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BFH zum Werbungskostenabzug für mit Dienstwagen durchgeführte Familienheimfahrten

Urteil des BFH vom 28.2.2013 - VI R 33/11

Auf­wen­dun­gen für Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten von Ar­beit­neh­mern mit einem vom Ar­beit­ge­ber über­las­se­nen Dienst­wa­gen be­rech­ti­gen nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG nicht zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug. Trägt der Ar­beit­ge­ber durch Über­las­sung von Dienst­wa­gen im Er­geb­nis die Auf­wen­dun­gen der Ar­beit­neh­mer für de­ren Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten, ist ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nicht ge­bo­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger wohnte in den Streit­jah­ren 2007 und 2008 mit sei­ner Fa­mi­lie in C. Er war im da­von rund 380 km ent­fernt ge­le­ge­nen A. nicht­selbständig tätig und hatte im 13 km ent­fern­ten B. im Rah­men ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung eine Miet­woh­nung. Der Kläger nutzte einen von sei­nem Ar­beit­ge­ber auch für Pri­vat­fahr­ten über­las­se­nen Dienst­wa­gen. Die pri­vate Kraft­fahr­zeug­nut­zung wurde mit der 1 %-Re­ge­lung und die da­mit durch­geführ­ten Fahr­ten zur Ar­beitsstätte auf Grund­lage der Ent­fer­nung von 13 km mit der 0,03 %-Re­ge­lung be­steu­ert.

Mit den Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen der bei­den Streit­jahre machte der Kläger je­weils 45 wöchent­li­che Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten als Wer­bungs­kos­ten im Rah­men der dop­pel­ten Haus­haltsführung i.H.v. 5.225 € gel­tend. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte diese wöchent­li­chen Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten al­ler­dings nicht als Wer­bungs­kos­ten.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Auf­wen­dun­gen für Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten des Ar­beit­neh­mers mit einem vom Ar­beit­ge­ber über­las­se­nen Dienst­wa­gen be­rech­ti­gen nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG nicht zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug.

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG und § 8 Abs. 2 S. 5  2. Hs. EStG ste­hen in einem kor­re­spon­die­ren­den Verhält­nis zu­ein­an­der, in­dem § 8 Abs. 2 S. 5  2. Hs. EStG kei­nen Vor­teil in Höhe von 0,002 % des Lis­ten­prei­ses für sol­che Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten an­setzt, für die ein Ab­zug von Wer­bungs­kos­ten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG in Be­tracht kommt. Grund dafür ist, dass im Un­ter­schied zur nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG auch bei Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten grundsätz­lich an­wend­ba­ren Ent­fer­nungs­pau­schale im Son­der­fall der Dienst­wa­genüber­las­sung der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für sol­che Fahr­ten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG ent­spre­chend den all­ge­mei­nen Grundsätzen einen tatsäch­li­chen Auf­wand vor­aus­setzt. Wenn der Ar­beit­neh­mer diese Fahr­ten mit dem Dienst­wa­gen durchführt, ent­steht ihm tatsäch­lich kein ei­ge­ner Auf­wand, des­halb ist in die­sen Fällen ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug je­den­falls nicht ge­bo­ten.

Diese Rechts­grundsätze ei­nes kor­re­spon­die­ren­den An­wen­dungs­be­reichs des § 8 Abs. 2 EStG ei­ner­seits und des Wer­bungs­kos­ten­ab­zu­ges nach § 9 EStG an­de­rer­seits hat der wur­den auch schon im Rah­men der Zu­schlags­re­ge­lung des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG (0,03 %-Zu­schlags­re­ge­lung) an­ge­wandt. Der 0,03 %-Zu­schlags­re­ge­lung ist nur die Funk­tion ei­nes Kor­rek­tur­pos­tens zu einem über­schießen­den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug bei­zu­mes­sen. Sie ist nur in­so­weit an­zu­wen­den, wie der Ar­beit­neh­mer den Dienst­wa­gen tatsäch­lich für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte be­nutzt hat.

So wie die 0,03 %-Zu­schlags­re­ge­lung le­dig­lich einen Aus­gleich für ab­ge­zo­gene, aber tatsäch­lich nicht ent­stan­dene Er­werbsauf­wen­dun­gen be­zweckt und in­so­weit den An­satz von Ein­nah­men i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 3 EStG be­grenzt, be­grenzt § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 6 EStG den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug, so­weit der Steu­er­pflich­tige für seine Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten einen vom Ar­beit­ge­ber über­las­se­nen Dienst­wa­gen nutzt und ihm des­halb keine Auf­wen­dun­gen ent­stan­den wa­ren. Auch der Ge­setz­ge­ber ging von einem sol­chen Kor­re­spon­denz­verhält­nis aus, wenn bei Über­schuss­einkünf­ten für Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten mit einem dafür über­las­se­nen be­trieb­li­chen Kraft­fahr­zeug we­der ein geld­wer­ter Vor­teil nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG noch ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG an­ge­setzt wer­den sollte.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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