deen

Aktuelles

BFH zur Anlaufhemmung bei Abgabe einer die Pflichtveranlagung begründenden Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist

Urteil des BFH vom 28.3.2012 - VI R 68/10

Die eine Pflicht­ver­an­la­gung begründende Steu­er­erklärung ent­fal­tet keine an­lauf­hem­mende Wir­kung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, wenn sie erst nach dem Ab­lauf der Fest­set­zungs­frist des § 169 Abs. 2 AO ab­ge­ge­ben wird. Der Steu­er­pflich­tige kann durch Stel­lung ei­nes An­trags die in § 47 AO ge­setz­lich fest­ge­legte und un­mit­tel­bare Be­en­di­gung des Steu­er­schuld­verhält­nis­ses nicht rück­wir­kend auf­he­ben.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte am 23.12.2005 seine Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 1998 beim Fi­nanz­amt ein­ge­reicht. Darin erklärte er Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Zu­gleich hatte er den Haus­halts­frei­be­trag be­an­tragt. Die Steu­er­behörde lehnte die Ver­an­la­gung un­ter Hin­weis auf den Ein­tritt der Fest­set­zungs­verjährung ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Es sei Fest­set­zungs­verjährung ein­ge­tre­ten. Da man­gels Ein­rei­chung ei­ner Erklärung gem. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO die An­lauf­hem­mung von ma­xi­mal drei Jah­ren greife, be­ginne die vierjährige Fest­set­zungs­frist mit Ab­lauf des Jah­res 2001 und ende mit Ab­lauf des Jah­res 2005. Die Re­vi­sion des Klägers blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Zwar hatte das FG den Lauf der Fest­set­zungs­frist un­zu­tref­fend be­stimmt, denn die Fest­set­zungs­frist war be­reits bei Ein­rei­chung der Ein­kom­men­steu­er­erklärung im Jahr 2005 ab­ge­lau­fen. Den­noch hatte das Fi­nanz­amt die Ver­an­la­gung für 1998 zu Recht ab­ge­lehnt.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG be­gann die vierjährige Fest­set­zungs­frist nach § 170 Abs. 1 AO be­reits mit Ab­lauf des Jah­res 1998, nämlich dem Jahr der Ent­ste­hung des Steu­er­an­spruchs, und en­dete dem­ent­spre­chend mit Ab­lauf des Jah­res 2002. Nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO be­ginnt die Fest­set­zungs­frist zwar dann, wenn eine Steu­er­erklärung oder eine Steu­er­an­mel­dung ein­zu­rei­chen oder eine An­zeige zu er­stat­ten ist, erst mit Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem die Erklärung, die An­mel­dung oder die An­zeige ein­ge­reicht bzw. er­stat­tet wird, und spätes­tens mit Ab­lauf des drit­ten Ka­len­der­jah­res, das auf das Ka­len­der­jahr folgt, in dem die Steuer ent­stan­den ist. Der An­lauf der Fest­set­zungs­frist ist al­ler­dings dann nicht ge­hemmt, wenn keine Steu­er­erklärung ein­zu­rei­chen ist. Und so lag der Fall hier.

Die erst nach Ab­lauf der Fest­set­zungs­frist ein­ge­reichte Steu­er­erklärung konnte hier auch nicht mehr nachträglich eine rück­wir­kende Hem­mung des Be­ginns der Fest­set­zungs­frist nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO be­wir­ken. Denn gem. §§ 25 Abs. 3, 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 4a Buchst. c 2. Alt. EStG i.V.m. § 56 S. 1 Nr. 2 Buchst. b der Ein­kom­men­steuer-Durchführungs­ver­ord­nung führte zwar der An­trag auf Gewährung ei­nes Haus­halts­frei­be­trags zu ei­ner Pflicht­ver­an­la­gung, so dass eine Steu­er­erklärung ein­zu­rei­chen und da­mit der An­wen­dungs­be­reich des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO grundsätz­lich eröff­net war. Al­ler­dings war zu die­sem Zeit­punkt der für das Streit­jahr be­ste­hende Ein­kom­men­steu­er­an­spruch auf­grund der Verjährung nach § 47 AO be­reits er­lo­schen.

Es ent­spricht der ständi­gen BFH-Recht­spre­chung, dass eine behörd­li­che Auf­for­de­rung zur Ab­gabe ei­ner Steu­er­erklärung den An­lauf der Fest­set­zungs­frist dann nicht mehr hemmt, wenn sie dem Steu­er­pflich­ti­gen erst nach dem Ab­lauf der Fest­set­zungs­frist des § 169 Abs. 2 AO zu­geht. Ent­spre­chen­des gilt, wenn sich die Pflicht zur Ab­gabe ei­ner Steu­er­erklärung nicht aus ei­ner behörd­li­chen Auf­for­de­rung er­gibt, son­dern der Steu­er­pflich­tige selbst erst eine sol­che Pflicht durch sei­nen An­trag nach § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 4a Buchst. c 2. Alt. EStG begründet. Denn auch der Steu­er­pflich­tige kann durch Stel­lung ei­nes An­trags die in § 47 AO ge­setz­lich fest­ge­legte und un­mit­tel­bare Be­en­di­gung des Steu­er­schuld­verhält­nis­ses nicht rück­wir­kend auf­he­ben.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben