Rechts­anwälte le­dig­lich von dem Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den be­vollmäch­tigt wor­den wa­ren. Drei Auf­sichtsräte stimm­ten für den An­trag, die drei Auf­sichts­rats­mit­glie­der aus dem La­ger B. stimm­ten auch dies­mal da­ge­gen.

Das LG gab der Klage ge­gen die Ab­be­ru­fung der Kläger an­trags­gemäß statt. Die Be­klagte legte da­ge­gen Be­ru­fung ein. In­ner­halb der lau­fen­den Be­ru­fungs­frist trat ein Auf­sichts­rats­mit­glied als Ne­be­nin­ter­ve­ni­en­tin dem Rechts­streit auf Sei­ten der Be­klag­ten bei, schloss sich den Anträgen der Be­klag­ten aus der ers­ten In­stanz an und legte gleich­falls Be­ru­fung ein, die sie an­schließend begründete. Das OLG ver­warf Be­ru­fung als un­zulässig, da die Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten der Be­klag­ten zur Ein­le­gung des Rechts­mit­tels nicht wirk­sam be­vollmäch­tigt ge­we­sen seien. Auf die Rechts­be­schwerde der Be­klag­ten hob der BGH den Be­schluss in­so­weit auf, als die Be­ru­fung der Be­klag­ten als un­zulässig ver­wor­fen wor­den war und wies die Sa­che in die­sem Um­fang zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Gründe:
Die Be­ru­fung der Be­klag­ten hätte nicht mit der Begründung als un­zulässig ver­wor­fen wer­den dürfen, ihr Pro­zess­be­vollmäch­tig­ter sei zur Ein­le­gung des Rechts­mit­tels vor dem OLG nicht wirk­sam be­vollmäch­tigt ge­we­sen. Das Be­ru­fungs­ge­richt hat nicht be­ach­tet, dass die Ne­be­nin­ter­ve­ni­en­tin bis zur rechtskräfti­gen Zurück­wei­sung ih­res Bei­tritts durch das OLG gem. § 71 Abs. 3 ZPO die Stel­lung und die Be­fug­nisse ei­ner Ne­be­nin­ter­ve­ni­en­tin hatte. Sie konnte da­her mit Wir­kung für die Be­klagte Be­ru­fung ein­le­gen und Anträge stel­len.

Für das wei­tere Ver­fah­ren war auf Fol­gen­des hin­zu­wei­sen:

Die durch den Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den der Be­klag­ten er­teilte Pro­zess­voll­macht war ohne Ge­neh­mi­gung durch den Auf­sichts­rat un­wirk­sam. Die Ver­tre­tung der AG im Rechts­streit mit dem Vor­stand ist dem Auf­sichts­rat als Gre­mium zu­ge­wie­sen, das sei­nen Wil­len da­durch bil­det, dass es einen Be­schluss fasst. Die­ser Vor­gang ein­heit­li­cher Wil­lens­bil­dung kann nicht durch die Ent­schei­dung ei­nes Auf­sichts­rats­mit­glieds oder des Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den er­setzt wer­den.

Durch die Ent­schei­dungs­zuständig­keit des Auf­sichts­rats als Gan­zes ist die Ver­tei­di­gungsmöglich­keit der AG ge­gen Kla­gen ih­rer Vor­stands­mit­glie­der je­doch nicht gefähr­det. Denn be­vollmäch­tigt der Auf­sichts­rats­vor­sit­zende in Eilfällen einen Rechts­an­walt, ohne zu­vor eine Mehr­heits­ent­schei­dung des Auf­sichts­rats her­bei­zuführen, han­delt er ent­spre­chend § 177 BGB als Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht. Der Auf­sichts­rat kann diese Hand­lungs­weise noch durch Mehr­heits­be­schluss ge­neh­mi­gen.

Sollte es im wei­te­ren Ver­fah­ren dar­auf an­kom­men, ob die voll­macht­lose Pro­zessführung vom Auf­sichts­rat der Be­klag­ten im Juni 2010 ge­neh­migt wurde, wird zu be­ach­ten sein, dass die drei Auf­sichts­rats­mit­glie­der aus dem La­ger B. bei die­ser Be­schluss­fas­sung kei­nem Stimm­ver­bot un­ter­la­gen, weil sie in der Auf­sichts­rats­sit­zung im Ok­to­ber 2009 ge­gen die Ab­be­ru­fung der Kläger ge­stimmt hat­ten. Sollte es außer­dem im Zu­sam­men­hang mit der Be­schluss­fas­sung des Auf­sichts­rats aus Juni 2010 auf die Wirk­sam­keit der Stimm­ab­gabe des B. an­kom­men, wird zu prüfen sein, ob die Wahl des B. zum Auf­sichts­rats­mit­glied nich­tig war. Denn ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Be­ru­fungs­ge­richts würde die Nich­tig­keit der Wahl dazu führen, dass auch die Stimm­ab­gabe des B. nich­tig, nicht zu zählen und da­mit die Ge­neh­mi­gung der bis­he­ri­gen Pro­zessführung be­schlos­sen ge­we­sen wäre.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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