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BGH entscheidet erneut im Verfahren gegen Daimler AG wegen verspäteter Veröffentlichung von Insiderinformation

Beschluss des BGH vom 23. April 2013 – II ZB 7/09
Der für Ge­sell­schafts­recht zuständige II. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat in einem Ka­pi­tal­an­le­ger-Mus­ter­ver­fah­ren ge­gen die Daim­ler AG we­gen an­geb­lich verspäte­ter Ad-hoc-Mit­tei­lung über das vor­zei­tige Aus­schei­den ih­res da­ma­li­gen Vor­stands­vor­sit­zen­den Prof. Schrempp die Sa­che zu wei­te­ren Sach­ver­halts­fest­stel­lun­gen an das Ober­lan­des­ge­richt zurück­ver­wie­sen.
Am 17. Mai 2005 erörterte der da­ma­lige Vor­stands­vor­sit­zende von Daim­ler Prof. Schrempp mit dem da­ma­li­gen Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den Kop­per seine Ab­sicht, zum Ende des Jah­res 2005 von sei­nem Amt zurück­zu­tre­ten. In der Fol­ge­zeit in­for­mierte Schrempp wei­tere Mit­ar­bei­ter über seine Pläne und be­sprach sie mit dem Vor­sit­zen­den des Kon­zern- und Ge­samt­be­triebs­rats.
Am 27. Juli 2005 be­schloss der Präsi­di­al­aus­schuss von Daim­ler nach 17.00 Uhr, dem Auf­sichts­rat am Fol­ge­tag vor­zu­schla­gen, dem vor­zei­ti­gen Aus­schei­den Schrempps zum Jah­res­ende zu­zu­stim­men. Der Auf­sichts­rat fasste am 28. Juli 2005 ge­gen 9.50 Uhr einen ent­spre­chen­den Be­schluss. Hier­von in­for­mierte Daim­ler die Ge­schäftsführun­gen der Börsen und der Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (Ba­Fin). Um 10.32 Uhr wurde die Ad-hoc-Mit­tei­lung in der Mel­dungs­da­ten­bank der Deut­schen Ge­sell­schaft für Ad-hoc-Pu­bli­zität (DGAP) veröff­ent­licht.
In dem Mus­ter­ver­fah­ren, dem eine Viel­zahl von Kla­gen von Ak­tionären zu­grunde liegt, wer­den Scha­dens­er­satz­an­sprüche nach § 37b Abs. 1 WpHG gel­tend ge­macht. Der Mus­terkläger ist der An­sicht, eine veröff­ent­li­chungs­pflich­tige In­si­der­in­for­ma­tion über das Aus­schei­den von Schrempp habe spätes­tens im Mai 2005 seit dem Ge­spräch mit dem Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den Kop­per vor­ge­le­gen. Nach dem 17. Mai 2005, aber vor der Ad-hoc-Mit­tei­lung über das Aus­schei­den am 28. Juli 2005 seien Ak­tien der Mus­ter­be­klag­ten zu einem Kurs von 31,85 € bzw. 36,50 € ver­kauft wor­den. Da der Kurs der Daim­ler-Ak­tien nach der Ad-hoc-Mit­tei­lung noch am sel­ben Tag auf 40,40 € und in der Fol­ge­zeit auf 42,95 € an­ge­stie­gen sei, habe das Un­ter­las­sen der recht­zei­ti­gen Veröff­ent­li­chung der Ad-hoc-Mit­tei­lung zu einem ent­spre­chen­den Veräußerungs­scha­den geführt, den die Mus­ter­be­klagte zu er­set­zen habe.
Das Ober­lan­des­ge­richt hatte in einem ers­ten Mus­ter­ent­scheid fest­ge­stellt, dass durch die Vorgänge im Zu­sam­men­hang mit dem vor­zei­ti­gen Aus­schei­den Schrempps eine In­si­der­in­for­ma­tion im Sinne des § 37 b Abs. 1 WpHG erst auf­grund der Ent­schei­dung des Auf­sichts­rats am 28. Juli 2005 um ca. 9.50 Uhr ent­stan­den sei und die Mus­ter­be­klagte diese un­verzüglich veröff­ent­licht habe. In einem ers­ten Rechts­be­schwer­de­ver­fah­ren hatte der Bun­des­ge­richts­hof im Fe­bruar 2008 die­sen Mus­ter­ent­scheid auf­ge­ho­ben und die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Ober­lan­des­ge­richt zurück­ver­wie­sen (Be­schl. v. 25. Fe­bruar 2008 – II ZB 9/07, ZIP 2008, 639; vgl. Pres­se­mit­tei­lung Nr. 53/2008).
