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BFH zum Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung

BFH 19.4.2012, VI R 59/11

Eine Woh­nung dient dem Woh­nen am Be­schäfti­gungs­ort, wenn sie dem Ar­beit­neh­mer un­ge­ach­tet von Ge­meinde- oder Lan­des­gren­zen ermöglicht, seine Ar­beitsstätte täglich auf­zu­su­chen. Die Ent­schei­dung darüber, ob eine sol­che Woh­nung so ge­le­gen ist, dass der Ar­beit­neh­mer in zu­mut­ba­rer Weise täglich von dort seine Ar­beitsstätte auf­su­chen kann, ob­liegt in ers­ter Li­nie der ta­trich­ter­li­chen Würdi­gung durch das Fi­nanz­ge­richt.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein Woh­nen am Be­schäfti­gungs­ort im Sinne ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung vor­liegt. Die Kläger, als Ehe­leute zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt, ha­ben ih­ren ge­mein­sa­men Haus­stand in C; sie er­ziel­ten im Streit­jahr (2008) beide Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit.

Die Kläge­rin ar­bei­tet als kaufmänni­sche An­ge­stellte in A, nach­dem ihr Ar­beit­ge­ber sei­nen Fir­men­sitz ab Ja­nuar 2007 von B nach A ver­legt hatte. Seit dem Jahr 2000 ist sie Ei­gentüme­rin ei­ner 78 qm großen Woh­nung in B, die sie un­ter der Wo­che als Zweit­wohn­sitz nutzt. Die Ent­fer­nung zwi­schen die­ser Woh­nung in B und ih­rer Ar­beitsstätte in A beträgt 141 km. Die Wo­chen­en­den ver­brin­gen die Kläger re­gelmäßig ge­mein­sam in C.

Die Kläge­rin machte Auf­wen­dun­gen für dop­pelte Haus­haltsführung als Wer­bungs­kos­ten gel­tend, nämlich Auf­wen­dun­gen für Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten so­wie Un­ter­kunfts­kos­ten für die Woh­nung in B. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte im hier strei­ti­gen Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2008 da­ge­gen keine Mehr­auf­wen­dun­gen für dop­pelte Haus­haltsführung, weil sich die Woh­nung in B nicht am Be­schäfti­gungs­ort in A be­finde.
Das FG gab der auf Berück­sich­ti­gung der Kos­ten als Mehr­auf­wen­dun­gen für dop­pelte Haus­haltsführung ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass die von den Klägern gel­tend ge­mach­ten Kos­ten für die dop­pelte Haus­haltsführung der Kläge­rin als Wer­bungs­kos­ten bei ih­ren Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit zu berück­sich­ti­gen sind.

Gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG sind not­wen­dige Mehr­auf­wen­dun­gen, die einem Ar­beit­neh­mer we­gen ei­ner aus be­ruf­li­chem An­lass begründe­ten dop­pel­ten Haus­haltsführung ent­ste­hen, Wer­bungs­kos­ten. Eine dop­pelte Haus­haltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG vor, wenn der Ar­beit­neh­mer außer­halb des Or­tes, in dem er einen ei­ge­nen Haus­stand un­terhält, be­schäftigt ist und auch am Be­schäfti­gungs­ort wohnt. Es ent­spricht der langjähri­gen Recht­spre­chung des er­ken­nen­den Se­nats, den Be­griff des Be­schäfti­gungs­orts weit aus­zu­le­gen und dar­un­ter ins­bes. nicht nur die­selbe po­li­ti­sche Ge­meinde zu ver­ste­hen.

Der Tat­be­stand der dop­pel­ten Haus­haltsführung selbst kon­kre­ti­siert das Merk­mal des Woh­nens am Be­schäfti­gungs­ort. Denn liegt eine dop­pelte Haus­haltsführung dann vor, wenn der Ar­beit­neh­mer außer­halb des Or­tes, in dem er einen ei­ge­nen Haus­stand un­terhält, be­schäftigt ist und auch am Be­schäfti­gungs­ort wohnt, und ist die Er­rich­tung des Zweit­haus­halts am Be­schäfti­gungs­ort be­ruf­lich ver­an­lasst, wenn der Ar­beit­neh­mer den Zweit­haus­halt un­terhält, um von dort aus sei­nen Ar­beits­platz auf­su­chen zu können, dann wohnt der Ar­beit­neh­mer in ei­ner Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort, wenn er von dort aus un­ge­ach­tet von Ge­meinde- oder Lan­des­gren­zen seine Ar­beitsstätte täglich auf­su­chen kann.

Die Ent­schei­dung darüber, ob die frag­li­che Woh­nung in der Weise am Be­schäfti­gungs­ort, nämlich so zur Ar­beitsstätte ge­le­gen ist, dass der Ar­beit­neh­mer in zu­mut­ba­rer Weise täglich von dort seine Ar­beitsstätte auf­su­chen kann, ob­liegt in ers­ter Li­nie der ta­trich­ter­li­chen Würdi­gung durch das FG. Denn die Ant­wort dar­auf kann nur auf­grund der Berück­sich­ti­gung und Würdi­gung al­ler we­sent­li­chen Umstände des Ein­zel­fal­les ge­ge­ben wer­den und ist ins­bes. von den in­di­vi­du­el­len Ver­kehrs­ver­bin­dun­gen zwi­schen der Woh­nung und der Ar­beitsstätte abhängig; da­bei ist die Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte ein we­sent­li­ches, al­ler­dings nicht al­lein ent­schei­dungs­er­heb­li­ches Merk­mal.

Aus­ge­hend von die­sen Rechts­grundsätzen hat das FG zu­tref­fend ent­schie­den, dass die frag­li­che Woh­nung der Kläge­rin in B eine Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort i.S.d. dop­pel­ten Haus­haltsführung dar­stellt. Das FG ge­langte auf Grund­lage der Fest­stel­lung, dass die Kläge­rin für die Zug­fahrt von B nach A mit dem ICE eine Stunde benötigt, zu der re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den­den Würdi­gung, dass der Kläge­rin ein tägli­ches Auf­su­chen ih­rer Ar­beitsstätte möglich sei, ein sol­cher Zeit­auf­wand für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte nicht unüblich sei und die Woh­nung in B mit­hin noch im Ein­zugs­be­reich der Ar­beitsstätte der Kläge­rin liege.

Link­hin­weis:
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