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BGH: Auch bei Verwertung über eine GbR besteht ein direkter Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung

Urteil des BGH vom 23.2.2012 - I ZR 6/11

Ver­wer­ten Ur­he­ber ihre Werke durch eine GbR, de­ren al­lei­nige Ge­sell­schaf­ter sie sind, können sie, falls die ver­ein­barte Vergütung nicht an­ge­mes­sen ist, in ent­spre­chen­der An­wen­dung des § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG von dem Ver­trags­part­ner der GbR die Ein­wil­li­gung in die Ände­rung des Ver­tra­ges ver­lan­gen, um so eine an­ge­mes­sene Vergütung für die Werk­nut­zung zu er­rei­chen. Es würde der Ziel­set­zung des Ge­set­zes wi­der­spre­chen, wenn die ver­trag­li­che Stel­lung von Ur­he­bern, die ihre Werke ge­mein­sam ver­wer­ten, nicht in glei­cher Weise gestärkt wird wie die ver­trag­li­che Stel­lung von Ur­he­bern, die ihre Werke al­lein ver­wer­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Kom­mu­ni­ka­ti­ons­de­si­gner, die für Un­ter­neh­men und de­ren Pro­dukte Kam­pa­gnen ent­wi­ckeln. Zu die­sem Zweck gründe­ten sie eine GbR, de­ren al­lei­nige Ge­sell­schaf­ter sie sind. Die Be­klagte ist ein Un­ter­neh­men, das Sitzmöbel her­stellt. Die GbR ent­warf zwi­schen 1999 und 2005 für die Be­klagte An­zei­gen­kam­pa­gnen, war für die Pro­dukt- und Fachhänd­ler­kom­mu­ni­ka­tion ver­ant­wort­lich und leis­tete Öff­ent­lich­keits­ar­beit. Die Par­teien schlos­sen hin­sicht­lich der un­ter­schied­li­chen Pro­jekte je­weils ge­son­derte Verträge ab. Die Be­klagte zahlte die ver­ein­barte Vergütung. Im Jahr 2005 kam es zum Zerwürf­nis zwi­schen den Klägern und der Be­klag­ten, da die Kläger der An­sicht wa­ren, die ver­ein­barte Vergütung sei nicht an­ge­mes­sen ge­we­sen. Sie mach­ten gem. § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG eine an­ge­mes­sene Vergütung von mind. 5,8 Mio. € gel­tend.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläger hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Zu Un­recht hatte das OLG an­ge­nom­men, die Kläger seien grundsätz­lich nicht be­rech­tigt, die Be­klagte auf Ver­tragsände­rung in An­spruch zu neh­men, weil sie nicht Ver­trags­part­ner der in Rede ste­hen­den Verträge seien.

Zwar war das Be­ru­fungs­ge­richt rich­ti­ger­weise da­von aus­ge­gan­gen, dass die Kläger die Be­klagte nicht un­mit­tel­bar aus § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG auf Ver­trags­an­pas­sung in An­spruch neh­men konn­ten, weil die Be­klagte die hier in Rede ste­hen­den Verträge nicht mit den Klägern als Ge­samt­hands­ge­mein­schaft der Mit­ur­he­ber, son­dern mit der GbR ge­schlos­sen hatte. Al­ler­dings können Ur­he­ber, die ihre Werke durch eine GbR ver­wer­ten, de­ren al­lei­nige Ge­sell­schaf­ter sie sind, in ent­spre­chen­der An­wen­dung des § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG von dem Ver­trags­part­ner der Ge­sell­schaft die Ein­wil­li­gung in die Ände­rung des Ver­tra­ges ver­lan­gen, so­weit die ver­ein­barte Vergütung nicht an­ge­mes­sen ist.

Die Vor­aus­set­zun­gen für eine ent­spre­chende An­wen­dung die­ser Vor­schrift - das Be­ste­hen ei­ner plan­wid­ri­gen Re­ge­lungslücke und ei­ner ver­gleich­ba­ren In­ter­es­sen­lage - sind bei sol­chen Fall­ge­stal­tun­gen re­gelmäßig erfüllt. Die Re­ge­lungslücke ist plan­wid­rig, weil sie den Zie­len des Ge­set­zes wi­der­spricht. Die Be­stim­mung des § 32 UrhG ist durch das Ge­setz zur Stärkung der ver­trag­li­chen Stel­lung von Ur­he­bern und ausüben­den Künst­lern ge­schaf­fen wor­den. Ziel die­ses Ge­set­zes ist es, die durch das wirt­schaft­li­che Un­gleich­ge­wicht der Ver­trags­par­teien gestörte Ver­trags­pa­rität zwi­schen Ur­he­bern und Ver­wer­tern her­zu­stel­len. Die­ser Ziel­set­zung wi­der­spricht es, wenn die ver­trag­li­che Stel­lung von Ur­he­bern, die ihre Werke ge­mein­sam ver­wer­ten, nicht grundsätz­lich in glei­cher Weise gestärkt wird, wie die ver­trag­li­che Stel­lung von Ur­he­bern, die ihre Werke al­lein ver­wer­ten.

Die vom Be­ru­fungs­ge­richt ge­gen eine ent­spre­chende An­wen­dung des § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG ge­heg­ten Be­den­ken wa­ren un­begründet. Wer mit ei­ner GbR einen Ver­trag über die Einräum­ung von Nut­zungs­rech­ten schließt, muss le­dig­lich da­mit rech­nen, von Ur­he­bern, die bei Ab­schluss des Ver­trags be­reits Ge­sell­schaf­ter wa­ren, we­gen der Einräum­ung von Nut­zungs­rech­ten an ih­ren Wer­ken aus § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG in An­spruch ge­nom­men zu wer­den. Diese Vor­aus­set­zung war im vor­lie­gen­den Fall erfüllt. Im Übri­gen können die Ur­he­ber keine Ände­rung des Ver­trags er­rei­chen, wenn die Ge­sell­schaft ei­ner sol­chen Ände­rung - etwa in­folge ei­nes Wech­sels ih­rer Ge­sell­schaf­ter - nicht zu­stimmt.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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