Der achte Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hatte in dem entschiedenen Fall insbesondere die Frage zu klären, wie sich der Veräußerungsgewinn bzw. Veräußerungspreis des Einbringenden im Falle der Einbringung von Betriebsvermögen (Einzelpraxis eines Arztes) in eine GbR bemisst.
Dem Urteil des BFH sind folgende Leitsätze zu entnehmen:
2. Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der GbR einschließlich der Ergänzungsbilanzen angesetzt wird, gilt gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG --zwingend-- als Veräußerungspreis des Einbringenden. Das Wahlrecht i.S. des § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG wird ausschließlich durch die aufnehmende Personengesellschaft ausgeübt.
3. Ein Veto- oder Mitspracherecht des Einbringenden besteht nicht (Anschluss an BFH-Urteil vom 25. April 2006 VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, m.w.N.). Eventuelle Abweichungen von einer vorherigen einvernehmlichen Festlegung der Bilanzansätze zwischen dem Einbringenden und der aufnehmenden Gesellschaft sind damit steuerrechtlich ohne Bedeutung (Anschluss an BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 III R 39/91, BFHE 173, 338, BStBl II 1994, 458).
Das Urteil des BFH im Volltext finden Sie hier.