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BFH zur Rüge fehlender Sachaufklärung

Beschluss des BFH vom 9.7.2012 - III R 66/11

Die Sach­aufklärungs­pflicht des FG wird durch die Mit­wir­kungs­pflicht der Be­tei­lig­ten be­grenzt; kom­men diese ih­rer Mit­wir­kungs­pflicht nicht nach, re­du­ziert sich die Er­mitt­lungs­pflicht des FG. Stel­len rechts­kun­dig ver­tre­tene Be­tei­ligte keine auf eine wei­tere Sach­aufklärung ge­rich­te­ten Anträge, kommt eine Ver­let­zung der Sach­aufklärungs­pflicht durch das FG re­gelmäßig nur in Be­tracht, wenn sich dem FG eine wei­tere Sach­aufklärung auch ohne An­trag hätte aufdrängen müssen.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende Her­stel­le­rin ver­ein­barte mit der X-GmbH u.a., dass letz­tere für die Kläge­rin ein Werk er­rich­tet und in be­triebs­be­rei­tem Zu­stand über­gibt. Wei­ter sollte ein Test des ge­sam­ten Werks durch­geführt wer­den, um zu überprüfen, ob es die ver­ein­bar­ten Min­dest­leis­tungs­zu­sa­gen erfüllt. Für den Fall der schuld­haf­ten Nicht­ein­hal­tung des ver­ein­bar­ten Ab­nah­me­ter­mins war vor­ge­se­hen, dass die X-GmbH eine Ver­trags­strafe an die Kläge­rin zah­len sollte.

Die X-GmbH er­rich­tete das Werk mit acht Ma­schi­nen. Der im De­zem­ber 2004 durch­geführte 72-Stun­den-Test führte zu Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten und zunächst zur Nicht­ab­nahme des Werks durch die Kläge­rin. Nach An­sicht der Kläge­rin hatte sie be­reits im März 2005 An­spruch auf Zah­lung von Ver­trags­strafe. Zur Ver­mei­dung lang­wie­ri­ger Ver­fah­ren leg­ten die Ver­trags­part­ner den Streit da­durch bei, dass ei­ner­seits die X-GmbH bis Ende No­vem­ber 2005 zwei wei­tere Ma­schi­nen er­rich­tete und an­de­rer­seits die Kläge­rin hierfür einen wei­te­ren Be­trag be­zahlte, das Werk auf den 1.3.2005 ab­nahm und auf wei­tere An­sprüche ver­zich­tete. Im März 2005 wurde ein ent­spre­chen­der Ver­trag un­ter­zeich­net.

Das Fi­nanz­amt ver­trat nach ei­ner Um­satz­steuer-Son­derprüfung bei der Kläge­rin die An­sicht, die wech­sel­sei­ti­gen Ver­pflich­tun­gen aus der im März 2005 ab­ge­schlos­se­nen Ver­ein­ba­rung begründe­ten einen um­satz­steu­er­li­chen Leis­tungs­aus­tausch. Die Kläge­rin habe mit der Ab­nahme und dem Ver­zicht auf die Ver­trags­strafe eine Leis­tung er­bracht. Die Be­mes­sungs­grund­lage für die Leis­tung der Kläge­rin sei an­hand des ge­mei­nen Werts der Ge­gen­leis­tung der X-GmbH ab­zgl. der ge­leis­te­ten Zu­zah­lung zu er­mit­teln. Ende Mai 2006 be­an­tragte die Kläge­rin In­ves­ti­ti­ons­zu­lage für das Streit­jahr 2005. Mit die­sem An­trag wurde auch eine In­ves­ti­ti­ons­zu­lage für die bei­den Ma­schi­nen gel­tend ge­macht. Das Fi­nanz­amt setzte eine nied­ri­gere In­ves­ti­ti­ons­zu­lage für 2005 fest.

