deen

Aktuelles

BFH zur Berücksichtigung als Kind trotz Vollzeitbeschäftigung

Urteil des BFH vom 15.3.2012 - III R 20/11

Die Voll­zeit­er­werbstätig­keit ei­nes Kin­des schließt des­sen Berück­sich­ti­gung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b oder c EStG nicht aus. Eine rück­wir­kende Auf­he­bung der Kin­der­geld­fest­set­zung nach § 70 Abs. 4 EStG kommt nicht in Be­tracht, wenn sich hin­sicht­lich der Einkünfte keine tatsäch­li­chen Ände­run­gen ge­genüber der An­nahme in der Pro­gnose er­ge­ben ha­ben und al­lein die Ein­be­zie­hung der Einkünfte aus der Voll­zeit­er­werbstätig­keit in Folge ei­ner geänder­ten Rechts­auf­fas­sung zur nachträgli­chen Fest­stel­lung der Grenz­be­tragsüber­schrei­tung geführt hat.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­zog Kin­der­geld für sei­nen im Jahr 1987 ge­bo­re­nen Sohn (S), der seit Sep­tem­ber 2005 eine Aus­bil­dung zum Fer­ti­gungs­me­cha­ni­ker ab­sol­vierte. Das Aus­bil­dungs­verhält­nis en­dete am 30.6.2008. Ab Juli 2008 wurde S von sei­nem bis­he­ri­gen Aus­bil­dungs­be­trieb für zwei Mo­nate in ein Ar­beits­verhält­nis mit Voll­zeit­be­schäfti­gung über­nom­men. Be­reits ab Sep­tem­ber 2008 be­fand sich S wie­der in Be­rufs­aus­bil­dung, da er eine Be­rufs­schule be­suchte.

Der Kläger be­zog für S lau­fend Kin­der­geld. Im Sep­tem­ber 2008 be­an­tragte er die Wei­ter­zah­lung des Kin­der­gel­des. Die be­klagte Fa­mi­li­en­kasse hob die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des nach § 70 Abs. 4 EStG ab Ja­nuar 2008 auf. Sie war der An­sicht, die vor­aus­sicht­lich im Jahr 2008 an­fal­len­den Einkünfte und Bezüge des S ein­schließlich der Vergütung aus der Voll­zeit­er­werbstätig­keit würden über dem Jah­res­grenz­be­trag von 7.680 € nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG lie­gen.

Das FG gab der Klage, mit der sich der Kläger ge­gen die Auf­he­bung der Kin­der­geld­fest­set­zung für die Mo­nate Ja­nuar bis Juni 2008 so­wie ab Sep­tem­ber 2008 wen­det, statt. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die Fest­stel­lun­gen des FG rei­chen nicht aus, um darüber ent­schei­den zu können, ob dem Kläger Kin­der­geld für S zu­steht.

Bei der Gewährung von Kin­der­geld dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kin­des nicht den Grenz­be­trag über­schrei­ten, der sich im Jahr 2008 auf 7.680 € be­lief (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG). Im Streit­fall war S im ge­sam­ten Jahr als Kind zu berück­sich­ti­gen, so­fern die Einkünfte und Bezüge den Jah­res­grenz­be­trag nicht über­schrit­ten ha­ben soll­ten. In den Mo­na­ten Ja­nuar bis Juni 2008 so­wie in den Mo­na­ten Sep­tem­ber bis De­zem­ber 2008 wurde S für einen Be­ruf aus­ge­bil­det (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), in den bei­den Mo­na­ten Juli und Au­gust 2008 erfüllte er den Tat­be­stand nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (Überg­angs­zeit zwi­schen zwei Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten), mögli­cher­weise auch den nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG (War­ten auf einen Aus­bil­dungs­platz).

Die in den Mo­na­ten Juli und Au­gust 2008 ausgeübte Voll­zeit­er­werbstätig­keit steht ei­ner Berück­sich­ti­gung des S als Kind nicht ent­ge­gen. Nach dem Se­nats­ur­teil in BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982, das erst nach Er­ge­hen des an­ge­foch­te­nen Ur­teils veröff­ent­licht wor­den ist, schließt die Voll­zeit­er­werbstätig­keit ei­nes Kin­des des­sen Berück­sich­ti­gung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b oder c EStG nicht aus. Das FG hat - aus sei­ner Sicht zu Recht - die Einkünfte und Bezüge des S nur für die strei­ti­gen Zeiträume Ja­nuar bis Juni 2008 so­wie Sep­tem­ber bis De­zem­ber 2008 er­mit­telt. Es wird im zwei­ten Rechts­gang die Einkünfte und Bezüge für das ge­samte Jahr fest­zu­stel­len ha­ben, um über den Kin­der­geld­an­spruch ent­schei­den zu können. Der Um­stand, dass der Kla­ge­an­trag die bei­den Mo­nate Juli und Au­gust 2008 nicht um­fasst, ändert hieran nichts.

Bei sei­ner Ent­schei­dung wird das FG zu berück­sich­ti­gen ha­ben, dass - bei einem Über­schrei­ten des Jah­res­grenz­be­trags - eine rück­wir­kende Auf­he­bung der Kin­der­geld­fest­set­zung ab Ja­nuar 2008 nach § 70 Abs. 4 EStG nicht in Be­tracht kommt, wenn sich hin­sicht­lich der Einkünfte und Bezüge keine tatsäch­li­chen Ände­run­gen ge­genüber der An­nahme in der Pro­gnose er­ge­ben ha­ben und al­lein die Ein­be­zie­hung der Einkünfte aus der Voll­zeit­er­werbstätig­keit in Folge ei­ner geänder­ten Rechts­auf­fas­sung zur nachträgli­chen Fest­stel­lung der Grenz­be­tragsüber­schrei­tung geführt hat.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text der Ent­schei­dung zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben