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BFH zum Zeitpunkt des Zinszuflusses auf ein sog. Sperrkonto

Urteil des BFH vom 28.9.2011 - VIII R 10/08

Ein Steu­er­pflich­ti­ger, der aus einem Ur­teil die Zwangs­voll­stre­ckung ge­gen Er­brin­gung ei­ner selbst­schuld­ne­ri­schen Bankbürg­schaft be­treibt und mit der Bank als Si­cher­heit für die Bürg­schaft die Hin­ter­le­gung des er­strit­te­nen Geld­be­trags auf einem ver­zins­li­chen Sperr­konto ver­ein­bart, erhält einen Zins­zu­fluss im Zeit­punkt der je­wei­li­gen Gut­schrift auf dem Sperr­konto. Der Um­stand, dass es sich bei dem Konto um ein sog. "Sperr­konto" han­delt, steht dem Zu­fluss der Zin­sen nicht ent­ge­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Ärz­tin und war bis 1992 an ei­ner Ge­mein­schafts­pra­xis be­tei­ligt. Nach ih­rem Aus­schei­den kam es zum Rechts­streit über Ge­winn­an­teile mit ih­ren früheren Mit­ge­sell­schaf­tern. Mit Ur­teil vom 4.2.1998 er­stritt die Kläge­rin beim LG einen Be­trag von rund 2,3 Mio. DM zzgl. Zin­sen ge­gen die von ihr ver­klag­ten Mit­ge­sell­schaf­ter. Das Ur­teil war vorläufig voll­streck­bar ge­gen Si­cher­heits­leis­tung, die auch durch die selbst­schuld­ne­ri­sche Bürg­schaft ei­ner deut­schen Großbank er­bracht wer­den konnte. Die Kläge­rin machte von die­ser Möglich­keit Ge­brauch. Im Ge­gen­zug hatte sie mit der Bank ver­ein­bart, den er­strit­te­nen Ge­samt­be­trag von 3,2 Mio. DM bis zum Er­ge­hen ei­nes rechtskräfti­gen Ur­teils auf einem Sperr­konto als Si­cher­heit für die Bürg­schaft zu hin­ter­le­gen.

Der zi­vil­recht­li­che Rechts­streit en­dete schließlich zu­guns­ten der Kläge­rin. Dar­auf­hin gab die Bank das ge­sperrte Konto frei. Die Kläge­rin ging da­von aus, dass da­durch der steu­er­li­che Zu­fluss der Zin­sen gem. § 11 EStG be­wirkt werde. Das Fi­nanz­amt war al­ler­dings an­de­rer Mei­nung. In­fol­ge­des­sen strit­ten die Par­teien darum, ob der Kläge­rin bei den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen an­zu­set­zende Zin­sen be­reits in den Streit­jah­ren 1998 bis 2001 oder erst im Jahr 2002 zu­ge­flos­sen wa­ren.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG hat rechts­feh­ler­frei ent­schie­den, dass der Kläge­rin die Zin­sen nicht erst im Zeit­punkt der Frei­gabe des Kon­tos bei der Bank im Jahr 2002 zu­ge­flos­sen wa­ren, son­dern be­reits zum Zeit­punkt der je­wei­li­gen Gut­schrif­ten auf dem Konto, d.h. in den Ver­an­la­gungs­zeiträumen 1998, 1999, 2000 und 2001. Der Um­stand, dass es sich bei dem Konto, auf das die Zin­sen ge­flos­sen sind, um ein sog. "Sperr­konto" han­delte, stand dem Zu­fluss der Zin­sen nicht ent­ge­gen.

Zi­vil­recht­li­che In­ha­be­rin des Kon­tos war die Kläge­rin. Das Konto lau­tete auf ih­ren Na­men. Die Sperre des Kon­tos zu­guns­ten der Bank, die wirt­schaft­lich be­trach­tet als Verpfändung des Gut­ha­bens zu­guns­ten der Bank zu wer­ten ist, setzt vor­aus, dass die Kläge­rin Verfügungs­be­rech­tigte hin­sicht­lich des Gut­ha­bens ge­wor­den ist. Das war hier der Fall. Die früheren Mit­ge­sell­schaf­ter hat­ten aus­schließlich an die Kläge­rin ge­leis­tet, die ih­rer­seits den emp­fan­ge­nen Be­trag dann als Si­cher­heit für die Bank zur Verfügung ge­stellt hat. So­mit war auch der Ein­wand der Kläge­rin un­zu­tref­fend, die Bank habe die auf dem Sperr­konto ein­ge­gan­ge­nen Beträge im al­lei­ni­gen wirt­schaft­li­chen und recht­li­chen In­ter­esse der früheren Mit­ge­sell­schaf­ter ver­wal­tet.

Die Vor­in­stanz ging auch zu­tref­fend da­von aus, dass der Kläge­rin die Pro­zess- und die Gut­ha­ben­zin­sen nicht erst im Jahr 2002, son­dern be­reits in den Streit­jah­ren zu­ge­flos­sen wa­ren. Die Kläge­rin hatte im Zeit­punkt der Kon­to­gut­schrif­ten die wirt­schaft­li­che Verfügungs­macht über die Zin­sen er­langt. Dem stand nicht ent­ge­gen, dass die Gut­schrift der Pro­zess- und Gut­ha­ben­zin­sen auf einem Son­der­konto er­folgte, das der Bank als Si­cher­heit für das von ihr aus­ge­reichte Pro­zes­sa­val zur Verfügung stand und über das die Kläge­rin erst nach einem rechtskräfti­gen zi­vil­recht­li­chen Ur­teil zu ih­ren Guns­ten frei verfügen konnte. Schließlich be­ruhte die Verfügungs­be­schränkung auf der frei­wil­li­gen Ent­schei­dung der Kläge­rin, den Geld­be­trag auf einem Sperr­konto als Si­cher­heit für die Bankbürg­schaft für den Fall zu hin­ter­le­gen, dass das Pro­zes­sa­val der Bank in An­spruch ge­nom­men wird.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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