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BGH: Keine Mehrvergütungsansprüche des Bauunternehmers wegen Bauzeitverschiebung infolge Vergabeverzögerung nach Annahme eines Zuschlags mit veränderter Bauzeit

Urteil des BGH vom 6. September 2012 – VII ZR 193/10
Der u.a. für das Bau­ver­trags­recht zuständige VII. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat er­neut über Mehr­vergütungs­an­sprüche ent­schie­den, die ein Auf­trag­neh­mer gel­tend ge­macht hat, dem in einem öff­ent­li­chen Ver­ga­be­ver­fah­ren der Zu­schlag erst nach mehr­ma­li­ger Verlänge­rung der Zu­schlags- und Bin­de­frist er­teilt wurde.
Die Kläge­rin, ein Bau­un­ter­neh­men, ver­langt von der be­klag­ten Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land eine Mehr­vergütung aus einem Bau­ver­trag. Ih­ren An­spruch begründete sie da­mit, dass sie we­gen der durch eine Verzöge­rung des Ver­ga­be­ver­fah­rens be­ding­ten Ver­schie­bung der in der Aus­schrei­bung vor­ge­se­he­nen Bau­zeit Mehr­kos­ten ge­habt habe. Das Be­ru­fungs­ge­richt hat die Klage ab­ge­wie­sen.
Der Se­nat hat die da­ge­gen ein­ge­legte Re­vi­sion zurück­ge­wie­sen. Er hat dar­auf hin­ge­wie­sen, dass in dem zu ent­schei­den­den Fall der Zu­schlag der Be­klag­ten nicht zur An­nahme des der Aus­schrei­bung ent­spre­chen­den An­ge­bots der Kläge­rin geführt hat, so dass die aus­ge­schrie­bene und auch an­ge­bo­tene Bau­zeit nicht Ver­trags­be­stand­teil ge­wor­den sei. Denn der Zu­schlag sei nur auf einen Teil der an­ge­bo­te­nen Leis­tung mit einem ent­spre­chend re­du­zier­ten Preis er­teilt wor­den und sei des­halb gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neues An­ge­bot der Be­klag­ten zu wer­ten, das der Auf­trag­neh­mer ab­leh­nen oder an­neh­men könne. Der Auf­trag­neh­mer habe es hier da­durch an­ge­nom­men, dass er die von der Be­klag­ten er­be­tene An­nah­me­bestäti­gung um­ge­hend zurück­ge­sandt habe. Ge­gen­stand des neuen An­ge­bots sei auch eine von der Be­klag­ten ein­deu­tig und klar als bin­dend vor­ge­se­hene neue Bau­zeit­re­ge­lung ge­we­sen.
In­so­weit un­ter­scheide sich der Fall von den bis­her ent­schie­de­nen Fällen, in de­nen Zwei­fel darüber be­stan­den hätten, ob die in dem Zu­schlag erwähn­ten Bau­zei­ten zu ei­ner Ände­rung der Aus­schrei­bung hätten führen sol­len. In die­sen Fällen sei da­von aus­zu­ge­hen, dass eine Bau­zeitände­rung nicht Ge­gen­stand des Zu­schlags sei, so dass Raum für eine Preis­an­pas­sung im Wege der ergänzen­den Ver­trags­aus­le­gung bleibe, wenn in ei­ner an­de­ren als der aus­ge­schrie­be­nen Bau­zeit ge­ar­bei­tet wer­den solle. Werde eine Bau­zeitände­rung je­doch zwei­fels­frei Ge­gen­stand ei­nes mo­di­fi­zier­ten Zu­schlags und werde die­ses An­ge­bot vom Auf­trag­neh­mer an­ge­nom­men, so müsse die­ser die Leis­tung in der neuen Bau­zeit zu den ver­ein­bar­ten Prei­sen er­brin­gen. Der Ver­trag könne nicht da­hin ver­stan­den wer­den, dass dem Auf­trag­neh­mer das Recht ein­geräumt werde, we­gen der Bau­zeit­verände­rung etwa ent­stan­dene Mehr­kos­ten in An­leh­nung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B an­zu­pas­sen.
Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 145/2012 vom 06.09.2012 
10.09.2012 nach oben

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