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BFH zur Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Sozietät und den zurückbehaltenen Honorarforderungen

Beschluss des BFH vom 26.6.2012 - VIII R 41/09

Im Hin­blick auf die Frage, ob die bei der Ein­brin­gung ei­ner frei­be­ruf­li­chen Pra­xis in eine So­zietät zurück­be­hal­te­nen Ho­no­rar­for­de­run­gen er­folgs­wirk­sam im Rah­men der Überg­angs­be­steue­rung oder als (fin­gierte) Pri­va­tent­nahme oder erst im Zeit­punkt des tatsäch­li­chen Zu­flus­ses zu er­fas­sen sind, be­steht für die Steu­er­rechts­pra­xis - trotz ei­nes Ur­teils des XI. Se­nats - eine er­heb­li­che Rechts­un­si­cher­heit. Der VIII. Se­nat hat es nun in einem Fall für sach­dien­lich emp­fun­den, das BMF an dem Re­vi­si­ons­ver­fah­ren zu be­tei­li­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Steu­er­be­ra­ter. Er führte zunächst eine Ein­zel­pra­xis. Im Rah­men die­ser Tätig­keit er­mit­telte er sei­nen Ge­winn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Jahr 1996 ver­ein­barte er mit wei­te­ren Steu­er­be­ra­tern die Gründung ei­ner So­zietät in Form ei­ner GbR. Der Kläger ver­pflich­tete sich dazu, im Ja­nuar 1997 seine bis­he­rige Pra­xis un­ter Auf­de­ckung sämt­li­cher stil­ler Re­ser­ven in die So­zietät ein­zu­brin­gen. For­de­run­gen und Ver­bind­lich­kei­ten, die bis da­hin ent­stan­den wa­ren, wa­ren von der Ein­brin­gungs­ver­pflich­tung aus­ge­nom­men.

Im Rah­men ei­ner Außenprüfung beim Kläger kam die Steu­er­behörde zu dem Er­geb­nis, dass die Zah­lungs­eingänge der Jahre 1997 bis 1999 auf die Alt­for­de­run­gen des Klägers ebenso ge­win­nerhöhend zu berück­sich­ti­gen seien wie die am 31.12.1999 noch aus­ste­hen­den For­de­rungs­beträge. In­fol­ge­des­sen änderte das Fi­nanz­amt den Fest­stel­lungs­be­scheid des Klägers für 1997 ent­spre­chend.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Es war der Auf­fas­sung, dass der Kläger seine im Ja­nuar 1997 of­fe­nen Ho­no­rar­for­de­run­gen nicht in die So­zietät ein­ge­bracht habe. Diese seien viel­mehr Be­stand­teil sei­nes Rest­be­triebs­vermögens ge­wor­den. Den Ge­winn die­ses Rest­be­triebs­vermögens könne der Kläger nach § 4 Abs. 3 EStG er­mit­teln. Folg­lich seien die For­de­run­gen erst bei tatsäch­li­chem Zah­lungs­ein­gang ge­winn­wirk­sam zu er­fas­sen.

Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hielt es der BFH für sach­dien­lich, das Bun­des­mi­nis­te­rium der Fi­nan­zen (BMF) zum Bei­tritt auf­zu­for­dern.

Die Gründe:
Der XI. Se­nat hat mit Ur­teil vom 14.11.2007 (Az.: XI R 32/06) be­reits ent­schie­den, dass For­de­run­gen, die im Rah­men ei­ner Pra­xis­ein­brin­gung zurück­be­hal­ten wer­den, nicht zwangsläufig in das Pri­vat­vermögen des Ein­brin­gen­den über­ge­hen. Erklärt der Steu­er­pflich­tige nicht ausdrück­lich eine Ent­nahme der zurück­be­hal­te­nen be­trieb­lich begründe­ten For­de­run­gen ins Pri­vat­vermögen, kann er diese auch ohne Be­trieb als Rest­be­triebs­vermögen be­han­deln und schritt­weise ein­zie­hen. Der er­ken­nende Se­nat hat nun zu ent­schei­den, ob er sich die­ser Recht­spre­chung an­schließt und ob der Ein­brin­gende seine For­de­run­gen ggf. in einem be­stimm­ten Ab­wick­lungs­zeit­raum ein­zie­hen muss.

Da das in BFH/NV 2008, 385 ab­ge­druckte BFH-Ur­teil nicht im Bun­des­steu­er­blatt veröff­ent­licht wurde und des­halb von der Fi­nanz­ver­wal­tung nicht an­ge­wen­det wird und zu­dem mögli­cher­weise der Auf­fas­sung des BMF ent­ge­gen­steht (Schrei­ben zur An­wen­dung des Um­wand­lungs­steu­er­ge­set­zes i.d.F. des Ge­set­zes über steu­er­li­che Be­gleitmaßnah­men zur Einführung der Eu­ropäischen Ge­sell­schaft und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­recht­li­cher Vor­schrif­ten vom 11.11.2011), be­steht für die Steu­er­rechts­pra­xis eine er­heb­li­che Rechts­un­si­cher­heit. Vor die­sem Hin­ter­grund hielt der Se­nat es für sach­dien­lich, das BMF an die­sem Re­vi­si­ons­ver­fah­ren zu be­tei­li­gen.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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