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BFH zur Bemessung des Veräußerungsgewinns aus der Einbringung einer freiberuflichen Einzelpraxis in eine Personengesellschaft

Urteil des BFH vom 12.10.2011, VIII R 12/08 (veröffentlicht am 04.01.2012)

Be­mes­sung des Veräußerungs­ge­winns aus der Ein­brin­gung ei­ner frei­be­ruf­li­chen Ein­zel­pra­xis in eine Per­so­nen­ge­sell­schaft nach de­ren Bi­lanz­ansätzen - Er­eig­nis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

Der achte Se­nat des Bun­des­fi­nanz­ho­fes (BFH) hatte in dem ent­schie­de­nen Fall ins­be­son­dere die Frage zu klären, wie sich der Veräußerungs­ge­winn bzw. Veräußerungs­preis des Ein­brin­gen­den im Falle der Ein­brin­gung von Be­triebs­vermögen (Ein­zel­pra­xis ei­nes Arz­tes) in eine GbR be­misst.

Dem Ur­teil des BFH sind fol­gende Leitsätze zu ent­neh­men:

1. Wird die Ein­zel­pra­xis ei­nes Arz­tes in eine GbR ein­ge­bracht und wer­den de­ren Wirt­schaftsgüter erst in einem späte­ren Ver­an­la­gungs­zeit­raum als dem der Ein­brin­gung in der Eröff­nungs­bi­lanz der GbR er­fasst, stellt die Er­stel­lung und Ein­rei­chung der Eröff­nungs­bi­lanz ein Er­eig­nis mit steu­er­li­cher Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für die Be­mes­sung des Ein­brin­gungs­ge­winns dar.

2. Der Wert, mit dem das ein­ge­brachte Be­triebs­vermögen in der Bi­lanz der GbR ein­schließlich der Ergänzungs­bi­lan­zen an­ge­setzt wird, gilt gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Um­wStG --zwin­gend-- als Veräußerungs­preis des Ein­brin­gen­den. Das Wahl­recht i.S. des § 24 Abs. 3 Satz 1 Um­wStG wird aus­schließlich durch die auf­neh­mende Per­so­nen­ge­sell­schaft ausgeübt.

3. Ein Veto- oder Mit­spra­che­recht des Ein­brin­gen­den be­steht nicht (An­schluss an BFH-Ur­teil vom 25. April 2006 VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, m.w.N.). Even­tu­elle Ab­wei­chun­gen von ei­ner vor­he­ri­gen ein­ver­nehm­li­chen Fest­le­gung der Bi­lanz­ansätze zwi­schen dem Ein­brin­gen­den und der auf­neh­men­den Ge­sell­schaft sind da­mit steu­er­recht­lich ohne Be­deu­tung (An­schluss an BFH-Ur­teil vom 26. Ja­nuar 1994 III R 39/91, BFHE 173, 338, BStBl II 1994, 458).

Das Ur­teil des BFH im Voll­text fin­den Sie hier.

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