Das Ober­lan­des­ge­richt hat dar­auf­hin in einem zwei­ten Mus­ter­ent­scheid fest­ge­stellt, dass frühes­tens am 27. Juli 2005 mit der Be­schluss­fas­sung des Präsi­di­al­aus­schus­ses des Auf­sichts­rats der Mus­ter­be­klag­ten nach 17.00 Uhr eine veröff­ent­li­chungs­pflich­tige In­si­der­in­for­ma­tion über die Zu­stim­mung des Auf­sichts­rats zum ein­ver­nehm­li­chen Rück­tritt zum Jah­res­ende ent­stan­den sei. Auch bei ge­streck­ten Vorgängen komme es nicht dar­auf an, ob be­reits Zwi­schen­schritte - wie hier etwa die Un­ter­rich­tung des Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den Kop­per im Mai 2005 oder des Nach­fol­gers Dr. Zet­sche im Juni 2005 über die Rück­tritts­ab­sich­ten Schrempps - den Kurs der Ak­tie be­ein­flus­sen könn­ten; maßgeb­lich sei viel­mehr, ob das künf­tige Er­eig­nis, das das Ober­lan­des­ge­richt hier im Be­schluss des Auf­sichts­rats vom 28. Juli 2005 ge­se­hen hat, hin­rei­chend wahr­schein­lich sei. Der Bun­des­ge­richts­hof hat das zweite Rechts­be­schwer­de­ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem Ge­richts­hof der Eu­ropäischen Union nach Art. 267 AEUV zur Vor­ab­ent­schei­dung Fra­gen zur Aus­le­gung der Richt­li­nie 2003/6/EG vom 28. Ja­nuar 2003 über In­si­der-Ge­schäfte und Markt­ma­ni­pu­la­tion (Markt­miss­brauchs-Richt­li­nie) und der zu de­ren Durchführung er­las­se­nen Richt­li­nie 2003/124/EG vom 22. De­zem­ber 2003 (Durchführungs-Richt­li­nie) zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt (Be­schluss vom 22. No­vem­ber 2010 – II ZB 7/09, ZIP 2011, 72; vgl. Pres­se­mit­tei­lung Nr. 247/2010). Der Ge­richts­hof der Eu­ropäischen Union hat mit Ur­teil vom 28. Juni 2012 (C-19/11) ent­schie­den, dass bei einem zeit­lich ge­streck­ten Vor­gang, bei dem ein be­stimm­ter Um­stand ver­wirk­licht oder ein be­stimm­tes Er­eig­nis her­bei­geführt wer­den soll, nicht nur die­ser Um­stand oder die­ses Er­eig­nis präzise In­for­ma­tio­nen im Sinn von Ar­ti­kel 1 Abs. 1 der Richt­li­nie 2003/6/EG, Ar­ti­kel 1 Abs. 1 der Richt­li­nie 2003/124/EG sein können, son­dern auch die mit der Ver­wirk­li­chung des Um­stands oder Er­eig­nis­ses verknüpften Zwi­schen­schritte die­ses Vor­gangs. Der Bun­des­ge­richts­hof hat nun­mehr auch den zwei­ten Mus­ter­ent­scheid auf­ge­ho­ben und die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Ober­lan­des­ge­richt zurück­ver­wie­sen. Be­reits das Ge­spräch zwi­schen Schrempp und dem da­ma­li­gen Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den Kop­per am 17. Mai 2005 über seine Ab­sicht, zum Ende des Jah­res 2005 von sei­nem Amt im Ein­ver­neh­men mit dem Auf­sichts­rat zurück­zu­tre­ten, so­wie alle wei­te­ren Zwi­schen­schritte kom­men als veröff­ent­li­chungs­pflich­tige In­for­ma­tio­nen über einen be­reits ein­ge­tre­te­nen Um­stand in Be­tracht. In­so­weit be­darf es wei­te­rer ta­trich­ter­li­cher Fest­stel­lun­gen, ob diese Umstände kon­krete In­for­ma­tio­nen im Sinn von § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG wa­ren (Kurs­spe­zi­fität) und ob sie ge­eig­net wa­ren, im Falle ih­res öff­ent­li­chen Be­kannt­wer­dens den Börsen­kurs der Ak­tien der Mus­ter­be­klag­ten er­heb­lich zu be­ein­flus­sen (Kurs­re­le­vanz). Wei­ter kann ab Mitte Mai 2005 eine In­si­der­in­for­ma­tion über einen in Zu­kunft ein­tre­ten­den Um­stand ent­stan­den sein, dass der Auf­sichts­rat dem Aus­schei­den von Schrempp zum Jah­res­ende zu­stim­men werde oder dass Schrempp zum Jah­res­ende aus­schei­den werde. Auch dazu be­darf es wei­te­rer ta­trich­ter­li­cher Fest­stel­lun­gen, ob der Um­stand aus da­ma­li­ger Sicht in Zu­kunft hin­rei­chend wahr­schein­lich ein­tre­ten werde. Der Bun­des­ge­richts­hof ver­langt nach der Ent­schei­dung des Ge­richts­hofs der Eu­ropäischen Union in Ab­wei­chung von der Ent­schei­dung im ers­ten Rechts­be­schwer­de­ver­fah­ren nicht mehr eine hohe Wahr­schein­lich­keit. Viel­mehr muss nach den Re­geln all­ge­mei­ner Er­fah­rung eher mit dem Ein­tre­ten des Er­eig­nis­ses oder Um­stands als mit sei­nem Aus­blei­ben zu rech­nen sein. In diese grundsätz­lich dem Ta­trich­ter ob­lie­gende Be­ur­tei­lung sind alle tatsäch­li­chen Umstände des je­wei­li­gen Fal­les ein­zu­be­zie­hen. Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 95/2013 vom 04.06.2013
05.06.2013 nach oben

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