Das FG gab der Klage statt und erhöhte die fest­ge­setzte In­ves­ti­ti­ons­zu­lage ent­spre­chend. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
So­weit das Fi­nanz­amt be­haup­tet, das FG habe ge­gen seine Sach­aufklärungs­pflicht (§ 76 Abs. 1 S. 1 FGO) ver­stoßen, weil es - trotz ent­spre­chen­der An­halts­punkte in den Ak­ten - nicht er­mit­telt habe, dass die X-GmbH im Streit­jahr zu 29,4 Pro­zent an der Kläge­rin be­tei­ligt ge­we­sen sei, wird der be­haup­tete Ver­fah­rens­man­gel nicht in der durch § 116 Abs. 3 S. 3 FGO ge­for­der­ten Art und Weise dar­ge­legt.

Die Sach­aufklärungs­pflicht des FG wird durch die Mit­wir­kungs­pflicht der Be­tei­lig­ten be­grenzt. Kom­men diese ih­rer Mit­wir­kungs­pflicht nicht nach, re­du­ziert sich die Er­mitt­lungs­pflicht des FG. Stel­len rechts­kun­dig ver­tre­tene Be­tei­ligte keine auf eine wei­tere Sach­aufklärung ge­rich­te­ten Anträge, kommt eine Ver­let­zung der Sach­aufklärungs­pflicht durch das FG re­gelmäßig nur in Be­tracht, wenn sich dem FG eine wei­tere Sach­aufklärung auch ohne An­trag hätte aufdrängen müssen. Für die ord­nungs­gemäße Rüge feh­len­der Sach­aufklärung wären da­her ins­bes. Ausführun­gen dazu nötig ge­we­sen, wel­che Tat­sa­chen das FG hätte aufklären und wel­che Be­weise es hätte er­he­ben so­wie aus wel­chen Gründen sich die Not­wen­dig­keit ei­ner Aufklärung hätte aufdrängen müssen.

Die­sen An­for­de­run­gen genügt das Vor­brin­gen des Fi­nanz­amts nicht. Es trägt zwar vor, das FG hätte in Kennt­nis des auf­zuklären­den Um­stands, dass die X-GmbH an der Kläge­rin be­tei­ligt ge­we­sen sei, im Rah­men der Wert­er­mitt­lung des An­spruchs auf Ver­trags­strafe nicht von einem Ge­schäft zwi­schen frem­den Drit­ten aus­ge­hen dürfen. Es legt aber nicht schlüssig dar, aus wel­chen Gründen sich die Not­wen­dig­keit ei­ner sol­chen Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Nach dem ma­te­ri­ell-recht­li­chen Stand­punkt des FG wa­ren für die An­schaf­fungs­kos­ten der nach­ge­lie­fer­ten Ma­schi­nen u.a. der ge­meine Wert des An­spruchs auf Ver­trags­strafe maßgeb­lich (§ 6 Abs. 6 S. 1 EStG). Un­ter dem ge­mei­nen Wert ver­steht man den im gewöhn­li­chen Ge­schäfts­ver­kehr er­ziel­ba­ren Ein­zel­veräußerungs­preis (§ 9 Abs. 2 S. 1 BewG). Persönli­che Verhält­nisse sind bei der Preis­fin­dung außer Acht zu las­sen (§ 9 Abs. 2 S. 3 BewG).

Dies be­deu­tet zwar, dass ein bei der Preis­fin­dung mit Rück­sicht auf das Ge­sell­schafts­verhält­nis er­folg­tes Ab­wei­chen von den Markt­prei­sen un­berück­sich­tigt blei­ben müsste. Aber auch bei einem Tausch zwi­schen ei­ner Ge­sell­schaft und ih­rem Ge­sell­schaf­ter müssen An­halts­punkte dafür vor­lie­gen, dass das Tausch­ge­schäft nicht auf der Grund­lage fremdübli­cher Be­din­gun­gen er­folgt ist. Hierzu fehlt aber jeg­li­cher Vor­trag des Fi­nanz­amts. Es legt nicht dar, aus wel­chen Gründen die Preis­fin­dung nicht zu fremdübli­chen Be­din­gun­gen er­folgt sein soll. Das Fi­nanz­amt begnügt sich im Er­geb­nis mit dem Hin­weis, das FG hätte we­gen der im Streit­jahr be­ste­hen­den Be­tei­li­gung kein Ge­schäft un­ter frem­den Drit­ten an­neh­men dürfen.

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